Keine Belastung mit Unterkunftskosten bei Hinzuverdienst in LAF-Unterkünften

UPDATE: Nach intensiver Rücksprache mit der Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales hat sich die vom LAF abgegebene Information als falsch herausgestellt. Wir nehmen hierzu noch einmal ausführlicher Stellung.

Im Rahmen der heutigen Sitzung der AG Qualitätsstandards / Unterkunftscheck bei der Senatsverwaltung Integration, Arbeit und Soziales zusammen mit dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten wurde vom LAF mitgeteilt, dass sich zu der Weiterbelastung von Unterkunftskosten bei Menschen mit eigenem Einkommen eine bedeutsame wesentliche Änderung ergeben hat:

Bei einer Unterbringung in einer Unterkunft des LAF fallen für die Bewohner selbst keine Kosten der Unterkunft an.

Dies betrifft alle Menschen unabhängig vom ihrem Leistungsbezug, also egal, ob Leistungen nach AsylbLG oder SGB II bzw. XII bezogen werden und auch unabhängig von der Frage, ob es inzwischen durch Hinzuverdienste oder sogar durch besonders hohen eigenen Verdienst nur noch einen eingeschränkten oder sogar komplett entfallenen Leistungsanspruch gibt.

Weder berechnet das LAF hier Kosten der Unterkunft an Bewohner weiter noch Jobcenter oder Betreiber.

Fälle, bei denen dies entweder jetzt noch erfolgt oder in der Vergangenheit passierte, sollen bitte an Frau Tomaske (Edith.tomaske@laf.berlin,de, bitte per cc auch an info@berlin-hilft.com und info@moabit-hilft.com) gemeldet werden. In diesen Fällen soll auch rückwirkend eine Erstattung erfolgen. Wie dies mit den jeweiligen Jobcenter erfolgen soll, muss sicherlich noch separat geklärt werden. Entscheidendes Kriterium ist die Unterbringung in einer Unterkunft das LAF, aber nicht der Status.

Seit wann es diese Änderung gibt, ließ sich nicht genau erfahren. Auch, warum es hierzu keine wirkliche Kommunikation gab, lässt sich für uns nicht nachvollziehen. Seit mehr als zwei Jahren sind die Belastungen von Bewohnern mit zum Teil erheblichen Kosten von bis zu 900 € monatlich ein immer wieder diskutiertes Thema.

Daneben können wir aber darüber informieren, dass es voraussichtlich mit Wirkung zum 01.01.2019 eine Art Gebührenmodell geben soll, die die Unterkunftskosten auf ein deutlich reduziertes Maß begrenzen soll. Details dazu folgen noch.

Update: im Nachgang teilte uns das LAF mit, dass es bei Menschen im Leistungsbezug des AsylbLG doch eine Rechtsgrundlage für eine Anrechnung und Verrechnung von Kosten der Unterkunft gebe. Näheres soll dann dem Sitzungsprotokoll beigefügt sein.

3 Gedanken zu „Keine Belastung mit Unterkunftskosten bei Hinzuverdienst in LAF-Unterkünften“

  1. Es wäre toll wenn das auch für Menschen gelten würde, die aus dem JC wegfallen weil sie jetzt Bafög fürs Studium bekommen. Das ist aber wohl nicht so angefacht, oder?

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  2. Völlig unklar, auf welcher Basis das LAF hier plötzlich wieder zurückrudert!

    Nach unserer Rechtsauffassung gibt es für derartige Miet- bzw. Kostenforderungen für Zeiträume, in denen noch keine offiziell erlassene und veröffentliche Gebührensatzung des Landes Berlin existiert hat, also derzeit und für die Vergangenheit, in Berlin keinerlei Rechtsgrundlage gibt. Solche Forderungen dürften daher nichtig sein und gezahltes Geld ist zurückzuerstatten. Das hatten offenbar auch SenIAS und LAF zutreffend festgestellt.

    Unseres Erachtens bleibt es dabei: Egal ob JC, Sozialamt, LAF oder Betreiber von Bewohnern Geld für Unterkunftskosten eintreiben möchten, siehe dazu für einen Beispielsfall den kombinierten Widerspruch und (rückwirkend für Zeiträume nach Ablauf der Widerspruchsfrist wirksamen) Überprüfungsantrag hier, derartige Forderungen sind mangels Grundlage rechtswidrig und aufzuheben, ggf. bereits gezahltes Geld ist zu erstatten:
    http://www.fluechtlingsinfo-berlin.de/fr/pdf/Widerspruch_Wuchermiete_Containerlager.pdf

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