Familiennachzug: Die Familie kommt nach Deutschland. Was ist nun zu tun?

 

Auch wenn immer noch viele Menschen darauf warten: Manchen ist es inzwischen gelungen, nicht nur die Anerkennung als Geflüchteter zu erhalten, sondern auch alles Notwendige zu arrangieren, damit die Familie nach Deutschland kommen kann.

Sind nun die Visa erteilt, steht die Ankunft kurz bevor, dann ist spätestens jetzt der richtige Zeitpunkt, um sich darüber Gedanken zu machen, welche Schritte hier in Deutschland als Erstes notwendig sind.

 

Wir unterscheiden, auch wenn die Schritte an sich die gleichen sind, nach zwei Fallgruppen:

Geflüchtete mit eigener Wohnung

Wir unterstellen hierbei, dass die Personen, als Asylberechtigter oder Geflüchteter in Deutschland anerkannt ist und bereits über eine eigene Wohnung verfügt.

Kommt nun der Rest der Familie nach Deutschland, ist der erste Schritt folgender:

Anmeldung

Die nachziehenden Menschen können in der bereits vorhandenen Wohnung leben. In der Regel wird diese vermutlich zu klein sein, um die komplette Familie auf Dauer beherbergen zu können. Unabhängig von einer Suche nach einer dann größeren Wohnung ist es jedoch möglich, zunächst in diese kleine Wohnung einzuziehen.

Hierbei ist weder die Zustimmung des Vermieters notwendig noch wäre eine eventuelle Überbelegung der Wohnung zunächst ein Problem. Beide Umstände treffen auf zuziehende Ehepartner, Eltern oder Kinder nicht zu.

Man kann sich demnach in dieser bereits bestehenden Wohnung auch melderechtlich anmelden. Dies wiederum ist Voraussetzung, um später Leistungen beim Jobcenter zu beantragen.

Meldung bei der Ausländerbehörde

Menschen die über den Familiennachzug eingereist sind, haben ein Visum nach den Paragrafen 30-36 des Aufenthaltsgesetzes. Hieraus resultiert auch zwingend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Man beantragt demnach bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis des bereits erteilten Visums. Die Ausländerbehörde bescheinigt dann schriftlich den rechtmäßigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland und bescheinigt auch die Erwerbserlaubnis.

Beantragung von Leistungen

Mit Anmeldung an der Wohnadresse sowie auch schon bereits beantragter Aufenthaltserlaubnis ist man grundsätzlich leistungsberechtigt

Man kann also nun die durch den Zuzug des Ehepartners und eventueller Kinder zustehenden höheren Leistungen jeweils beantragen. Wichtig hier bei ist, dass der Anspruch auf Leistungen ab dem 1. Tag besteht. Es gibt in diesem Fall keine 3-Monats-Frist, auch, wenn einige Jobcenter dies immer wieder einmal behaupten.

Hierzu ist natürlich ein neuer Antrag mit den Ergänzungen der zuziehenden Personen nötige die dann zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann auch die Kostenübernahme für eine größere und der Personenanzahl entsprechende Wohnung verlangt werden.

Ebenso kann man jetzt auch einen Wohnberechtigungsschein für die Familie mit größerer Personenanzahl beantragen. Dies ist mit der Bescheinigung der Ausländerbehörde bereits möglich.

 

Familiennachzug bei Unterbringung in Gemeinschaftsunterkunft

 

Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Zuständig ist hier bekanntlich nicht das Bürgeramt des Bezirks, in dem sich die jeweilige Unterkunft befindet, zuständig, sondern hier greift die Geburtsmonatsregelung. Beim hiernach zuständigen Bezirk, also demjenigen, der auch für die schon in Deutschland befindliche Person zuständige, ist dann auch die Anmeldung der zuziehenden Familie notwendig.

Neben der rein formellen Anmeldung ist nun in diesen Fällen jedoch keine eigene Wohnung vorhanden und eine Unterbringung notwendig.

Deshalb folgt nun ein neuer Schritt:

 

Unterkunftssuche

Zuständig ist in diesen Fällen die soziale Wohnhilfe des Bezirkes, der bereits für das schon in Deutschland lebende Familienmitglied zuständig war.

Wohnt dieses schon in Deutschland befindliche Familienmitglied bereits in einer Gemeinschaftsunterkunft, sollte rechtzeitig auf den ja bekannten Termin des Zugzuges hin zunächst beim Betreiber dieser Unterkunft nachgefragt werden, ob in der Gemeinschaftsunterkunft auch Platz für die zuziehenden Familienmitglieder ist.

Berliner Regelung: Seit Oktober 2017 bekommen die Bezirke jeweilige Kontingente vom LAF speziell für den Familiennachzug. Das Verfahren hierzu sieht wie folgt aus:

  • Der Bezirk meldet dem LAF den Bedarf an Plätzen in einer Gemeinschaftsunterkunft für X Personen (alle Personen der zukünftigen Bedarfsgemeinschaft)
  • Das LAF prüft, ob die Plätze in der bisherigen Unterkunft gefunden werden können oder ein Umzug bzw. Zuzug in eine neue andere Gemeinschaftsunterkunft notwendig wird.
  • Das LAF meldet dies zurück an den Bezirk, der dann gegenüber dem LAF einer Kostenübernahme ausstellt.
  • Danach kann der Zuzug oder der Umzug erfolgen.

Alternativ ist theoretisch auch denkbar, dass der Bezirk über eine geeignete Unterkunft aus eigenem Bestand verfügt.

(UPDATE zu diesem Verfahren: Aktuell – Dezember 2017 – ist zwischen LAF und Bezirken keine Vereinbarung über Platzkontingente getroffen worden. Die im September 2017 für Oktober vorgestellte Regelung besteht derzeit NICHT. Der jeweils zuständige Bezirk ist ohnehin direkt für die Unterbringung zuständig, kann aber nicht auf Kapazitäten beim LAF zurückgreifen.)

 

Meldung bei der Ausländerbehörde

Menschen die über den Familiennachzug eingereist sind, haben ein Visum nach den Paragrafen 30-36 des Aufenthaltsgesetzes. Hieraus resultiert auch zwingend die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Man beantragt demnach bei der Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis auf Basis des bereits erteilten Visums. Die Ausländerbehörde bescheinigt dann schriftlich den rechtmäßigen erlaubten Aufenthalt in Deutschland und bescheinigt auch die Erwerbserlaubnis.

 

Beantragung von Leistungen

Mit Anmeldung an der Wohnadresse sowie auch schon bereits beantragter Aufenthaltserlaubnis ist man grundsätzlich leistungsberechtigt

Man kann also nun die durch den Zuzug des Ehepartners und eventueller Kinder zustehenden höheren Leistungen jeweils beantragen. Wichtig hier bei ist, dass der Anspruch auf Leistungen ab dem 1. Tag besteht. Es gibt in diesem Fall keine 3-Monats-Frist, auch, wenn einige Jobcenter dies immer wieder einmal behaupten. Hierzu ist natürlich ein neuer Antrag mit den Ergänzungen der zuziehenden Personen nötige die dann zusammen eine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Spätestens ab diesem Zeitpunkt kann auch die Kostenübernahme für eine größere und der Personenanzahl entsprechende Wohnung verlangt werden.

Ebenso kann man jetzt auch einen Wohnberechtigungsschein für die Familie mit größerer Personenanzahl beantragen. Dies ist mit der Bescheinigung der Ausländerbehörde bereits möglich.

 

Exkurs Familienasyl bzw. eigener Asylantrag

Unter Umständen ist es gewünscht oder sogar zwingend notwendig, dass der nachziehende Ehepartner oder nachziehende Eltern eines unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings einen eigenen Asylstatus bekommen.

Hierzu gibt es zwei Wege:

Familienasyl

Das Familienasyl ist kein klassisches eigenes Asylverfahren, sondern verschafft dem Beantragenden einen eigenen, aber an die jeweilige Referenzperson angehängten bzw. von ihr abgeleiteten Asylstatus.

Man erhält also den gleichen Schutzstatus wie die Person, die hier schon in Deutschland das Asylverfahren durchlaufen hat.

Wichtig ist dabei, dass der Antrag auf Familienasyl unverzüglich gestellt werden muss. Unverzüglich bedeutet dabei 14 Tage (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 bzw. Abs. 3 Nr. 3 AsylG).

Hat man vorher die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Visums aus dem Familiennachzug beantragt und auch bestätigt bekommen, erfolgt dann im Asylverfahren weder der Rückfall auf eine Aufenthaltsgestattung noch eine Umverteilung oder gar die Notwendigkeit, zuerst in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

 

eigener Asylantrag

Hierbei stellt man letztlich einen eigenen Asylantrag, der auch selbständig geprüft wird. Man durchläuft das volle Asylverfahren. Gründe im Asylverfahren können einerseits sicher auch die Gründe des Ehepartners sein, aber auch ggfls. eigene, die sich hiervon unterscheiden.

Auch hier gilt:

Hat man vorher die Aufenthaltserlaubnis aufgrund des Visums aus dem Familiennachzug beantragt und auch bestätigt bekommen, erfolgt dann im Asylverfahren weder der Rückfall auf eine Aufenthaltsgestattung noch eine Umverteilung oder gar die Notwendigkeit, zuerst in einer Erstaufnahmeeinrichtung zu wohnen.

Ein eigener Asylantrag kann z.B. dann sinnvoll sein, wenn sich ein Ehepaar nach relativ kurzer Zeit in Deutschland wieder trennen will.

Zwingend nötig ist die Anerkennung als Asylsuchender oder als Geflüchteter dann, wenn zuziehende Eltern zu einem unbegleiteten minderjährigen Flüchtling weitere minderjährige Geschwister nachziehen lassen wollen.

Nur mit eigener Anerkennung ist es möglich, dass dieser Nachzug der dann weiteren minderjährigen Geschwister das unbegleiteten minderjährigen Flüchtlings den vereinfachten Nachzug, also ohne Wohnraumnachweis und ohne Lebensunterhaltssicherung, erhalten.

Der Weg über das Familienasyl ist dabei der schnellere Weg, weil hierzu keine Anhörung und neuerliche Asylentscheidung notwendig ist.

Welchen Weg man nun konkret geht, muss man gegebenenfalls im Einzelfall entscheiden.

2 Gedanken zu „Familiennachzug: Die Familie kommt nach Deutschland. Was ist nun zu tun?“

  1. wie kommen Sie darauf dass es keiner Zustimmung des Vermieters bei Familiennachzug erforderlich ist, das ist ein weiteres deutsches Grundrecht das mit Füssen getreten wird.
    da viele Flüchtlinge über keine eigene Wohnung verfügen bin ich sehr gespannt wie der Familiennachzug geregelt wird, aber eine Änderung im Koalitionsvertrag ist ja ohne weiteres möglich.
    und wieder hat eine demokratisch gewählte Partei eine weitere Stimme bekommen

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    • Ein Ehepartner oder minderjährige Kinder können immer in eine Wohnung zustimmungspflichtigen einziehen. Das gilt sogar für Deutsche…. wenn Sie es als Fußtritt empfinden, dass Ihre Frau bei Ihnen wohnt, dann sprechen sie am besten mit ihr. AFD wählen hilft dort noch weniger als ohnehin

      Antworten

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