Aktueller Stand zum Familiennachzug und auch zu § 22 AufenthG

 

 

Das Auswärtige Amt hat in einem Infobrief die wesentlichen Informationen zum Familiennachzug zusammengetragen. Hiernach gibt es einige grundsätzlich positive Entwicklungen, allerdings auch immer noch viel Stillstand.

Im Einzelnen:

Wartezeiten bei den einzelnen Botschaften/Konsulaten:

Türkei: nur noch 1 Monat (allerdings kaum noch Einreisen, da erhebliche Visa-Schwierigkeiten)
Beirut: 9 bis 12 Monate
Erbil: 7 Monate

Die Zusammenarbeit mit IOM an den Standorten Beirut, Chtoura, Gaziantep, Istanbul und Erbil soll weiter verstärkt werden. Im Wesentlichen geht es hier um grundsätzliche Information von Nachzugswilligen und eine Vorprüfung der notwendigen Unterlagen und deren Vollständigkeit.

 

zu § 22 AufenthG (Härtefallregelung)

Wir haben den Antragsweg und auch die Fallstricke zu § 22 in einem anderen Beitrag bereits ausführlicher dargestellt.

Die aktuellen Zahlen haben sich erhöht, das Ergebnis ist (noch zumindest) das Gleiche:

Zahlen per ca. 20.03.:

49 Anträge
0 positive Entscheidungen

per 26.05.2017:

313 Anträge
71 daraus resultierende Einladungen zu Vorsprachen (zwingend im Verfahren)
22 mit bereits erfolgter Vorsprache (nun im Visum-Verfahren)
0 erteilte Visa nach § 22 AufenthG

Es ist also tatsächlich Bewegung in diesem Thema, jedoch noch ohne wirkliche Ergebnisse.

Weiter bleibt abzuwarten, wie die jeweils zuständigen Ausländerbehörden dabei nun entscheiden werden. Auch ist konkret zu einzelnen Fällen oder typischerweise genehmigungsfähigen Anträgen nichts genaues bekannt. Eine entsprechende Anfrage hierzu blieb unbeantwortet.

Das Auswärtige Amt sagt zu den Kriterien:

Dabei soll insbesondere gelten, dass eine Aufnahme je eher in Betracht kommt, desto jünger der unbegleitete minderjährige Flüchtling ist. Aber auch Krankheiten, Behinderungen und Verletzungen, die Unterkunfts- und Betreuungssituation sowie die Dauer und Umstände der Trennung von den Eltern werden wir berücksichtigen.

Es gibt also jetzt Bewegung bei diesem Thema. Im Auswärtigen Amt werden wir weiter daran arbeiten, den betroffenen Menschen gerecht zu werden.

Der letzte Satz allerdings erscheint jedoch gerade vor dem Hintergrund der vom gleichen Ministerium erlassenen Anweisungen zum Nachzug minderjähriger Geschwister zum unbegleiteten Minderjährigen und der daraus resultierenden faktischen Undurchführbarkeit geradezu zynisch.

 

humanitäre Aufnahme aus der Türkei

Hier erklärt sich das AA für mehr oder minder unzuständig, weil UNHCR und die Türkei die Listen der Menschen für dieses Programm zusammenstellen. Man habe aber 77 Menschen per Ende April vorschlagen können.

Griechenland und Italien (Dublin)

Auch hier ist das AA nicht zuständig, weil die Abwicklung bei BMI und BAMF liege. Vergessen wird hierbei, dass die Menschen ja dennoch über die Botschaften bearbeitet werden müssen.

 

Zukünftige Anträge subsidiär Geschützter

Man rechnet mit rd. 170.000 Antragsberechtigten und will die Antragsbearbeitung ab Januar 2018 sicherstellen.

 

Download Infobrief

Das ganze Papier gibt es HIER zum download.

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