“Gute Bleibepersepektive”: Erste gerichtliche Klärung steht bevor

 

Die sogenannte gute Bleibeperspektive ist inzwischen ein Verwaltungsbegriff, der asylrechtlich fast schon über Leben und Tod entscheidet. Nur Menschen mit dieser Perspektive können beispielsweise bereits während des Verfahrens Integrationskurse beginnen.

Nun steht beim VG Ansbach ein Verfahren an, bei dem jemand aus Afghanistan auf Zulassung zu einem Integrationskurs klagt, der ihm mit Hinweis auf die fehlende gute Bleibeperspektive verweigert wird.

Das Gericht stellt zutreffend fest, dass der begriff der guten Bleibeperspektive einerseits eine Reglung des Aufenthaltsrechts ist und demnach nicht an den individuellen und konkreten asylrechtlichen Voraussetzungen hängen kann. Andererseits stellt das Gericht ebenso zutreffend fest, dass der Begriff zwar einerseits über eine hohe Anerkennungsquote definiert werden könnte, sich andererseits aber auch im Einzelfall aus einer belastbaren Prognose des individuellen Asylantrages ergeben kann.

Eine Legaldefinition, wann ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt und mithin eine gute Bleibeperspektive zu erwarten ist, ist nicht vorhanden. Obergerichtliche Rechtsprechung zur Auslegung dieses unbestimmten Rechtsbegriffes ist bislang nicht ergangen. Es stellt sich daher die schwierige Rechtsfrage, wie der Begriff des rechtmäßigen und dauerhaften Aufenthalts auszulegen ist

Demzufolge sieht das Gericht erst einmal die Notwendigkeit der Klärung schwieriger Rechtsfragen und deren Ergebnisoffenheit angesichts komplett fehlender gerichtlicher Entscheidungen als gegeben an und spricht dem Kläger Prozesskostenhilfe zu.

Dies ist natürlich noch keine Entscheidung in der Sache, sondern stellt gerade das genau Gegenteil mit der Ergebnisoffenheit fest.

Interessant ist dies insofern, dass das Gericht sich nunmehr mit der o.g. Fragestellung beschäftigen und eine Definition erstellen muss, wann denn nach der gesetzlichen Intention ein rechtmäßiger und dauerhafter Aufenthalt auch unabhängig von der Zugehörigkeit zu Nationalität eines bestimmten Landes zu erwarten ist. 

 

Link zum Beschluss

 

Übermittelt von von der GGUA mit Dank an den Flüchtlingsrat BW

 

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