Opfer rechter Gewalt in Berlin erhalten Duldung und später Aufenthaltserlaubnis

 

 

Nach dem Land Brandenburg schützt nun auch Berlin Opfer rechter Gewalt und erteilt ihnen Duldungen für die Dauer des Prozesses. Nachgehend soll im Härtefallverfahren die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geprüft werden.

Brandenburg hatte bereits vor längerem eine  ähnliche Regelung verabschiedet. Berlin zieht nun nach und will Opfer von rechter Gewalt mit erheblichen Folgen schützen. Dies können sowohl körperliche als auch seelische Folgen sein, die aus Gewaltdelikten wie auch aus Hasskriminalität für die betroffenen Menschen resultieren.

Geschützt werden nun neben den Opfern auch deren Familienangehörige. Bestätigt sich im Strafverfahren der Vorwurf bzw. die Opferrolle, sollen diese Menschen neben dem körperlichen oder seelischen Schaden nicht auch noch weiter bestraft werden, dass ein Asylverfahren oder eine Duldung nur ein kurzes Verbleiben sichert. Vielmehr ist dann über das Härtefallverfahren eine Aufenthaltserlaubnis nicht nur zu prüfen, sondern anzustreben.

Zu den genauen Details über die in der Mitteilung des Senats genannten hinaus, werden wir bei Vorliegen einer konkreten Regelung noch einmal berichten.

 

 

Hier die Mitteilung des Senats von heute:

Innensenator Andreas Geisel hat die Berliner Ausländerbehörde angewiesen, das Aufenthaltsrechts so anzuwenden, dass Opfer rechter Gewalt stärker geschützt werden. Dies teilte Geisel am Rande der Innenministerkonferenz in Dresden mit.

Vollziehbar ausreisepflichtige Ausländerinnen und Ausländer und ihren nahen Familienangehörigen, die erheblicher – insbesondere rechtsmotivierter – Hasskriminalität ausgesetzt waren, sollen daher im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten eine Bleibeperspektive in Deutschland erhalten. Die Regelung gilt ab sofort.

Andreas Geisel sagte dazu: „Menschen, die in unserem Land Schutz und Hilfe suchen, müssen diese auch bekommen. Den Tätern muss klar gemacht werden, dass ihre Straftaten zu nichts führen und genau das Gegenteil dessen bewirken, was sie vielleicht im Kopf haben. Menschen, die durch Gewalt aus unserem Land vertrieben werden sollten, können stattdessen bleiben. Ich begrüße es sehr, dass zwischen Ausländerbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft ein entsprechendes Verfahren verabredet werden konnte.“

Dieses Verfahren sieht vor, dass den Opfern von Gewaltstraftaten im Zusammenhang mit Hasskriminalität mit erheblichen Folgen – einschließlich ihrer Familienangehörigen – für die Dauer des Strafverfahrens Duldungen erteilt werden. Im Anschluss daran soll für die Betroffenen je nach Ausgang des Verfahrens die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Härtefallverfahren angestrebt werden.

Unter Gewaltstraftaten sind nach der bundeseinheitlichen Definition in der polizeilichen Kriminalstatistik folgende Straftatbestände zu verstehen: Körperverletzungen, versuchte Tötungsdelikte, Brand- und Sprengstoffdelikte, Freiheitsberaubung, Raubdelikte, Erpressung, Delikte des Landfriedensbruchs sowie (versuchte) Sexualdelikte.

Bei Hasskriminalität handelt es sich um Straftaten, die durch gruppenbezogene Vorurteile motiviert sind (fremdenfeindlich und antisemitisch motivierte sowie gegen bestimmte Gruppen auf Grund ihrer Religion, ihres sozialen Status, physischer und/psychischer Behinderungen oder Beeinträchtigung, sexuellen Orientierung und/oder sexuellen Identität und äußerem Erscheinungsbild gerichtete Straftaten).

Von erheblichen Folgen ist immer dann auszugehen, wenn die erlittenen Verletzungen über eine ambulante medizinische Versorgung hinausgegangen sind und/oder therapiebedürftige psychische Folgewirkungen ausgelöst haben.

Die Regelung findet keine Anwendung, wenn zum Beispiel im Laufe des Strafverfahrens festgestellt wird, dass die Betroffenen ihre Opferrolle selbst herbeigeführt haben bzw. selber dafür verantwortlich gewesen sind. Rechtskräftig verurteilte und/oder von der Polizei als besonders gefährlich eingeschätzte Personen, die im Verdacht stehen, Straftaten von erheblicher Bedeutung (gemäß § 100 a StPO) zu begehen, und für die eine auf § 54 Abs. 2 Nr. 9 Aufenthaltsgesetz gestützte Ausweisung in Betracht kommen, fallen ebenfalls nicht unter die Regelung.

2 Gedanken zu „Opfer rechter Gewalt in Berlin erhalten Duldung und später Aufenthaltserlaubnis“

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