Schlichtung & Beschwerde: Ein umfangreicher Lösungsvorschlag

 

 

Einleitung

Zwischen Betreibern und Ehrenamtlichen oder Bewohnern kommt es leider immer wieder zu Konflikten.  In manchen Fällen sind diese soweit eskaliert, dass ganze Initiativen komplett mit Hausverboten belegt wurden. Ebenso gibt es immer wieder Auseinandersetzungen über Aufgaben und Rollen von Betreibern oder Security, qualitative Anforderungen an den Betrieb und ebensolche an die Voraussetzungen der Unterkunft.

In Folge dieser Konflikte haben wir im April 2016 zusammen mit der damaligen Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales ein Schlichtungskonzept erarbeitet, das auf unseren Überlegungen zum Verhältnis Ehrenamtliche und Betreiber beruhte und die Beilegung die Auseinandersetzungen zwischen Betreibern und Ehrenamtlichen zum Inhalt hatte.

Hieraus haben wir eine Schlichtung- und Beschwerdestelle entwickelt, die Aufgaben und Funktionen dazu definiert und auch die Grundzüge des rechtlichen Verfahrens erarbeitet. Dabei soll eine Schlichtungs- und Beschwerdestelle institutionalisiert und in die vertraglichen Regelungen eingebunden werden.

Dieses Gremium hat klare Kompetenzen und auch Rechte. Das Entscheidende dabei ist die Einbindung der Ehrenamtlichen in das Gremium.

Im Zuge des offenen Briefes der flüchtlingspolitischen Initiativen an den Berliner Senat haben wir dies auch der Senatsverwaltung nochmals vorgetragen. Wir wollen deshalb unseren vor einem Jahr bereits erarbeiteten Vorschlag hier nun auch zur Diskussion stellen und anregen, dieses bereits weit diskutierte und entwickelte Verfahren zur Grundlage für unsere weitere Diskussion zu nehmen. 

 

Kernpunkte des Verfahrens

  • Der wesentliche Kernpunkt ist ein paritätisch besetztes Gremium das jeweils zu einem Drittel von Betreibern, dem LAF und ebenso von Ehrenamtlichen besetzt wird. Damit ist die Rolle der Ehrenamtlichen als dritte Partei ohne eigenen Vertragsstatus wesentlich gestärkt.
  • Ebenso ist Bestandteil, dass Beschwerden von Ehrenamtlichen oder auch Bewohnern auch zunächst anonym gegenüber dem Betreiber behandelt werden. Erst bei einem formellen Verfahren später sind dann natürlich die Namen offensichtlich. Aber zunächst ist damit gewährleistet, dass einer Beschwerde nachgegangen werden kann, ohne die Person, die diese Meldung machte, sofort direkt in der Kritik steht.
  • Daneben gibt es eine feste Geschäftsstelle für diese Verfahren, die die einzelnen Prozesse organisiert und über die auch voll umfänglicher Zugriff auf alle für das Verfahren wichtigen Unterlagen und Informationen erfolgen kann und gesichert ist.
  • Zentrales Element sind nicht nur Fragen von Hausverboten, sondern auch von Qualitäts- und Leistungsmängeln.
  • Das Ergebnis eines solchen Verfahrens ist bindend.
  • Das vorgeschlagene Verfahren ist mit der damaligen Senatsverwaltung auf Leitungsebene abgestimmt und floss auch in die Erarbeitung des Betreibervertrages mit ein. Damit ist es auch nahezu sofort umsetzbar.

 

Auszüge aus der Präsentation (download komplett s.u.)

 

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Diese zentralen Punkte und Ergebnisse stellen sicher, dass es ein bindendes Verfahren ist, das insbesondere ehrenamtliche Vertreter in einen Prozess einbindet, der eigentlich nur zwischen den beiden Vertragspartnern stattfinden kann. Dies ist eine wesentliche Erweiterung der Rechte und auch der Möglichkeiten für die Zivilgesellschaft, deren erhebliches Engagement damit auch entsprechend gewürdigt und anerkannt wird.

Diese Beteiligung Dritter ausserhalb eines bestehenden Vertrages ist ein wichtiges Element aber zugleich auch keine Selbstverständlichkeit. Dennoch haben wir dies seinerzeit festschreiben können.

Die vorgestellte Regelung wäre sofort umsetzbar, weil sie in den zentralen Elementen bereits detailliert besprochen und verabschiedet wurde (siehe unten).

Da sie keine klassischen Berliner Besonderheiten enthält, wäre das Verfahren überall dort einsetzbar, wo es private Betreiber gibt, die diese staatliche Aufgabe übernehmen.

 

Weitere Möglichkeiten: “Heim-TÜV” und Bewohnerbeschwerden

Es ist ohne Weiteres möglich, in einem zweiten Schritt die Aufgaben nochmals zu erweitern und der Schlichtungs- und Beschwerdestelle auch die Aufgaben eines Heim-TÜV zu übertragen.

Qualitätsmängel sind jetzt schon bereits Gegenstand der Aufgaben und Zuständigkeiten. Eine Erweiterung um regelmäßige Begehungen und Bewertungen ist unkompliziert denkbar.

Bewohner können sich auch jetzt bereits beschweren und Mängel anzeigen. Das Verfahren ist auch für Schlichtungen aus Mängelmeldungen der Bewohner geöffnet. Auch diesen Teil kann man weiter institutionalisieren und erweitern.

Generell vergessen sollte man jedoch grundsätzlich nicht, dass Beschwerden sich zunächst an den jeweils zuständigen Betreiber richten sollten. Erst wenn danach keine Besserung gelingt oder auch Streit über Notwendigkeit oder vertragliche Verpflichtung besteht, wäre ein solches Verfahren anzuwenden.

 

Wer hat mitgewirkt?

 

Grundlage und Ausgangspunkt war unser ausführlicher Beitrag zum Thema der Zusammenarbeit von Ehrenamtlichen und Betreibern. In diesem wurden sowohl die Grundzüge der Zusammenarbeit wie auch die Kernpunkte einer Beschwerde- und Schlichtungsstelle entworfen.

Hieraus wurde im ersten Schritt von BERLIN HILFT zusammen mit Mitarbeitern der Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales ein Konzept erarbeitet, das diese von uns entwickelten Grundzüge aufgreift und in eine verbindliche Form umsetzt.

Danach wurde das Konzept inhaltlich den Bezirksvertretern für Flüchtlingsthemen vorgestellt und nach Diskussion mit diesen auch noch einmal inhaltlich angepasst und leicht überarbeitet.

Ebenso floß dieses Konzept in die Seitens des LAF (damals Lageso) und der damaligen Senatsverwaltung Gesundheit und Soziales betriebene Entwicklung eines Betreibervertrages für Flüchtlingsunterkünfte ein und wurde insoweit auch damals schon mit den zuständigen Stellen inhaltlich und detailliert besprochen und abgestimmt.

Leider ist dann ein letztlich nicht mehr komplett ausgehandelter Vertragsentwurf für die erstem bekanntermaßen gescheiterte, EU-Ausschreibung verwendet worden. In diesen Vertragstext floss nur die einseitige Öffnungsklausel ein, dass seitens des LAF ein Schlichtungsverfahren einseitig eingebracht werden kann.

Dazu erfolgte eine Abstimmung mit der Leitung der zuständigen Fachabteilung der damaligen Senatsverwaltung. Der Vorschlag liegt in der hier vorgestelllten Form sowohl der damaligen Leitung des Lageso wie auch der Leitung des LAF und den politisch Verantwortlichen der jetzigen Senatsverwaltung IAS vor.

 

Links, downloads und Materialien

Präsentation Schlichtung und Ehrenamt

Schlichtung – Anlage zum Betreibervertrag

Ausgangsbeitrag BERLIN HILFT zu Ehrenamt, Betreibern und Schlichtung 

 

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