Neuregelung der Unterkunftskosten bei Hinzuverdiensten ab 01.01. durch SenIAS

 

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Nachdem unser gestriger Beitrag zu einer vom LAF verkündeten Neuregelung von Unterbringungskosten größere Wellen schlug und sich die vom LAF uns gegenüber abgegebenen Informationen leider als falsch herausstellten, haben wir nach einigen Gesprächen nun die Informationen zur Neuregelung der Weiterbelastung von Unterbringungskosten an Geflüchtete von der Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales erhalten.

 

Aus dem Papier hierzu.

Geflüchtete, die in LAF-Unterkünften untergebracht sind, müssen sich zukünftig nur mit einem begrenzen Betrag (Eigenanteil) an den Kosten ihrer Unterbringung beteiligen, wenn sie Einkommen haben oder Studierende bzw. Auszubildende sind.

Dieser beträgt max. 344 Euro für eine Person, max. 590 Euro für zwei Personen, max. 738 Euro für drei Personen und max. 984 Euro für 4-und Mehr-Personen. Ab der fünften Person wird der Beitrag gekappt.

Bei Studierenden und Auszubildenden, die keine Leistungen nach dem AsylbLG, SGB II oder SGB XII beziehen, beträgt der Eigenanteil nur 210 Euro. Er ist damit geringer als die Wohnkostenpauschale des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) oder der Berufsausbildungsbeihilfe (BAB).

Diese Übergangslösung soll zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Sie ist der erste Schritt auf dem Weg zu einer Nutzungsentgeltverordnung, die das Land Berlin erarbeiten will.

Zukünftig sollen auch sog. Selbstzahler in LAF-Unterkünften verbleiben können und ebenfalls die o.g. Sätze zahlen. Hierzu bedarf es auch noch organisatorischer Umsetzungen. Der jeweilige Betreiber erhält dann weiterhin den individuell verabredeten Tagessatz.

Die Kostenübernahme durch den Leistungsträger wird sich dann zukünftig weiterhin auf dem hohen ursprünglichen Niveau bewegen, wobei der jeweilige Anteil, der dann maximal selbst zu tragen ist, ausgewiesen wird. Bei Aufstockern, also Menschen, die nicht mehr den vollen Leistungsanspruch haben, wird dieser Eigenanteil dann vom LAF individuell abgerechnet.

Dazu soll sich dann der Betroffene mit einem Schuldanerkenntnis gegenüber dem LAF zur Zahlung verpflichten, weil es dann formal ja keinen oder nur einen teilweisen Leistungsanspruch für ihn mehr gibt und damit auch keinen Unterbringungsanspruch.

Ein Vertragsverhältnis zwischen Betreiber und einem Bewohner gibt es dann unverändert nicht.

Ausgenommen bleiben zunächst die Menschen, die in sogenannten vertragsfreien Unterkünften leben. Dies sind demnach Menschen, die in Hostels oder anderen Unterkünften wohnen, die nicht vertraglich an das Land Berlin gebunden sind. Betroffen sind hiervon demnach anerkannte Geflüchtete, aber auch Wohnungslose ohne Fluchthintergrund. Die o.g. Regelung gilt nur für vertragsgebundene Unterkünfte über das Landesamt.

Hintergrund ist, dass eine solche Gebührenordnung und auch das jetzige Zwischenmodell nur für öffentliche Einrichtungen umsetzen lässt. Dem gleichgestellt sind dann vertragsgebundene Einrichtungen, aber eben keine vertragsfreien.

Auflösen kann und soll sich dies perspektivisch, wenn im Rahmen der gesamtstädtischen Steuerung ab 2020 vertragsfreie Unterkünfte vertraglich gebunden werden sollen, auch um dort Qualitätsstandards umsetzen und einfordern zu können.

Bis dahin ist dies aber ein immens wichtiger Schritt, um Integration und Arbeit zu erleichtern oder überhaupt erst einmal zu ermöglichen. Mit dem aktuellen Modell war die Aufnahme einer Ausbildung oft gar nicht möglich, weil durch den entfallenden Leistungsbezug die Miete in einer Unterkunft gar nicht mehr leistbar war. Mit dem jetzigen Satz innerhalb der BAB/Bafög-Grenzen ändert sich dies nun.

 

 

Mitteilung der Senatsverwaltung

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