Kirchenasyl: Änderungen und Verschärfungen ab 01.08.2018

 

Seit ca. 2015 gibt es die letzte bisher gültige Vereinbarung zwischen den Kirchen und dem BAMF hinsichtlich der Handhabung und auch Anerkennung von Kirchenasyl in Deutschland. Hintergrund dazu ist, dass Kirchenasyl zunächst keine echte rechtliche Konsequenz hat. Dennoch gab es eine Vereinbarung, die unter bestimmten Umständen ein Stillhalten des BAMF in Dublin-Fällen vorsah.

Diese Bedingungen sollen nun verändert werden. Beide Kirchen haben dagegen protestiert. Letztlich sind sie aber darauf angewiesen, dass es zu einer gemeinsamen Vereinbarung kommt, denn eine belastbare rechtliche Grundlage für Kirchenasyl gibt es nicht.

 

Vorbemerkung

Wesentliches Handlungsfeld sind Dublin-Fälle, also die Überstellung in einen anderen Mitgliedsstaat. Hier sind Fristen vorgegeben, nach denen in diesem Fall Deutschland selbst für die Durchführung eines Asylverfahrens zuständig wird. Im Normalfall sind dies sechs Monate. Diese Frist kann sich aber z,B. bei sog. “Untertauchen” nach Art. 29 Abs. 2 Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängern.

Zur Frage, wann nun ein solches Untertauchen auch in Fällen von Kirchenasyl angenommen wird, gibt es nun seitens des BAMF auf Beschluss der Innenministerkonferenz neue Vorgaben. Im Folgenden stellen wir die neuen Vorgaben des BAMF dazu dar (Quelle: FR SH).

 

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat angekündigt, in bestimmten Fällen von der Möglichkeit einer solchen Verlängerung der Überstellungsfrist Gebrauch zu machen. Dies wird für alle Kirchenasyle gelten, die ab dem 1. August 2018 begonnen werden.

 

Formales Vorgehen

 

Meldung des Kirchenasyls

  1. Die Aufnahme einer Person ins Kirchenasyl muss sofort, d.h. noch am selben Tag, gemeldet
    werden.
  2. Aus der Meldung muss eindeutig hervorgehen, dass Kontakt zu dem jeweils zuständigen kirchlichen Ansprechpartner für das BAMF besteht.
  3. Die Meldung muss an
    o die BAMF-Zentrale in Nürnberg (die E-Mailadresse wird Ihnen von dem zuständigen Ansprechpartner mitgeteilt),
    o die jeweilige BAMF-Außenstelle und
    o die zuständige Ausländerbehörde erfolgen. Die Meldung an die BAMF-Zentrale in Nürnberg kann sowohl durch die Kirchengemeinde/Ordensgemeinschaft als auch durch den Ansprechpartner erfolgen.
  4. Sollte die Meldung nicht am Tag des Eintritts in das Kirchenasyl erfolgen oder nicht erkennen lassen, dass Kontakt zu einem kirchlichen Ansprechpartner besteht, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert.

 

 Einreichung des Dossiers

  1. Das Dossier mit der Begründung, warum es sich um einen individuellen Härtefall handelt, und allen relevanten Unterlagen müssen innerhalb von vier Wochen nach Meldung des Kirchenasyls beim BAMF eingereicht werden. Das Datum, bis zu dem das Dossier spätestens eingereicht worden sein muss, wird nach Meldung des Kirchenasyls durch das BAMF mitgeteilt. Wird das Dossier nicht innerhalb dieser Frist beim BAMF eingereicht, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert.
  2. Das Dossier muss über den jeweils zuständigen kirchlichen Ansprechpartner für das BAMF eingereicht werden.
  3. Sollte die sechsmonatige Überstellungsfrist in weniger als sechs Wochen ab Beginn des Kirchenasyls ablaufen, muss das Dossier spätestens zwei Wochen und einen Werktag Stand 11. Juli 2018 vor Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist beim BAMF eingereicht werden. Auch über diesen Termin wird das BAMF informieren.Das BAMF geht also von einer durchschnittlich erforderlichen Bearbeitungszeit der Dossiers von mindestens zwei Wochen und einem Werktag aus. In diesen Fällen ist es also möglich, dass zur Erstellung des Dossiers nur wenig Zeit verbleibt. Sollte es nicht möglich sein, ein Dossier innerhalb dieser Frist an das BAMF zu senden, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin-III Verordnung auf 18 Monate verlängert. Ein Dossier kann danach weiterhin eingereicht werden und wird vom BAMF auch bearbeitet.
  4. Grundsätzlich können Dokumente (wie etwa ärztliche Atteste) nicht nachgereicht werden.

 

Negative Entscheidung des BAMF

 

  1. Eine negative Entscheidung des BAMF wird künftig sowohl dem Ansprechpartner als auch der Kirchengemeinde bzw. der Ordensgemeinschaft mitgeteilt werden.
  2. Wird das Kirchenasyl nicht innerhalb von drei Tagen nach dieser Mitteilung beendet, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung auf 18 Monate verlängert.
    Der Schutzsuchende soll sich innerhalb von drei Tagen bei der zuständigen Ausländerbehörde melden bzw. sich in der Unterkunft einfinden, in der er vor Beginn des Kirchenasyls
    untergebracht war.
  3. Ist ein Dossier eingereicht worden, um ein Kirchenasyl zu vermeiden, wird die Überstellungsfrist im Rahmen der Dublin III-Verordnung von vornherein auf 18 Monate verlängert,
    wenn das Kirchenasyl erst nach einer negativen Entscheidung des BAMF begonnen worden ist.

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