LAF: Probleme mit Verlängerung der Gesundheitskarte und Behandlungen

 

Vermehrt wird berichtet, dass Menschen eine neue verlängerte Gesundheitskarte nicht erhalten und deshalb Probleme haben, wenn Arzttermine anstehen und Behandlungen inzwischen abgelehnt werden. Die AOK als offenbar hauptsächlich Betroffene Krankenkasse schiebt das Problem auf das LAF, das LAF verweist auf die der AOK kommunizierten Fallzahlen und zu erwartenden Engpässe.

Ohne auf eventuelle gegenseitige Schuldzuweisungen an dieser Stelle einzugehen, hat sich nun Folgendes herausgestellt:

  1. Selbstverständlich gibt es Versicherungsschutz
  2. Mit den vier beteiligten Kassen ist seitens der Senatsverwaltung gesprochen worden.
  3. Das LAF hat mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als selbstverwaltende Behörde für die Vertragsärzte eine Vereinbarung getroffen, dass übergangsweise Schreiben des LAF über die Mitgliedschaft des jeweiligen Geflüchteten in einer dieser vier Kassen einerseits ausgestellt und andererseits von den Vertragsärzten akzeptiert werden müssen.
  4. Sollten Ärzte eine Behandlung trotz Vorlage dieses Schreibens ablehnen, bitten wir um Hinweis an info@berlin-hilft.com, um dies an LAF und KV weiterleiten zu können. Die Behandlung ist wie gesagt zugesichert und vereinbart.
  5. Fehlt ein solches Übergangsschreiben, bitte zum LAF im ICC gehen und es abfordern. Aufgrund der Personalisierung muss dies persönlich und individuell erfolgen. Ein Termin ist dafür nicht erforderlich.
  6. Zukünftig sollen Daten zwischen den Beteiligten elektronisch übermittelt werden, Dies ist jetzt aber noch nicht der Fall.
  7. Wir hoffen, dass wir noch eine Mitteilung bekommen, die die Information der KV an ihre Vertragsärzte präzisiert. Wenn diese vorliegt, ergänzen wir hier.
  8. Vermutung ist, dass Ärzte unwillig sind, einen weiteren und komplizierteren Abrechnungswerg zu gehen. Deshalb wäre es gut, wenn man die Regelung der KV Berlin dazu dem Arzt gleich vorlegen könnte.

Sind in der Zwischenzeit Behandlungen selbst oder durch Bekannte oder Ehrenamtliche bezahlt worden, besteht gleichwohl ein Erstattungsanspruch!

Dazu gibt es folgenden Hinweis vom Flüchtlingsrat Berlin:

Hierzu bitte einen schriftlichen Antrag des Geflüchteten in Papierform mit Angabe Name und Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit per Einschreiben an die AOK Nordost (oder andere zuständige KK) auf Kostenerstattung nach § 13 SGB V, hilfsweise im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches, für die mangels Versichertenkarte nach § 264 Abs 2 SGB V selbst verauslagte Leistung. Darauf hinweisen, dass die Leistungsberechtigung nach § 2 AsylbLG am … begonnen hat. Dem Antrag beizufügen ist die inhaltlich spezifizierte Quittung des Arztes, und möglichst die Angabe eines Kontos für die Erstattung.

Der schriftliche Antrag muss die Aufforderung an die Krankenkasse enthalten, im Falle einer Ablehnung einen rechtsmittelfähigen, begründeten,  schriftlichen Bescheid zu erteilen, und den Antrag im Fall vermeintlicher Unzuständigkeit gemäß § 16 SGB II an das LAF oder die sonst zuständigen Träger weiterzuleiten.

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