Der Koalitionsvertrag zu Flucht, Migration & Integration: Unsere ausführliche Bewertung

 

 

Wie angekündigt, haben wir den Koalitionsvertrag von Union und SPD zu den Themen Flucht, Migration, Einwanderung und Integration noch einmal genauer analysiert.

Im Folgenden stellen wir den wesentlichen Abschnitte aus dem Koalitionsvertrag unsere Bewertung dagegen.

Um es voranzustellen: Die Union, insbesondere die CSU, hat sich eigentlich auf ganzer Linie durchgesetzt. Offenbar hat die SPD, aber auch Teile der CDU, Vieles in diesem Bereich geopfert, um an anderen Stellen zu punkten.

 

Unser erster Kommentar

Das Fatale bei diesem Koalitionsvertrag st eine aus unserer Sicht krasse Fehleinschätzung: Das Thema Flucht spielt eine herausragende Rolle in der gesamten öffentlichen Diskussion. Eine in Teilen rechtsextreme Partei sitzt nur aus diesem Grund im Bundestag. Die Diskussionen zum Familiennachzug überlagern seit Monaten jede an sich notwendige Diskussion zu gesellschaftlichen Auseinandersetzungen zu einer gerechteren Steuerpolitik, zu Wohnungsbau und Mietbegrenzung, zu Renten und Gesundheitssystem.

Offenbar ist man nun der Meinung, dass man diesen rechten Rand am besten wieder einfängt, wenn man deren einziges Thema fast 1:1 mit diesen rechten Inhalten besetzt. Damit wird man am Ende das Gegenteil erreichen:

Menschen werden das “Original” wählen statt den schlechten Abklatsch. Durch Desintegration, Einsperren und Reglementieren, Verhindern von Arbeit und Teilhabe, Behindern von Arbeit und Ausbildung. verbunden mit einer schnelleren Reduzierung der Inanspruchnahme von Sozialleistungen, wird man am Ende das Gegenteil erreichen. Geflüchtete werden kriminalisiert. Sie werden in Schwarzarbeit getrieben, statt in Integration. Dass diese Schwarzarbeit z.B. dann von Deutschen organisiert wird, verdrängt man dabei, sondern diskriminiert damit nur Geflüchtete zu Abschiebung.

Wir brauchen ein gesellschaftliches Bündnis, nicht ein Bündnis zur gesellschaftlichen Ausgrenzung. Die Chance wurde verpasst.

 

Gegenüberstellung Vereinbarungen Koalitionsvertrag / Unsere Beurteilung & Einschätzung

 

Im Folgenden nun die Gegenüberstellung von Passagen aus dem Koalitionsvertrag zu unserer Beurteilung und Einschätzung.

 

 

Bekenntnis zum geltenden Asylrecht

4783 Deutschland bekennt sich zu seinen bestehenden rechtlichen und humanitären Ver-
4784 pflichtungen. Wir werden das Grundrecht auf Asyl nicht antasten: Wir bekennen uns
4785 strikt zum Recht auf Asyl und zum Grundwertekatalog im Grundgesetz, zur Genfer
4786 Flüchtlingskonvention, zu den aus dem Recht der EU resultierenden Verpflichtungen
4787 zur Bearbeitung jedes Asylantrags sowie zur UN-Kinderrechtskonvention und zur
4788 Europäischen Menschenrechtskonvention.

Unsere Einschätzung:

Grundsätzlich ist es richtig und positiv, wenn man sich zum geltenden deutschen und europäischen Asylrecht bekennt. Das ist jedoch eigentlich eine Marginalie, denn es handelt sich ohnehin um geltendes Recht. Vielleicht muss man nur froh sein, dass dies – abgesehen von den später folgenden Änderungen – nicht eingeschränkt werden soll.

 

„Wandernde“ Obergrenze

4804 Bezogen auf die durchschnittlichen Zuwanderungszahlen, die Erfahrungen der letz-
4805 ten zwanzig Jahre sowie mit Blick auf die vereinbarten Maßnahmen und den unmit-
4806 telbar steuerbaren Teil der Zuwanderung – das Grundrecht auf Asyl und die Genfer
4807 Flüchtlingskonvention (GFK) bleiben unangetastet – stellen wir fest, dass die Zuwan-
4808 derungszahlen (inklusive Kriegsflüchtlinge, vorübergehend Schutzberechtigte, Fami-
4809 liennachzügler, Relocation, Resettlement, abzüglich Rückführungen und freiwilligen
4810 Ausreisen künftiger Flüchtlinge und ohne Erwerbsmigration) die Spanne von jährlich
4811 180 000 bis 220 000 nicht übersteigen werden. Dem dient auch das nachfolgende
4812 Maßnahmenpaket.

Unsere Einschätzung:

Der Streit, ob es sich nun um eine Obergrenze handelt oder nicht, wird auf dem Rücken von Familiennachzug, Resettlement und Relocation ausgetragen: Sobald aktuelle Zugangszahlen ein Erreichen der 180.000 bis 220.000 Menschen erwarten lassen, wird eine Reduzierung bei diesen Gruppen vorgenommen werden.

Die Reduzierung von Kontingenten bzw. die Begrenzung von Visaerteilungen für Nachzug sind dann die Steuerungsmöglichkeiten, die die Koalition zur Deckelung hat.

Die genauen Verfahren sind dabei völlig unklar. 

Ausgehend von den reinen Neu-Zugangszahlen mit rd. 190.000 Menschen in 2017 hätte in 2017 die Gesamtzahl aus Relocation, Resettlement und Familiennachzug schon nur noch bei 30.000 liegen dürfen.

Aufnahmen z.B. aus der Türkei erfolgten in 2017 rd. 3.000. Via Relocation kamen 9.324 Menschen nach Deutschland.

Dazu kamen noch rd. 104.000 Visaerteilungen zum Familiennachzug in 2017. Diese Zahl bezieht sich allerdings nicht alleine auf die Gruppe von Geflüchteten, sondern stellt die Zahl aller Visa zum Familiennachzug dar. Eingereist sind rd. 84.000 Menschen tatsächlich. Das IAB schätzt die Zahl der Visa für Menschen aus der Gruppe der Geflüchteten auf rd. 70.000.

Es ist demnach erkennbar, dass die „Spanne“ von 180.000 bis 220.000 Menschen in 2017 überschritten wurde. Demnach hätte die Gesamtzahl von Menschen , die über Relocation, Resettlement oder Nachzug nach Deutschland kamen, bereits in 2017 auf rd. 30.000 (Differenz zwischen 190.000 Neuankommenden und 220.000 oberste Obergrenze) begrenzt werden müssen.

Unklar bleibt dabei jedoch wie gesagt, wie dies in der Praxis genau erfolgen soll: Soll bereits nach Vorliegen von Zahlen z.B. für den Januar eine Hochrechnung auf das Gesamtjahr erfolgen, um dann bereits im Februar Reduzierungen von Kontinenten oder Visa vorzunehmen? Prüft man dies erst z.B. im zweiten Halbjahr? Reduziert man dann zuerst Resettlement und Nachzug als Letztes?

Am Ende blieben sehr viele Fragezeichen.

 

Europäisches Asylrecht & Dublin

4834 Wir treten für ein gemeinsames europäisches Asylsystem ein und beteiligen uns da-
4835 her aktiv am Prozess der Reform des Dublin-Verfahrens. Ein fairer Verteilmechanis-
4836 mus für Schutzbedürftige, die Frage der Menschenrechte in Drittstaaten sowie das
4837 Prinzip der Zuständigkeit des Ersteinreiselandes für Asylbewerber müssen hierbei
4838 eine übergeordnete Rolle spielen. Dabei muss klar sein, dass eine unbefristete Beru-
4839 fung auf einen anderen Staat der Ersteinreise ausscheidet. Bei der Ausgestaltung
4840 des Selbsteintrittsrechts wird die Frage der Herstellung der Einheit der Kernfamilie zu
4841 berücksichtigen sein. Damit eine Verteilung in der Praxis funktioniert, muss es wirk-
4842 same Mechanismen zur Verhinderung von Sekundärmigration geben. Dazu wollen
4843 wir insbesondere die Asylverfahren einschließlich der Standards bei der Versorgung
4844 und Unterbringung von Asylbewerbern harmonisieren und dafür sorgen, dass volle
4845 Leistungen nur noch im zugewiesenen EU-Mitgliedstaat gewährt werden. In diesem
4846 Sinne wird sich die Bundesregierung in den Verhandlungen auf EU-Ebene abge-
4847 stimmt positionieren. Dies gilt auch für eine gemeinsame Durchführung von Asylver-
4848 fahren überwiegend an den Außengrenzen sowie gemeinsame Rückführungen von
4849 dort. Dabei werden europäische Menschenrechtsstandards eingehalten.

 

Unsere Bewertung:

Verteilmechanismen sind sicher richtig, jedoch vermutlich nur mit Zugeständnissen auf anderen Ebenen erreichbar, wenn sich manche EU-Länder wie bisher komplett querstellen.

An Dublin und der Zuständigkeit des Ersteinreisestaates festzuhalten, verstärkt den Druck auf Italien und Griechenland noch weiter. Dazu soll es Reduzierungen und Klarstellungen zur Sekundärmigration geben. Ebenso sind Reduzierungen von Leistungen vorgesehen, die Menschen in anderen als den für sie zuständigen Staaten erhalten sollen.

Wenn gleichzeitig das Asylrecht harmonisiert werden soll, verhindert dies u.U. Sekundärmigration, wenn beispielsweise Anerkennungsgründe und -quoten angeglichen werden.

Es steht aber auch zu befürchten, dass einerseits deutsches Asylrecht durch „Anhebung“ des EU-Rechtes auf Verordnungsebene – und damit automatisch in nationales Recht einfließend – beschränkt würde und sich damit auch Leistungen verringern, die sich bisher an den Vorgaben höchstrichterlicher Rechtsprechung zum Sozialrecht orientierten.

Als letzter Punkt muss erwähnt werden, dass geplant ist, Asylverfahren nicht mehr in den Mitgliedsstaaten durchzuführen, sondern an den Außengrenzen. Dies belastet Staaten wir Italien und Griechenland nun noch erheblich mehr. Zudem stellt es das bisherige nationale Recht komplett auf den Kopf. Zuständig auch für Verfahrensfragen wäre damit die EU oder die jeweils betroffenen Mitgliedsstaaten. Dazu wäre hier auch die Zuständigkeit für Klageverfahren und deren Bearbeitung und Entscheidung.

Grundsätzlich ist es sicher richtig, „Asyltourismus“ zu reduzieren, der sich ja viel weniger als immer ins Feld geführt an der Höhe von Sozialleistungen orientiert, sondern vielmehr an den Fragen

  • Wo ist meine Familie?
  • Wo werde ich am einfachsten und besten anerkannt?
  • Wo habe ich die besten Integrationschancen?

Der EuGH ist mit mehreren Verfahrensvorlagen befasst, die sich mit der Frage beschäftigen, ob ein im Staat A Anerkannter nach Staat B bewegen darf. Die Klärung dieser Fragen werden wichtig sein, um die weitere Entwicklung beurteilen zu können.

Und grundsätzlich muss die Angleichung von Verfahren, Leistungen und Unterbringung top down erfolgen und nicht bottom up. Geringere Sozialleistungen in absoluter Höhe z.B. in Osteuropa sind ja z.B. auch geringeren Lebenshaltungskosten geschuldet.

Letztlich ist dieses Thema auf EU-Ebene aber (noch) schwer durchschaubar. Die unterschiedlichen Vorschläge von Parlament und Kommission sprechen Bände.

 

Resettlement und Relocation als Stellschraube für Obergrenze

4851 Wir unterstützen eine Politik der EU, die verhindern soll, dass kriminelle Schlepper
4852 und Schleuser entscheiden, wer nach Europa kommt. Wir wollen Anreize ausschlie-
4853 ßen, die dadurch entstehen, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung
4854 des Kindeswohls zukünftig auf die gefährliche Reise vorgeschickt werden.
4855
4856 Wir wollen die Zusammenarbeit mit UNHCR, IOM, Herkunfts- und Transitstaaten wei-
4857 ter ausbauen. Zur Sicherung der Freizügigkeit innerhalb Europas gehört ein wirksa-
4858 mer Schutz der europäischen Außengrenzen. Dazu wollen wir Frontex zu einer ech-
4859 ten Grenzschutzpolizei weiterentwickeln. Bis der Schutz der EU-Außengrenzen effek-
4860 tiv funktioniert, sind Binnengrenzkontrollen vertretbar.
4861
4862 Wir unterstützen europäische Beschlüsse zur Verteilung von Flüchtlingen (Relocati-
4863 on) und leisten einen angemessenen Beitrag zu Aufnahmekontingenten humanitär
4864 Schutzbedürftiger (Resettlement). Die Größenordnung dieses aus humanitären Moti-
4865 ven erfolgenden legalen Zugangs muss jedoch von der Größenordnung des Zugangs
4866 humanitär Schutzsuchender insgesamt abhängen.

 

Unsere Bewertung:

Schutz der Außengrenzen, Fronten als echte Grenzschutzpolizei. Das läuft auf weitere Abschottung und auch push-back hinaus. Hier hat sich die rechte Linie voll durchgesetzt.

Im zweiten Teil wird nochmals klargestellt, dass humanitäre Aufnahme über Programme und Nachzug nachrangig zu den jeweils aktuellen Zugangszahlen sind. Dies sind die Steuerungsschrauben, die eben zugedreht werden, wenn die sonstigen Neuankünfte von Menschen zu hoch erscheinen.

Statt legale Migration auszubauen, damit gefährliche Fluchtwege unnötig zu machen und klare Regeln für solche legale Migration aufzustellen, soll das genaue Gegenteil geschehen.

 

Familiennachzug wird ausgesetzt und dann als Härtefall zugelassen

4868 Für die Frage des Familiennachzugs wird Bezug genommen auf das Gesetz zur Ver-
4869 längerung der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten.
4870 Das Nähere regelt ein noch zu erlassendes Bundesgesetz.
4871
4872 Für diese Regelung zum Familiennachzug bei subsidiär Geschützten ab dem 1. Au-
4873 gust 2018 ist die Festsetzung erfolgt, dass der Zuzug auf 1000 Personen pro Monat
4874 begrenzt ist und die Härtefallregelung nach §§ 22 und 23 Aufenthaltsgesetz jenseits
4875 dieses Kontingents Anwendung findet. Die weitere Ausgestaltung des Gesetzes ob-
4876 liegt den Koalitionsparteien bzw. deren Bundestagsfraktionen.
4877
4878 1. Dieser Familiennachzug wird nur gewährt,
4879 – wenn es sich um Ehen handelt, die vor der Flucht geschlossen worden sind,
4880 – keine schwerwiegenden Straftaten begangen wurden,
4881 – es sich nicht um Gefährder handelt,
4882 – eine Ausreise kurzfristig nicht zu erwarten ist.
4883
4884 2. Mit der gesetzlichen Neuregelung wollen wir Anreize ausschließen, die dadurch
4885 entstehen, dass Minderjährige von ihren Eltern unter Gefährdung des Kindeswohls
4886 zukünftig auf die gefährliche Reise vorgeschickt werden.
4887
4888 3. Mit der gefundenen Lösung zum Familiennachzug werden fortan subsidiär Ge-
4889 schützte im Rahmen des Kontingents eine ungefährliche Möglichkeit auf Familien-
4890 nachzug ihrer Kernfamilie haben. Die Einstufung gemäß der GFK soll sachgerecht
4891 erfolgen

 

Unsere Bewertung:

Der Familiennachzug bleibt bis 31.07.2018 ausgesetzt. Auch danach wird Nachzug für subsidiär Geschützte real nur noch für Härtefälle gewährt. Wenn man die Aufnahme von aktuell 50-60.000 Menschen auf 1.000 pro Monat deckelt, muss man klar sagen, wen man dann aufnimmt und wen nicht.

Es wird demnach eine Kriterienliste geben müssen, wessen Anträge zuerst bearbeitet und bewilligt werden sollen. Real wird dies also eine Aufnahme nur noch im Härtefall sein. Definitionen dazu fehlen komplett.

Daneben dauert damit die Aufnahme aller Berechtigten ausgehend von max. 60.000 Menschen rd. fünf Jahre bis ca. Ende 2023. Und dies alleine für die Menschen, die seit März 2016 als subsidiär geschützt anerkannt wurden.

Eine darüber hinausgehende Härtefallregelung gibt es real nicht. Die Bestätigung der § 22 und 23 AufenthG betreffen im ersten Fall tatsächlich nicht einmal 100 Menschen, die eine Aufnahme nach § 22 tatsächlich erreichen konnten. Aufnahmen nach § 23 fallen dazu voll unter die Gruppe von Menschen, die die Steuerungsschraube bei zu hohen Zugangszahlen sind.

Es ist also ein blanke Erfindung, dass sich hierunter irgend eine zusätzliche Härtefallregelung verstecken würde.

Im Gegenteil: Die Aufnahme von 1.000 Menschen pro Monat als Obergrenze innerhalb der Obergrenze ist bereits eine Härtefallregelung an sich, denn hier stellt sich die Frage, wer im September 2018 aufgenommen wird und wer erst im Oktober 2023.

 

Zuwanderung und Einwanderungsgesetz

4901 Deshalb werden wir ein Regelwerk zur Steuerung von Zuwanderung in den Arbeits-
4902 markt und das damit verbundene Recht des Aufenthalts und der Rückkehr in einem
4903 Gesetzeswerk erarbeiten, das sich am Bedarf unserer Volkswirtschaft orientiert. Ein
4904 solches Gesetz wird die bereits bestehenden Regelungen zusammenfassen, trans-
4905 parenter machen und, wo nötig, effizienter gestalten.
4906
4907 Maßgeblich zu berücksichtigen für den Zuzug nach Deutschland sind der Bedarf un-
4908 serer Volkswirtschaft, Qualifikation, Alter, Sprache sowie der Nachweis eines konkre-
4909 ten Arbeitsplatzes und die Sicherung des Lebensunterhalts.

4913 Eine Gleichwertigkeitsprüfung der beruflichen bzw.
4914 akademischen Qualifikationen der Fachkräfte soll möglichst ohne lange Wartezeiten
4915 erfolgen. Auf eine Vorrangprüfung wird verzichtet, soweit die Landesregierungen
4916 nicht in Bezirken mit hoher Arbeitslosigkeit an der Vorrangprüfung festhalten wollen.
4917 Unberührt hiervon bleibt die Prüfung der Arbeitsbedingungen auf Gleichwertigkeit
4918 durch die Bundesagentur für Arbeit.
4919
4920 Mit einer klug gesteuerten Einwanderungspolitik für Fachkräfte unterstützen wir die
4921 Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland und verringern spürbar die Attraktivität
4922 von illegaler und ungesteuerter Einwanderung.
4923
4924 Um angemessen auf Entwicklungen unseres Arbeitsmarktes reagieren zu können,
4925 achten wir darauf, nationale Regelungsmöglichkeiten für Zuwanderung in den Ar-
4926 beitsmarkt zu erhalten.
Unsere Bewertung:

Fachkräftemigration ist sicher zu begrüßen. Punktmodelle wie das aus Kanada können ein Vorbild sein. Gleichwertigkeitsprüfungen für Abschlüsse sollen beschleunigt, Vorrangprüfungen dauerhaft entfallen. Gute Ansätze, keine Frage.

Dies alleine ist jedoch nur die eine Wahrheit. Notwendig wären erleichterte und neue Wege des sog. Spurwechsels zwischen Asylsystem und Aufenthaltsrecht.

Es ist schon jetzt nicht einzusehen, dass jemand, der einen Asylantrag gestellt hat, aber dann feststellt, dass er die hohen Anforderungen an die Blaue Karte EU erfüllt, nicht in diese Aufenthaltserlaubnis wechseln kann, ohne vorher ausreisen zu müssen.

Mehr dazu unter dem nächsten Punkt „Gelingende Integration“.

 

Bestehende Integrationspolitik

4929 Menschen mit Migrationshintergrund gehören zu unserer Gesellschaft und prägen sie
4930 mit. Ihre Repräsentanz auf allen Ebenen in den Unternehmen, gesellschaftlichen Ein-
4931 richtungen und vor allem auch im öffentlichen Dienst gilt es weiterhin zu verbessern.
4932
4933 Die vielfältigen Integrationsmaßnahmen werden wir in einer bundesweiten Strategie
4934 nach dem Grundsatz „Fordern und Fördern“ bündeln, größere Transparenz in das
4935 Geflecht der bestehenden Integrationsmaßnahmen bringen, die Koordinierung zwi-
4936 schen Bund, Ländern und Kommunen deutlich verbessern und dadurch eine effizien-
4937 tere Wahrnehmung der bestehenden Zuständigkeiten erreichen. Wir wollen mehr
4938 Erfolgskontrolle und werden dazu Integrationsforschung und -messung im Sinne ei-
4939 nes echten Integrationsmonitorings intensivieren, um die Erfolge der Integrationspoli-
4940 tik sichtbar zu machen und Fehlentwicklungen frühzeitig zu korrigieren.
4941
4942 So wollen wir z. B. die Teilhabe an den Angeboten der Gesundheitsversorgung (ins-
4943 besondere in der Pflege) gerade für die erste Generation der Arbeitsmigranten der
4944 50er und 60er Jahre unabhängig von kultureller Herkunft und Status verbessern. Mit
4945 Blick auf Vorsorge- und Früherkennungsangebote sowie Rehabilitation sollen die
4946 Akteure im Gesundheitswesen verstärkt mehrsprachige gesundheitsfördernde Ange-
4947 bote unterbreiten, die die Betroffenen auch wirklich erreichen.
4948
4949 Wir stellen die weitere Finanzierung der laufenden Maßnahmen zur Entlastung von
4950 Ländern und Kommunen bei den Flüchtlingskosten (Integrationspauschale, Kosten
4951 der Unterkunft, unbegleitete minderjährige Flüchtlinge) in den Jahren bis 2021 mit
4952 insgesamt weiteren acht Milliarden Euro sicher und gestalten sie gemeinsam, wo
4953 erforderlich, effizienter neu aus. Wir prüfen zusätzliche finanzielle Anreize bei freiwil-
4954 ligem Engagement von Kommunen für erfolgreiche Integrationsarbeit.

 

Unsere Bewertung:

Transparenz, Fordern & Fördern, Angleichung der Angebote in den einzelnen Ländern, Sicherstellung der Gesundheitsversorgung von Menschen, die seit Jahrzehnten hier sind: Alles gute Punkte. Wie sie mit Leben erfüllt werden, bleibt abzuwarten. Hier ist bis auf die 8 Mrd. zusätzlicher Mittel vom Bund wenig Konkretes.

 

Integrationskurse sollen optimiert und weiter geöffnet werden

4956 Wir bekennen uns zur Integration für diejenigen mit dauerhafter Bleibeperspektive.
4957 Dazu gehören Sprache und Arbeit. Die im Jahr 2005 eingeführten Integrationskurse
4958 sind der zentrale Ausgangspunkt für alle weiteren Integrationsschritte. Qualität und
4959 Effizienz dieser Kurse wollen wir weiter verbessern, insbesondere mit Blick auf eine
4960 bessere Zielgruppenorientierung. Erforderlich ist eine stärkere Kursdifferenzierung
4961 nach Vorkenntnissen. Die Mitwirkung beim Spracherwerb werden wir stärker einfor-
4962 dern. Wir wollen für den Spracherwerb zusätzliche Anreize setzen, Hilfestellungen
4963 ausbauen und Sanktionsmöglichkeiten konsequent nutzen. Zudem wollen wir auch in
4964 der Integrationspolitik die Chancen der Digitalisierung nutzen und digitale Angebote
4965 bei Orientierungs- und Integrationskursen ermöglichen. Schließlich wollen wir die
4966 Regelungen des Integrationsgesetzes entfristen und die Wohnsitzregelung zeitnah
4967 evaluieren.

 

Unsere Bewertung:

Die „dauerhafte Bleibeperspektive“ ist neben der bereits bekannten „guten Bleibeperspektive“ ein weiterer neuer Begriff, der inhaltlich nicht definiert und aufenthaltsrechtlich nicht unterlegt ist. Bessere und differenziertere Kursangebote sind sicher gut. Wichtiger wäre z.B. auch ein Vorrang von Sprachkursen vor „einfachen“ Tätigkeiten als Vorgabe für die Vermittlung beim Jobcenter. Die zusätzlichen Anreize, die angeblich nötig sind, werden oft durch entsprechende Vermittlungen konterkariert.

Die Regelungen des Integrationsgesetzes entfristen bedeutet konkret u.a. auch eine dauerhafte Einführung der Wohnsitzregelung für anerkannte Geflüchtete. Deren Evaluation ist dabei vermutlich extrem unterschiedlich zu bewerten und deren Folgen nirgends dargestellt.

 

„Erleichterungen“ für Geduldete – Zugang zu Sprache und Arbeit ohne Perspektive

4969 Die Zugangsvoraussetzungen zu den ausbildungs- und berufsvorbereitenden Leis-
4970 tungen wollen wir vereinheitlichen und für die Gruppe der Geduldeten mit dem recht-
4971 lichen Arbeitsmarktzugang harmonisieren. Gleichzeitig sollen insbesondere diejeni-
4972 gen, bei denen die Ausreise kurzfristig nicht zu erwarten ist, Angebote nach dem
4973 Grundsatz des Förderns und Forderns für Spracherwerb und Beschäftigung bekom-
4974 men. Dazu soll ein Vorschlag erarbeitet werden, wie für diese Gruppe der Zugang zu
4975 Sprachkursen und Beschäftigung gewährt werden kann, ohne dass es zu einer Ver-
4976 festigung von Aufenthaltsrechten und einer Gleichstellung mit denjenigen führt, die
4977 eine rechtliche Bleibeperspektive haben.

Unsere Bewertung:

Geduldete sollen bei arbeits- und berufsvorbereitenden Leistungen gleichgestellt werden. das ist sicher gut. Auch die Möglichkeiten von geduldeten beim Zugang von Sprachkursen und Beschäftigung zu verbessern, ist begrüßenswert. 

Die Frage ist nur, was damit erreicht werden soll, wen sich daraus explizit keine aufenthaltsrechtlichen Perspektiven ergeben sollen? Was hat Deutschland für ein Interesse daran, dass auch ein Geduldeter, der hier beispielsweise eine Ausbildung gemacht hat, nicht bleiben darf? Wie sollen Betriebe zur Beschäftigung von Geduldeten animiert werden, wenn sich dadurch nicht auch deren Situation verbessert?

Halbherzig, unausgegoren, vom wilden Ablehnungs- und Abgrenzungsdrang gekennzeichnete Regelung ohne Sinn und Verstand.

 

„Erleichterungen“ für Geduldete bei Aufenthaltserlaubnissen

4979 Für langjährig Geduldete, die die Integrationsanforderungen im Sinne des § 25a
4980 und b des Aufenthaltsgesetzes erfüllen, wollen wir Verbesserungen und Vereinfa-
4981 chungen für den Aufenthalt und bei der Ausbildung und Arbeitsmarktintegration erar-
4982 beiten. Damit wollen wir auch Klarheit für die Betroffenen hinsichtlich ihrer Zukunft in
4983 Deutschland schaffen.

 

Unsere Bewertung:

Wir fragen uns immer noch, worin die vorgespielte Verbesserung bestehen soll, wenn langjährig Geduldete die bisherigen Anforderungen der § 25a und b bereits erfüllen. Sinn macht es nur, wenn diese Voraussetzungen erleichtert würden. Leider fehlt diese Verabredung. Stattdessen wird hier so getan, als ob die Erfüllung bereits bestehender Voraussetzungen nun eine Verbesserung wäre.

Grundsätzlich wäre es viel sinnvoller gewesen, neben den einzigen 3 Wegen zum Spurwechsel, also § 25a, 25 b und Ausbildungsduldung weitere Wege zu schaffen.

Hier wird – ähnlich der Härtefallregelung zum Familiennachzug – eine bereits bestehende unzureichende Regelung als zusätzlicher Gewinn verkauft. Kann man machen, macht aber keinen Sinn.

 

Ausbildungsduldung & Beschäftigungserlaubnis

4985 Die 3+2-Regelung für Auszubildende wollen wir bundesweit einheitlich anwenden.
4986 Diese Regelung zielt auf die Ermöglichung eines Zugangs zu einer qualifizierten Be-
4987 rufsausbildung mit einer Duldung. Dieses Ziel darf nicht durch eine zu enge Anwen-
4988 dung des Beschäftigungsrechts für Geduldete unterlaufen werden. Diese Regelung
4989 wollen wir auch auf staatlich anerkannte Helferausbildungen anwenden, soweit daran
4990 eine qualifizierte Ausbildung in einem Mangelberuf anschlussfähig ist. Eine Ausbil-
4991 dungszusage muss dabei vorliegen. Bei alledem wollen wir zusätzliche Belastungen
4992 für die sozialen Sicherungssysteme vermeiden.

 

Unsere Bewertung:

Die Angleichung der jetzigen Interpretationen, insbesondere aus Bayern, ist sicher sinnvoll, wenn denn gerade Bayern nicht als Messlatte benutzt wird. Die Idee der Ausbildungsduldung ist eigentlich simpel: Jemand macht eine anerkannte Berufsausbildung und bekommt damit die Ausbildungsduldung. Alles, was als Verhinderungsstrategie herangezogen wird, muss schlicht entfallen.

Die Öffnung für Helferausbildungen und Mangelberufe ist dabei sicherlich auch positiv zu bewerten.

Richtiger und klarer wäre, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, nicht eine erweiterte Duldung mit Bliebeperspektive.

Die erwähnte „zu enge Anwendung des Beschäftigungsrechts“ wird zu recht als Strategie zum gezielten Unterlaufen von Bundesrecht identifiziert.

Vergessen wird hier, dass es grundsätzlich eine Ermessensreduzierung bei der Erteilung von Beschäftigungserlaubnissen durch die Ausländerbehölrden geben sollte. Zu oft werden Geduldete und auch Menschen im Asylverfahren schlicht sinnlos schikaniert, wenn ihnen vorliegende Beschäftigungsmöglichkeiten aus rein ablehnend motiviertem Kalkül vorenthalten werden.

Die Idee, zusätzliche Belastungen der sozialen Sicherungssysteme zu vermeiden, ist in jeder Hinsicht sinnvoll. Vergessen wird dabei, dass manche Ausländerbehörde offensichtlich lieber be- als entlasten, wenn sie die Beschäftigungserlaubnis verweigern.

Hier fehlen grundsätzlich bundesweit einheitliche Regelungen und klare Begrifflichkeiten.

 

Einführung von ANkER-Zentren

4995 Menschen, die in Deutschland Schutz suchen, brauchen Asylverfahren, die schnell,
4996 umfassend und rechtssicher bearbeitet werden. Deren Bearbeitung erfolgt künftig in
4997 zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungseinrichtungen, in denen
4998 BAMF, BA, Jugendämter, Justiz, Ausländerbehörden und andere Hand in Hand ar-
4999 beiten. In den AnKER-Einrichtungen sollen Ankunft, Entscheidung, kommunale Ver-
5000 teilung bzw. Rückführung (AnKER) stattfinden. Eine unabhängige und flächende-
5001 ckende Asylverfahrensberatung ist zu gewährleisten. Über die Frage von Zuständig-
5002 keit und Trägerschaft wird eine Vereinbarung zwischen Bund und Ländern getroffen.
5003
5004 Die Bundesrepublik Deutschland hat sich in den vergangenen Jahren in einzigartiger
5005 Weise humanitär engagiert. Menschen, die von Krieg und Verfolgung betroffen sind,
5006 bieten wir Schutz. Wir haben das Recht zu wissen, wer in unserem Land leben will;
5007 dazu bestehen besondere Mitwirkungspflichten durch die Ankommenden. Das betrifft
5008 zuallererst die umfassende Identitätsfeststellung: Name, Herkunft, Alter, Fingerab-
5009 druck. Bei ungeklärter Identität wollen wir die behördlichen Möglichkeiten zu deren
5010 Feststellungen erweitern und Identitätstäuschungen wirksamer begegnen. Die um-
5011 fassende Identitätsfeststellung findet in den AnKER-Einrichtungen statt.

Unsere Bewertung:

Die berüchtigten ANkER-Zentren bleiben. Die „umfassende Identitätsfeststellung“ soll durch nochmals erweitert werden. Erinnert sei an das bereits geltende Recht zur Handy-Auslosung und Stimm-Analyse. Was nun noch zusätzlich draufgesattelt werden soll, bleibt offen und damit nicht beurteilbar.

Einzig positiv ist die Gewährleistung einer unabhängigen Asylverfahrensberatung. Dies wird – ausgestaltet als Rechtsberatung – von eigentlich allen Verbänden, aber auch dem ehemaligen BAMF-Präsidenten Weise schon lange gefordert. Auch hier wird die Bewertung damit wieder an der konkreten Umsetzung hängen.

 

Altersfeststellung bei UMF statt sofortiger Inobhutnahme

5013 Nach der Altersfeststellung werden unbegleitete Minderjährige durch Jugendbehör-
5014 den in Obhut genommen, Erwachsene verbleiben in den AnKER-Einrichtungen.
5015 Steht in Zweifel, ob es sich um Jugendliche oder um Erwachsene handelt, erfolgt die
5016 Altersfeststellung durch das zuständige Jugendamt unter Beteiligung des BAMF in
5017 den AnKER-Einrichtungen.

 

Unsere Bewertung:

Es erfolgt dann zukünftig erst eine Altersfeststellung und danach eine Inobhutnahme durch das Jugendamt. Wie das BAMF bei der Altersfeststellung tätig werden soll, bliebt unklar.

Zudem ist hier eine grundsätzliche Rechtsänderung vorgesehen: Im Moment müssen Jugendämter bei Zweifelsfällen in Obhut nehmen. Dieser Grundsatz wird nun gekippt, denn es ist zuänchst die Altersfeststellung zwingend vorgesehen und erst danach eine Inobhutnahme.

Hier werden Grundsätze des Jugendschutzes und Kindeswohls komplett auf den Kopf gestellt.

 

Ankunfts-, Entscheidungs- und Rückführungszentren mit langer Aufenthaltsdauer

5019 Um die Chance auf eine erfolgreiche Integration zu wahren und europarechtliche
5020 Vorgaben zu erfüllen, ist die Bleibeverpflichtung in den AnKER-Einrichtungen zeit-
5021 lich und sachlich zu begrenzen. Sowohl in den Aufnahmeeinrichtungen als auch in
5022 den AnKER-Einrichtungen soll die Aufenthaltszeit in der Regel 18 Monate nicht über-
5023 schreiten (§ 47 Abs. 1a und 1b Asylgesetz bleibt davon unberührt), bei Familien mit
5024 minderjährigen Kindern in der Regel sechs Monate. Insgesamt ist eine geschlechter-
5025 und jugendgerechte Unterbringung zu gewährleisten.
5026
5027 Wir streben an, nur diejenigen auf die Kommunen zu verteilen, bei denen eine positi-
5028 ve Bleibeprognose besteht. Alle anderen sollen, wenn in angemessener Zeit möglich,
5029 aus diesen Einrichtungen in ihre Heimatländer zurückgeführt werden.

 

Unsere Einschätzung:

Die Begrenzung auf max. 18 Monate bzw. 6 Monate mit minderjährigen Kindern sind keine Beruhigung, denn Integrationsleistungen werden damit klar und nachhaltig verhindert. Zudem sind Menschen aus sicheren Herkunftsländern von dieser Befristung ebenso ausgenommen wie Menschen, deren Antrag als offensichtlich unzulässig abgelehnt wurde. Erinnert sei hier daran, dass in vielen Fällen, bei denen aus postalischen Gründen keine Anhörung wahrgenommen wurde, eine Ablehnung als offensichtlich unzulässig erfolgen kann.

Auch hier wird ein neuer Begriff eingeführt, der rechtlich nicht gedeckt ist. Man spricht von einer „positiven Bleibeprognose“. Ob damit die gute Bleibeperspektive gemeint ist oder etwas völlig anderes, bleibt dabei offen, selbst wenn auch die „gute Bleibeperspektive“ ein ebenso erst kürzlich erfundenes Konstrukt ist.

Damit bleibt ein erheblicher Teil der Menschen dauerhaft, also bis zu einer rechtswirksamen Gerichtsentscheidung über eine eventuelle Klage nach Ablehnung, in diesen Zentren. Zudem ist die Rückführung aus den Zentren erklärtes Ziel.

Damit sind manche Menschen auf Jahre ohne Integrationsleistungen und ohne gesellschaftliche Anbindung.

 

Mitwirkung bei Widerrufsverfahren

5031 Spätestens drei Jahre nach einer positiven Entscheidung ist eine Überprüfung des
5032 gewährten Schutzes erforderlich. Für dieses Prüfverfahren werden verbindliche Mit-
5033 wirkungspflichten der Betroffenen gelten. Dazu sollen Belehrungen stattfinden.

 

Unsere Bewertung:

Bisher prüft das BAMF alleine und selbständig nach drei Jahren, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werden kann oder muß. Dies kann im einen Fall aufgrund von individuellen Umständen notwendig sein, in anderen Fällen, z.B. bei der grundsätzlichen Frage, ob die Lage in einem Land wie Syrien nun anders beurteilt wird, aber auch entfallen. Bisher gibt es gar keine förmlichen Mitwirkungspflichten beim Prüfverfahren, die generell Anwendung fanden.

Nun soll es offenbar 1. zu verpflichtenden Prüfungen kommen, die das BAMF in vielen Fällen unnötig belasten werden und nicht für eine Erhöhung der Qualität sprechen. Zudem sollen eben nun Mitwirkungspflichten des Betroffenen definiert werden, was auf den ersten Blick nach einer weiteren Anhörung klingt.

Beide Maßnahmen sind einerseits diffus formuliert und andererseits auch – wie üblich – von Mißtrauen und Abschreckung geprägt.

 

Freiwillige Ausreise / Abschiebung und Duldung light

5035 Vollziehbar Ausreisepflichtige müssen unser Land verlassen. Freiwillige Rückkehr
5036 und konsequente Abschiebung sind dabei von wesentlicher Bedeutung. Die freiwilli-
5037 ge Rückkehr hat Vorrang. Bestehende Hindernisse (z. B. Identitätsfeststellung, Auf-
5038 nahmewillen der Herkunftsländer, Passersatzbeschaffung, Arbeit der Potsdamer
5039 Clearingstelle, ZUR) wollen wir weiter verringern. Wir starten eine Qualitätsoffensive
5040 für die Arbeit des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge.
5041
5042 Gerade im Interesse der wirklich Schutzbedürftigen und der Akzeptanz in der Bevöl-
5043 kerung wollen wir Ausreisepflichtige stärrker danach unterscheiden, ob sie unver-
5044 schuldet an der Ausreise gehindert sind oder ihnen die fehlende Möglichkeit zur
5045 Durchsetzung ihrer Ausreisepflicht zugerechnet werden muss. Diese Unterscheidung
5046 hat auch Konsequenzen, beispielsweise hinsichtlich des Bezugs von Leistungen.
5047 Entsprechendem Änderungsbedarf werden wir nachkommen.

 

Unsere Bewertung:

Die „Qualitätsoffensive“ für das BAMF steht ewig aus und wird von allen gefordert. Gut, dass nun zugegeben wird, dass hier Nachholpotential besteht.

Gefährlich wird der zweite Absatz: Zukünftig sollen die Gründe für eine Duldung unterschieden werden. Dies ist die schon in 2016 diskutierte „Duldung light“. Die Zurechnung der fehlenden Möglichkeit zur Ausreise ist deshalb ein großes Thema, weil hier nicht nur eine Unterscheidung zwischen vorhandenen Papieren und nicht vorhandenen gemacht wird, sondern zudem weitere Interpretationsmöglichkeiten der Ausländerbehörden bleiben, eine nicht mögliche Passbeschaffung als vom Ausländer zu vertreten anzusehen und daraufhin die Duldung sozialrechtlich einzuschränken.

Hier versteckt sich ein erhebliche Konfliktpotential und eine zusätzliche Sanktionsmöglichkeit, die zudem wiederum desintegrative Folgen haben wird.

 

Information nun auch über Ermittlungsverfahren ans BAMF / Abschiebehaft soll erleichtert werden

Information über Ermittlungsverfahren / Erweiterte Widerrufsmöglichkeiten
5049 Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ist möglichst frühzeitig über die Einlei-
5050 tung eines Strafverfahrens zu informieren. Dazu werden wir § 8 Abs. 1a des Asylge-
5051 setzes ändern.
5052
5053 Wer sein Aufenthaltsrecht dazu missbraucht, um Straftaten zu begehen, muss unser
5054 Land verlassen. Das gilt auch bei Fällen von Sozialleistungsbetrug und Verstößen
5055 gegen das Betäubungsmittelgesetz, soweit diese zu einer Verurteilung von mindes-
5056 tens einem Jahr geführt haben.
5057
5058 Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam, einschließlich des Beschwerdeverfahrens,
5059 werden wir praktikabler ausgestalten, die Voraussetzungen absenken und klarer be-
5060 stimmen. Ziel ist, die Zuführungsquoten zu Rückführungsmaßnahmen deutlich zu
5061 erhöhen.

 

Unsere Bewertung:

Bei Straftaten wurde das BAMF bisher bei Eröffnung der Anklage mit zu erwartendem Strafmaß von bzw. Verurteilung zu mehr als drei Jahren informiert. Nun soll dies bereits bei „Einleitung eines Strafverfahrens“ gelten. Gemeint ist offenbar hiermit ein Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft. Dies muss nicht einmal zu einer Verurteilung führen, kann nun offenbar aber bereits ausreichen, um Menschen abzuschieben.

Hier findet letztlich eine Vorverurteilung statt, die nicht hinnehmbar ist.

Zusätzlich und neu mit einzogen werden nun auch Straftaten im Bereich BTM nzw. Sozialleistungsbetrug, wenn eine Verurteilung zu mehr als einem Jahr erfolgt ist.

Noch deutlicher wird man zu Abschiebehaft und Ausreisegewahrsam: Man will die Voraussetzungen reduzieren und dabei auch gleich das Beschwerdebefahren „praktikabler“ gestalten, sprich ebenfalls einschränken. 

Schaut man sich die zahlreichen erfolgreichen Eilanträge z.B. bei geplanten Abschiebungen von Afghanen an, stellt sich eigentlich nicht die Frage zu einer Erleichterung der Haft, sondern eher die zu einer „Qualitätserhöhung“ der Behörden, die offenbar und ersichtlich zu schnell und leichtfertig solche Maßnahmen anordnen.

 

Sichere Herkunftsstaaten

5063 Zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung werden Algerien, Marokko und Tunesi-
5064 en sowie weitere Staaten mit einer regelmäßigen Anerkennungsquote unter fünf Pro-
5065 zent zu sicheren Herkunftsstaaten bestimmt. Der Individualanspruch auf Einzelfall-
5066 prüfung bleibt unberührt. Gleichzeitig wird durch eine spezielle Rechtsberatung für
5067 besondere vulnerable Fluchtgruppen deren besondere Schutzwürdigkeit berücksich-
5068 tigt.
5069

 

Unsere Beurteilung:

Zukünftig soll ein Automatismus dazu führen, dass ein Staat als sicheres Herkunftsland eingestuft wird. Abgesehen von der Möglichkeit, dass man dies auch gezielt herbeiführen kann, hätte dies zur Folge, dass die Menschen, die davon betroffen sind, dauerhaft in den o.g. ANkER-Zentren verbleiben müssen und mit Arbeitsverboten belegt sind.

Im übrigen sind die Anerkennungsquoten für Marokko und Algerien im dritten Quartal 2017 bei 12 % bzw. 10% und liegen damit auch für diese beiden Länder schon deutlich über der geplanten Grenze von 5%.

 

Unsere zusammengefasste Bewertung

Abgesehen von einigen wenigen Dingen wie z.B. Vereinheitlichung der Ausbildungsduldung oder Öffnung von Sprachkursen für Geduldete schafft das Regelwerk des Koalitionsvertrages ein großes Bündel von zum Teil deutlichen Verschlechterungen.

Viele Punkte wie ANkER-Zentren oder die Begrenzung des Familiennachzuges auf Härtefälle stehen schon immer in Kritik. Dass sich die Duldung light nun doch noch durchsetzen kann, zeigt, dass fast alle Vereinbarungen von Ablehnung und Abschiebung geprägt sind. Man tut wenig für die Menschen und damit auch wenig für die Gesellschaft, aber viel für Ab- und Ausgrenzung.

Integration ist scheinbar nicht gewünscht. Statt dabei nicht nur an die Menschen zu denken, die neu nach Deutschland kamen, hätte man auch im Interesse Deutschlands selbst viel mehr machen müssen, was Lebensbedingungen und Integration verbessert.

Statt Wege in Arbeit und auch eine Aufenthaltserlaubnis zu erleichtern oder gar erst zu ermöglichen, grenzt man aus und ab.

Dieser Weg wird am Ende nur zu dem führen, was man eigentlich damit bekämpfen und verhindern will: Ausgegrenzte und klein gehaltene Menschen werden sich nicht so gängeln lassen. Statt Kriminalität im Sinne von Schwarzarbeit z.B. zu bekämpfen, fördert man sie mit der Verhinderung von regulären Angeboten am Arbeitsmarkt.

Deutschland ist seit Jahrzehnten ein Einwanderungsland, ob nun aus EU-Ländern oder aus Drittstaaten. Statt dies zur Kenntnis zu nehmen und rechtliche Rahmenbedingungen dem anzupassen, verpaßt man diese Chance.

Man verpasst sie nicht deshalb, weil man sie nicht sieht, sondern weil man meint, dass man Deutschland irgendwie besser macht, wenn man Grenzen zieht und Menschen Leben erschwert, statt es allen Beteiligten hier zu erleichtern.

Das implementierte Mißtrauen und der Vorbehalt, dass offenbar jeder neu Gekommene kriminell wäre, zieht sich wie ein Faden durch diese Vereinbarungen.

Es ist nicht nur schade, dass man sich hier von den neuen Rechten treiben läßt. man verpasst auch die Chance auf klare Zeichen an die eigene Bevölkerung und die neu gekommenen Menschen.

Das Ganze ist kein Konzept. Es ist nicht mal eine Idee. Es ist komplettes Stückwerk und ein gedanklicher Mauerbau 2.0.

5 Gedanken zu „Der Koalitionsvertrag zu Flucht, Migration & Integration: Unsere ausführliche Bewertung“

  1. ich suche einen Ansprechpartner – der bereit ist im Bundestag gegen die Besteuerung
    von Renten in diesem Land einzutreten.
    Die derzeitigen Einnahmen und die Steuerschätzungen für die nächsten fünf Jahre
    sollten für diesen Schritt ausreichend sein.
    Zudem könnte hierfür auch mit einer befristeten Verklauselierung der Wirtschaftsüberblick gewahrt werden.
    Leider wird die Steuersituation der Rentner in keiner Weise im Koalitionsvertrag
    erwähnt.
    Insofern erlaube ich mir diesen Kommentar und erbitte ein feedback dazu.
    vielen Dank.
    I.Steudel

    Antworten

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.