Alle Infos zur Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG

Einleitung

UPDATE: Seit 01.01.2020 gelten z.T. neue gesetzliche Grundlagen zur Ausbildungsduldung. Eine komplett überarbeitete Fassung findet sich deshalb in UNSEREM NEUEN AUSFÜHRLICHEN BEITRAG.

Mit der Neuregelung durch das Integrationsgesetz seit August 2016 gibt es nun mit dem neuen § 60 a Aufenthaltsgesetz die Möglichkeit, eine Duldung für die Dauer einer Berufsausbildung zu erhalten.

Nach Abschluss der Ausbildung ist es auch möglich, für einen dann anschließenden Arbeitsvertrag im Ausbildungsberuf eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre zu bekommen. (Manchmal ist deshalb auch von der 3 plus 2-Regel die Rede.)

Da nunmehr viele Asylentscheidungen getroffen werden, die auch in vielen Fällen eine Ablehnung beinhalten, ist diese neue Möglichkeit grundsätzlich ein Weg, trotz abgelehntem Antrag einen Aufenthalt zu verfestigen und sogar eine langfristige Option zum Bleiben aufzubauen.

Entsprechend hoch ist auch derzeit die Suche nach entsprechenden Ausbildungsplätzen, um diesen Weg gehen zu können. Dabei gibt es aber nach der Gesetzeslage, aber auch grundsätzlich einige Dinge zu beachten, die entweder Voraussetzung für eine Ausbildungsduldung sind, oder deren Erhalt entweder gefährdet oder sogar unmöglich macht.

3plus2-Regel-Schaubild

Voraussetzungen

  • Ausbildung, die zu einem anerkannten Berufsabschluss führt
  • Schulische oder duale Ausbildung möglich
  • Vorbereitungskurse (Sprache, Massnahmen der Arbeitsagentur oder des JC, alle Programme) zählen NICHT zu einer Ausbildung
  • Es gibt keine Altersgrenze mehr
  • Auch Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten können die Duldung ausnahmsweise erhalten (Ausnahmen siehe unten)

idealschema-3plus2

Ausschlüsse

In bestimmten Fällen sind Menschen von der Möglichkeit einer Ausbildungs-Duldung ausgeschlossen:

  • Aufenthalt in Deutschland ausschliesslich aus Gründen des Leistungsbezuges
  • Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten mit Asylantrag NACH dem 31.08.2015, wenn der Antrag abgelehnt wurde.
  • Menschen, die Straftaten begangen haben, die zu einer Verurteilung mit 50 Tagessätzen oder mehr führten.
  • Ebenso gilt dies für rein ausländerrechtliche Straftaten mit Verurteilungen mit 90 Tagessätzen oder mehr (also Straftaten, die nur Ausländer begehen können wie illegale Einreise. Eher eine Ausnahme)
  • Sog. „aufenthaltsbeendende Maßnahmen“ sind bereits eingeleitet worden, was bei Menschen aus “sicheren Herkunftsstaaten” allerdings häufig der Fall ist (spezielle Regelung hinsichtlich der Ausbildungsduldung)
  • Verstöße gegen die Mitwirkungspflichten bei der Identitätsklärung oder Verschleierung der Identität bzw. Verweigerung/Nicht-Betreiben der Pass-Beschaffung  (Herbeiführung des Abschiebungshindernisses durch eigenes Verhalten)

Ablauf-Ausbildungsduldung1

Diese Punkte haben leider eine größere Relevanz als es auf den ersten Blick vielleicht erwartet wird. Deshalb hierzu folgende Hinweise:

Sichere Herkunftsstaaten

Bereits Geduldete, bei denen in ihrer Duldung der Vermerk “Erwerbstätigkeit nicht gestattet” eingetragen ist, steht der Weg der Ausbildungsduldung nicht offen. Für Berlin betrifft dies im Moment rd. 45 % aller Fälle. In solchen Fällen lehnt die Ausländerbehörde immer ab.

In vielen Fällen liegt zwischen Einreise und Asylgesuch sowie dem Asylantrag gerade in 2015 ein erheblicher Zeitraum. Dem reinen Gesetzestext nach geht es bei dem relevanten Stichtag um die Stellung des AsylANTRAGES, nicht des AsylGESUCHS.

  • Ist diese Antragstellung nach dem Stichtag, ist der Anspruch grundsätzlich ausgeschlossen, wenn es bereits einen ablehnenden Bescheid dazu gab.
  • 

Für den Fall, dass es noch keine Asylentscheidung gab UND der Antrag zurückgenommen wird, kann hingegen ein Anspruch vorhanden sein.

Deshalb ist es u.U. für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten sinnvoll, den Asylantrag zurückzunehmen, wenn ein Ausbildungsvertrag abgeschlossen werden kann, um somit dann den Anspruch auf Duldung zu haben.

In einigen Bundesländern gibt es dennoch hiervon zugunsten dieser Menschen abweichende Regelungen oder (erste erstinstanzliche) Urteile: In Niedersachsen wird durch ministerielle Weisung ebenso auf das Gesuch abgestellt wie es in Baden-Württemberg ein VG-Urteil gibt, das dies ebenso sieht.

Der reine Gesetzestext ist hingegen eindeutig und stellt auf den Antrag ab. So ist dies in der Mehrzahl der Bundesländer und auch in Berlin. In seinem Schreiben vom 01.11.2016 hat das Bundesministerium des Innern die Abstellung auf den Antrag nochmals eindeutig bestätigt. Deshalb muss auch davon ausgegangen werden, dass die o.g. früheren Regelungen nicht haltbar sein werden und es tatsächlich auf den Antrag ankommt.

Straftaten

In vielen Fällen wird dies vermutlich keine Bedeutung haben, wenn nicht tatsächlich mehr oder minder schwere Straftaten begangen wurden. Es sei jedoch daran erinnert, dass auch Ladendiebstähle oder sogar Schwarzfahren u.U. zu einer Überschreitung der Grenze führen können. Straftaten wie Körperverletzungen oder noch massivere Delikte hat sicher jeder dabei auf dem gedanklichen Schirm. In manchen Fällen greift diese Regel nur leider wesentlich früher. 

Eher zu vernachlässigen sind wohl die rein ausländerrechtlichen Delikte, da insbesondere die illegale Einreise real kaum verurteilt werden wird.

Problematisch ist dies jedoch insofern, dass manch Betroffener entweder nichts von einer solchen Verurteilung weiss oder es zumindest nicht erzählt.

Wichtig ist dabei auch: Eine solche Verurteilung lässt eine bereits erteilte Duldung von Gesetzes wegen erlöschen.

Aufenthaltsbeendende Maßnahmen

Dieser Punkt hat – auch unterschiedlich von Bundesland zu Bundesland – eine u.U. erhebliche Relevanz. Bayern z.B. hat umfangreiche “Vollzugshinweise” hierzu erlassen.

Im „Normalfall“ haben jedoch die folgenden Umstände in jedem Fall eine solche Wirkung, die bereits in der Begründung des Gesetzes (BT 18/9090) genannt sind, aber NICHT ABSCHLIEßEND in der Aufzählung sind:

  • wenn Abschiebungen bereits konkret vorbereitet werden, z. B. wenn ein Pass(ersatz)papier beantragt worden ist, oder
  • die Abschiebungen terminiert sind (Wichtig: Bei Personen aus sicheren Herkunftsländern erfolgt dies in vielen Fällen sehr zeitnah nach Ablehnung oder Rücknahme des Asylantrages) oder
  • ein Verfahren zur Dublin-Überstellung läuft

Die sog. Vollzugshinweise aus Bayern führten auch zu einer Stellungnahme des wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, die sich konkret mit der sehr weitgehenden Auslegung in Bayern beschäftigte. Nach den Ausführungen des wissenschaftlichen Dienstes gilt dabei Folgendes:

Die grundsätzliche Erwägung, dass Ausnahmen – wie hier der Ausschlussgrund – tendenziell eng auszulegen sind, schlägt hier allerdings nicht durch. Vielmehr knüpft die Formulierung der bevorstehenden Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG erkennbar an entsprechende Formulierungen in anderen Vorschriften an (§ 61 Abs. 1 lit. c Nr. 3 AufenthG, § 59b Abs. 1 Nr. 3 Asylgesetz), was aus systematischen Erwägungen für eine weite Auslegung des Ausschlussgrundes spricht. Danach können auch Vorbereitungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung den Anspruch auf Ausbildungsduldung ausschließen. Erwägungen zum Sinn und Zweck der Regelung in § 60a Abs. 2 S. 4 AufenthG legen es jedoch nahe, bei den Vorbereitungsmaßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung weiter danach zu differenzieren, ob durch die Vorbereitungsmaßnahme die tatsächliche Aufenthaltsbeendigung nicht nur eingeleitet, sondern auch absehbar wird.

Dies weist darauf hin, dass es letztlich wohl doch um eine engere Auslegung der Frage gehen wird, wann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme tatsächlich bereits eingeleitet ist.

Regelung in Berlin zu aufenthaltsbeendenden Massnahmen

Konkret für das Land Berlin bedeutet dies, dass aktuell eine der Gesetzesbegründung folgende Handhabung Geltung hat und man sich in Berlin im Wesentlichen auf diese o.g. Fälle beschränkt. Hierbei gilt dennoch immer noch, dass die Aufzählung nicht vollständig ist und in Ausnahme- und Einzelfällen etwas anders gelten mag.

schema-ausbildungsduldung

Mitwirkungspflichten und Passbeschaffung

Weil es so bedeutsam ist, hier nochmals die konkrete Regelung des § 60 a Abs. 6 AufenthG dazu:

(6) Einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, darf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn

1. …..

2.
aufenthaltsbeendende Maßnahmen bei ihm aus Gründen, die er selbst zu vertreten hat, nicht vollzogen werden können oder

3. …..
Zu vertreten hat ein Ausländer die Gründe nach Satz 1 Nummer 2 insbesondere, wenn er das Abschiebungshindernis durch eigene Täuschung über seine Identität oder Staatsangehörigkeit oder durch eigene falsche Angaben selbst herbeiführt.

[icon name=”long-arrow-right” class=”” unprefixed_class=””] EXKURS: Beschaffung von Papieren

WÄHREND des Asylverfahrens ist der Geflüchtete grundsätzlich erst einmal nicht dazu verpflichtet, Papiere zu beschaffen. Täuschung über die Identität ist natürlich schädlich, die Passbeschaffung ist es hingegen auch, weil sich dadurch und die „Unter-Schutz-Stellung“ unter den jeweiligen Herkunftsstaat die Fluchtgründe erledigen und damit kein Asylgrund mehr vorliegt 

(§ 15 AsylG).

Ob dies im Einzelfall immer besonders geschickt ist oder es nicht so manch Geflüchteter einfacher gehabt hätte, wenn er auf diese Papierlage mehr Wert gelegt hätte, sei mal dahingestellt.

Was bisher nicht das Problem des Geflüchteten war, wird es nach Ablehnung und Rechtskraft nämlich nun:

Grundsätzlich sind Menschen NACH ABSCHLUSS des Asylverfahrens, also nach endgültiger rechtskräftiger Ablehnung Ihres Asylantrages, nämlich nun in einer komplett veränderten Situation und müssen streng genommen selbst an ihrer Abschiebung mitwirken. Sie sind erst einmal „vollziehbar ausreisepflichtig“. Eine Duldung aus den jeweils unterschiedlichen Gründen verlangt zur Erteilung sogar diese vollziehbare Ausreisepflicht.

Die Mitwirkung an der Beschaffung von Papieren, die letztlich und erst einmal die Ausreise/Abschiebung ermöglichen können, ist im Zusammenhang mit der Ausbildungsduldung nun zwingend erforderlich, weil es sonst zu einem Ausschlussgrund für die Erteilung einer Ausbildungsduldung führen könnte.

„Stichtag“ hierfür ist nach Ablehnung des Asylantrages und dem Eintritt der vollziehbaren Ausreisepflicht das Datum der Belehrung bei der Ausländerbehörde hierüber.

Zudem sei darauf hingewiesen, dass eine eingereichte Klage im Normalfall ja nicht zum Erlöschen der Aufenthaltsgestattung führt und damit in dieser Phase bis zur rechtskräftigen Entscheidung auch keine Duldung ausgesprochen werden kann, weil es an der vollziehbaren Ausreisepflicht fehlt.

U.U. muß man sich je nach Erfolgsaussicht einer Klage, die im Idealfall ja dann zu einer Aufenthaltserlaubnis führt, darüber im Klaren sein, dass der Anspruch auf eine Duldung nur dann entstehen kann, wenn das Asylverfahren rechtskräftig entschieden wurde.

[icon name=”long-arrow-right” class=”” unprefixed_class=””] EXKURS zur Systematik der Aufenthaltspapiere

Schema zu den einzelnen Papieren und ihren Bedeutungen

A: Einreise nach Deutschland:

1. AKN: Ankunftsnachweis bzw. (alt) BÜMA: Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender


B: NACH Asylantragstellung und während des laufenden Asylverfahrens:


2. Aufenthaltsgestattung (AG)


C: DANN Asylentscheidung (positiv):


3. Aufenthaltserlaubnis (AE)


D: ODER DANN Asylentscheidung (negativ):

bei eingereichter Klage mit Hemmung des Vollzuges (normale Ablehnung oder offensichtlich unbegründet mit stattgegeben Eilantrag auf Aussetzung der Vollziehung)

4.a weiter Aufenthaltsgestattung (AG)

ALTERNATIV

Vollziehbar ausreisepflichtig (Keine Klage, rechtskräftig verlorene Klage, Eilantrag nicht erfolgreich)

4.b Grenzübertrittsbescheinigung (GÜB) oder Duldung

Solange jemand demnach eine Aufenthaltsgestattung besitzt, kann parallel dazu keine Duldung ausgesprochen werden.

Asyl-und-Papiere

Wie geht es weiter nach einem negativen Asylbescheid?

Schaubild-verlorene-Klage

Geduldet sind nur vollziehbar ausreisepflichtige Menschen, deren Ausreise aus unterschiedlichen Gründen entweder

  • faktisch nicht möglich ist, weil sie entweder keine Papiere besitzen oder z.B. Deutschland keine Vertretung in diesem Land hat ODER
  • es persönliche Gründe gibt, den Vollzug der Ausreise nicht vorzunehmen (z.B. schwere Krankheiten, Geburt eines Kindes usw.)

Konkret bedeutet dies, dass bei einem Antrag auf Duldung wegen und für eine Ausbildung der Anspruch darauf ggfls. deshalb entfallen kann, weil der Geflüchtete nicht oder nicht ausreichend bei der Beschaffung seiner Papiere mitwirkt.

Ist ihm im noch laufenden Asylverfahren nicht zumutbar, in seine Botschaft zu gehen, um dort einen Pass zu beantragen, ist genau dies später die Voraussetzung, um den Anspruch auf eine Ausbildungs-Duldung zu erhalten.

Von mancher Ausländerbehörde gibt es hierzu engere und von manchen weitere Auslegungen.

Ablauf bei Antrag auf Ausbildungsduldung BESTEHENDE Ausbildungsverhältnisse (in Berlin)

Konkret in Berlin wird im Moment (22.11.2016) wie folgt verfahren, wenn anderenfalls der Verlust einer bereits begonnenen Ausbildung droht:

A Idealfall

  • Das Asylverfahren ist verbunden mit einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung abgeschlossen.
  • Es liegt ein Pass oder klares Identitätspapier vor.
  • Dann Anspruch auf Ausbildungs-Duldung (vorausgesetzt, es steht keiner der anderen Ausschlussgründe dem entgegen)

B Alle anderen Fälle

  • Das Asylverfahren ist verbunden mit einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung abgeschlossen
  • Es liegt KEIN Pass oder Passersatzpapier vor, und NUR daran scheitert die Ausbildungsduldung
  • Die ABH erteilt eine 6-monatige Ermessensduldung zur Beschaffung der Papiere, um den Verlust einer erlaubt aufgenommenen Berufsausbildung zu verhindern (NUR bei bereits vorher aufgenommener Ausbildung!)
a) Innerhalb dieser Frist wird die Pass-Frage geheilt

Dann: Anspruch auf Ausbildungs-Duldung (vorausgesetzt es liegen keine anderen Ausschlussgründe vor)

ODER

b) Innerhalb der 6 Monate keine Heilung

Verlängerung ist definitiv ausgeschlossen!

Dann: Ausschlussgrund für den Anspruch auf Ausbildungsduldung

Konkret bedeutet dies, dass der Geflüchtete innerhalb oder mit Ablauf dieser sechs Monate entweder einen Pass seines Herkunftslandes vorlegen muss ODER in wie auch immer geeigneter Weise seine umgehenden erfolglosen Bemühungen um dessen Ausstellung nachweisen muss, was jedoch in der Praxis nur selten der Fall ist.

Gelingt ihm Beides nicht, ist die Erteilung einer Duldung für eine Ausbildung ausgeschlossen. Weiteren Ermessensspielraum gibt es dann insoweit nicht.

Ablauf bei Antrag auf Ausbildungsduldung NEUE Ausbildungsverhältnisse (in Berlin)

Konkret in Berlin wird im Moment (22.11.2016) wie folgt verfahren:

A Idealfall

Das Asylverfahren ist verbunden mit einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung abgeschlossen.
Es liegt ein Pass oder klares Identitätspapier vor.
Konkrete Ausreisemaßnahmen sind noch nicht terminiert
Dann Anspruch auf Ausbildungs-Duldung (vorausgesetzt, es steht keiner der anderen Ausschlussgründe dem entgegen) UND Der Beginn der Ausbildung ist zeitnah (ca. max. 4-6 Wochen, keine Gewähr für Frist. Konkrete Formulierung ist “unmittelbar bevorstehend” UPDATE: Berlin betrachtet inzwischen 3 Monate vor Beginn der Ausbildung als unmittelbar! (24.05.2017))

B Alle anderen Fälle (längere Frist bis Ausbildungsbeginn)

Das Asylverfahren ist verbunden mit einer vollziehbaren Ausreiseverpflichtung abgeschlossen.
Es liegt ein Pass oder klares Identitätspapier vor.
Es gibt keinen wirksamen weiteren Ausschlussgrund

Steht der Beginn der Ausbildung nicht unmittelbar bevor (Beispiel: Vertrag im März, Beginn zum 01.09.) dann gibt es vorgeschaltet keine Möglichkeit für eine Ermessensduldung.

Sofern es nicht einen anderen zwingenden Grund für eine Duldung gibt, besteht dann eigentlich keine Möglichkeit, die Ausbildungsduldung zu erhalten.

C Neubeginn einer Ausbildung für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten (Antrag ab 01.09.2015)

Da mit Ablehnung und vollziehbarer Ausreisepflicht bei Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten auch unmittelbar die Abschiebung terminiert wird, gibt es keine reale Möglichkeit, dass diese Menschen zu einer Ausbildung-Duldung kommen. Zudem steht dagegen, dass sie auch bereits während des Asylverfahrens von jeder Beschäftigung ausgeschlossen sind und deshalb auch im Verfahren keine Ausbildung beginnen können.

Einziger Ausweg wäre für diese Menschen dann die Ausreise und die spätere Wiedereinreise zum Zwecke der Berufsausbildung, die dann auch mit einer Aufenthaltserlaubnis ausgestattet wird.

schema-ausbildungsduldung

Weitere Grundsätze

Weiterer Grundsatz bei all diesen Entscheidungen ist dabei aber auch, dass die Berufsausbildung erlaubt aufgenommen wurde. Die Legalisierung einer unerlaubt aufgenommenen Beschäftigung ist damit nicht verbunden.

Deshalb noch folgende Hinweise:

  • Die Aufnahme einer Berufsausbildung bedarf nach § 32 BeschV zunächst IMMER einer Erlaubnis der Ausländerbehörde, aber NICHT der Zustimmung der Agentur für Arbeit.
    Für Menschen im Asylverfahren (also mit 
    Aufenthaltsgestattung) wird diese i.d.R. in Berlin immer erteilt (wesentliche Ausnahme: Verpflichtung zur Wohnsitznahme in einer Erstaufnahmeeinrichtung, damit also AUSCHLUSS für Menschen aus sicheren Herkunftsstaaten, bei denen dies für das gesamte Verfahren gilt).
  • Geht es um jemanden, der nach Ablehnung seines Asylantrages vollziehbar ausreisepflichtig ist und nun eine Duldung begehrt, überlagert der o.g. § 60a Abs. 6 die eigentliche Freigabe einer Berufsausbildung. VOR Erteilung einer Erlaubnis ist deshalb die Prüfung notwendig, ob einer der o.g. Ausschlussgründe greift.
  • Diese Erlaubnis wird grundsätzlich dann nicht erteilt, wenn der jeweilige Mensch das Abschiebungshindernis selbst zu vertreten hat.
  • Bei bereits Geduldeten in Berlin ist die Gruppe, denen keine Ausbildungsduldung offensteht, daran zu erkennen, dass in der Duldung „Erwerbstätigkeit nicht gestattet“ eingetragen ist.

Während der Ausbildung bleiben Ausschlusskriterien 

Das Nicht-Betreiben der Ausbildung führt ebenso zum ERLÖSCHEN der Duldung wie während der Ausbildung begangene Straftaten im schon erwähnten Rahmen mit mehr als 50 bzw. 90 Tagessätzen!

Soll hingegen der Ausbildungsbetrieb gewechselt werden, weil es Probleme z.B. mit dem Ausbilder o.ä. gab oder ist ein kompletter Wechsel des Ausbildungsberufes notwendig, gibt es einmalig die Möglichkeit, eine 6-monatige Duldung zum Wechsel zu erhalten.

Ablauf Ausbildungsduldung 2

Ausbildung erfolgreich abgeschlossen. Was nun?

Wenn die einmal begonnene Ausbildung erfolgreich abgeschlossen wurde, besteht die Möglichkeit, daraus eine Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a AufenthG zu bekommen.

Anspruch auf 6 Monate Duldung zur Jobsuche 

Zunächst besteht – wenn einen der Ausbildungsbetrieb nicht ohnehin übernimmt – ein Anspruch auf eine 6-monatige Duldung zur Suche nach einem Arbeitsplatz im erlernten Beruf.

Hiermit ist tatsächlich auch der erlernte Beruf gemeint und nicht etwa ein komplett anderer. Ein Wechsel beispielsweise von einer Ausbildung zum Bäcker hin in den KFZ-Bereich ist damit insofern ausgeschlossen. Im weiteren Verfahren wird dies auch nochmals geprüft.

Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a Abs. 1 A AufenthG

Danach bzw. daneben sind nun jedoch weitere Voraussetzungen zu erfüllen, um die Aufenthaltserlaubnis nach § 18 a Abs. 1 A zu erhalten, wie z.B. ein ausreichender Wohnraum. Berlin sieht dies jedoch vergleichsweise großzügig. 

Daneben müssen ausreichende Deutschkenntnisse vorhanden sein, wobei hier das Sprachniveau B1 unterstellt wird. Dies sollte nach einer 3jährigen Ausbildung nicht mehr ein Problem sein.

Wichtig:

Nach § 18 a ist normalerweise die Sicherung des Lebensunterhaltes eine Erteilungsvoraussetzung. Nach der für die als Folge einer Ausbildungsduldung nach § 60 a geltenden Regelung des § 18a Abs. 1 A hingegen entfällt diese Verpflichtung.

Dagegen steht, dass auch die Aufenthaltserlaubnis wiederum bei nun begangenen Straftaten mit insgesamt 50/90 Tagessätzen oder mehr ERLISCHT! Hat man also die Voraussetzungen, die Notwendigkeiten des Abs 1 (mit Sicherung des Lebensunterhaltes) zu erfüllen, sollte man die Aufenthaltserlaubnis nach Abs. 1 beantragen, nicht nach Abs. 1 A, wobei es nur auf zweitgenannten einen Anspruch gibt.

ablauf ausbildungsduldung 3

Download Skript Ausbildungsduldung § 60 a AufenthG

Hinweis und Empfehlung

Alle Hinweise (noch) unter Vorbehalt und nach bestem Wissen und Gewissen. Wir machen jedoch keine Rechtsberatung. Deshalb wird eine anwaltliche Beratung in solchen Fällen dringend angeraten und ist Voraussetzung für eine konkrete Beurteilung des jeweiligen Einzelfalles!

Aktualisiert: 22.02.2017

Die eingefügten Graphiken sind Teile einer umfänglichen Schulung/Präsentation. Bei Bedarf und Interesse bitte anfragen!

83 Gedanken zu „Alle Infos zur Ausbildungsduldung nach § 60a AufenthG“

  1. Wie ist das eigentlich mit einer schulischen Ausbildung? Da bekommt man ja auch die Duldung. Muss bei einer rein schulischen Ausbildung auch die Ausländerbehörde zustimmen? Für Schule braucht man ja keine Arbeitserlaubnis …..

    Antworten
  2. Ich habe ein ausbildung vertrag und seit ein jahre ich habe duldung das geht bis 2020 .seit 3 tage meine mutter in albanian ist krak habe ich eine chanc dahin zu reisen oder ich muss um jeden fall nicht reisen

    Antworten
    • Mit einer Duldung darf man Deutschland nicht verlassen. Wenn überhaupt muss man über die Ausländerbehörde eine Genehmigung für diesen besonderen Fall beantragen.

      Antworten
  3. Gibt es andere anerkannte Identitätsnachweise für die Ausbildungsduldung? Oder nur der Pass?
    Soll der Pass danach den Behörden helfen, die Flüchtlinge abzuschieben? Muss man da Angst haben, dass es während der Ausbildung und den zwei Jahren danach passieren kann? Bzw. aus welchem genauen Grund brauchen sie einen Pass?

    Besten Dank!

    Antworten
    • Für den reinen Identitätsnachweis, um den es geht, gehen auch andere Dokumente, wenn diese vorhanden sind. Ist ein Pass da und wurde eine Ausbildungsduldung erteilt, wird ja nicht abgeschoben. Das würde den Sinn der Ausbildungsduldung ja komplett unterlaufen.

      Antworten
  4. Sehr geehrte Damen und Herren,
    ich möchte gerne fragen, wenn man eine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25a bekommt, darf man dann zu seinem Heimatland zu besuchen zurückzukehren(Z.b. ich komme aus Ägypten)? Vielen Dank im Voraus

    Antworten
  5. Hallo Herr Chris,
    Ich bin im dritten lehrjahr und habe bis jetz keine Ausbildungsduldung! Aber Ausländerbehörde weißt bescheid das ich in Ausbildung drin bin. Zur zeit besetze ich Aufenthaltsgesstattung da mein Asylverfahren in In Oberverwaltungsgericht läuft. Ich bin seit 6 jahre in deutschland. Kriege ich automatisch Aufenthaltserlaubnis nach der Ausbildung?
    Viele Grüße
    Ali

    Antworten
    • Hallo Ali,

      die Ausbildungsduldung bekommst Du erst, wenn ein Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen ist. Durch die Klage ist es das noch nicht. Und die Klage kann ja auch noch zu Deinen Gunsten ausgehen.

      Sollte sie das nicht, kannst Du danach sehr wahrscheinlich noch eine Ausbildungsduldung bekommen, wenn es keine Ausschlüsse gibt.

      Antworten
      • Sehr geehrter Chris,
        Ich habe ein paar Fragen und zwar ich bin ein Ägypter, bin 20 Jahre alt, bin seit 4,5 Jahren in Deutschland und ich mache zur Zeit eine Ausbildung alles Kfz-mechatroniker in der zweite Ausbildungsjahr und meine Lebensunterhalt ist durch meine Ausbildungsgehalt gesichert, also ich bekomme gar keine Sozialleistung.
        Ich werde bald meine Aufenthaltserlaubnis nach Paragraph 25a bekommen. Meine Frage jetzt, kann ich für meine Mutter eine Einladung für 3 Monate zu besuch beantragen?
        Welche Vorrausetung muss ich haben, um die Einladung Genehmigung zu bekommen.
        Wie ich kenne muss ich für sie auch ihre Lebnensunterhlt sichern.
        Gibt es villeicht eine Alternative, die man des Lebensunterhalt meine Mutter durch gespartes Geld sichern kann?
        Vielen im Voraus
        Jalal

        Antworten
      • Hallo Chris,
        Ich bin Ägypter, bin 20 Jahre alt, seit Juni 2013 in Deutschland und mache eine Ausbildung als Kfz-Mechatroniker.
        Ich bin im zweiten Ausbildungsjahr.
        Mein Lebensunterhalt ist durch meine Ausbildungsvergütung gesichert. Ich bekomme keine Sozialleistungen. Ich werde bald meine Aufenthaltserlaubnis nach § 25a bekommen. Ich möchte für meine Mutter eine Einladung für einen drei Monatigen Besuch bei mir beantragen.
        Welche Vorraussezung muss ich erfüllen, um dafür eine Genehmigung zu bekommen?
        Ich weiß, dass ich für ihren Lebensunterhalt aufkommen sichern muss.
        Ist es auch möglich, dies mit meinen Ersparnissen zu machen
        Vielen Dank
        Jalal

        Antworten
  6. Hallo Herr Kris was gibt für familie die Ausbildungdulldun
    Ich habe gehört ein man ist verheiratet und hat kinder.
    der man hat recht in Deutschland zu bleiben mit ausbilduldung aber die frau und kider muss ausreisen.Gipt diese gezetz etwas in diese risctung

    Antworten
  7. Hallo miteinander!
    Dem von mir begleiteten Flüchtling wird die Ausbildungsduldung verweigert, weil bereits die den Aufenthalt beendenden Maßnahmen eingeleitet seien. Wir hätten die Frist um 1 Woche verfehlt. Das erfahren wir 2 Wochen nach der Antragstellung. Können wir darauf vertrauen, dass die Einleitung der Maßnahmen von der Behörde nicht rückdatiert wurde? Falls nicht, was wäre zu tun? In welchem Zeitrahmen müsste die Behörde über die Einleitung von Rückführungsmaßnahmen informieren?
    Mit herzlichem Dank und Grüßen, Konrad

    Antworten
    • Hallo Konrad, das ist in der Tat schwer zu beurteilen und ginge nur über eine Akteneinsicht bei der ABH. Als Erstes müßte man abklären, was bei der ABH als Einleitung gewertet wird. Das macht jede bzw. jedes Bundesland anders. Flugbuchungen oder Anforderungen von Ersatzpapieren sollten sich jedoch auch mit Datum nachverfolgen lassen. Allerdings ist ja viel beunruhigender, dass nun ja auch tatsächlich Abschiebung droht.

      Antworten
  8. Guten Tag Chris,

    ich habe eine Frage für meinen Freund, der aus Gambia kommt.
    Er hat bisher eine Aufenthaltsgestattung und hatte seine Anhörung. Er wartet jetzt auf die Antwort seiner Anhörung. Aber wir gehen davon aus, dass er einen negativen Bescheid bekommt, da Gambia ja ein sicheres Herkunftsland ist.
    Er hat im September 2017 schon eine Ausbildung zum Elektriker angefangen und gehen davon aus, dass er dann nach dem Bescheid die Ausbildungsdudung bekommt.
    Jetzt ist meine Frage eine ganz andere: Kann mein Freund mit einer Ausbildungsduldung ins Ausland reisen? Wir würden nämlich sehr gerne mal unsere Freunde in Amsterdam und Österreich besuchen.
    Vielen Dank im Voraus

    Antworten
    • Was ist denn die schriftliche Begründung im Ablehnungsbescheid dazu? Eine Ausbildungsduldung wird man so lange vorher auch nicht beantragen können. Max. 3 Monate vorher in Berlin

      Antworten
  9. Hallo Chris meine Frage wehre. Es geht um meine Ehefrau und zwei Kinder. Ich habe eine Ausbildungsvertrag seit 01.08.2017 und eine Ausbildungsduldung beantragt, die ich beim nächsten “Verlängerung,, auch bekomme werde so hat mir der Sacharbeiter gesagt bei der ABH, und bei meiner Frau und Kinder haben sie gesagt das sie ausreisepflichtig sind und entweder sollen sie freiwillig ausreisen oder sie werden abgeschoben. Da hat meine Frau gesagt da sie freiwillig ausreisen will und unterschrieben. Ist es überhaupt rechtens das eine Familie auseinander gerissen wird, ich hoffe die Frage kann beantwortet werden.

    Mit freundlichen Größen

    Antworten
    • Nein! Das ist absolut unzulässig! Verweis auf 60a ABS 2 Satz 3. du musst bitte zum Anwalt, damit die Sache geklärt wird. Es gibt keine Ausreisepflicht für deine Frau und dein Kind! Man muss düse Erklärung anfechten. Wichtig ist aber dazu, dass du die Ausbildungsduldung wirklich hast. “Bei der nächsten Verlängerung” ist auch Unsinn: Du musst sie sofort bekommen, nicht irgendwann

      Antworten
  10. Hi Chris,
    Ich habe eine Frage zum Thema Mitwirkungspflicht bei der Passbeschaffung. Was für Alternativen hat ein Geflüchteter, wenn er die Botschaft seines Heimatlandes nicht aufsuchen möchte, weil er Repressionen für sich und die Familie in der Heimat befürchtet? Der Asylantrag wurde abgelehnt.

    Danke vorab und viele Grüße

    Antworten
  11. Hallo Chris,
    Ich bin auszubildender und bin jetzt im dritten lehrjahr. Meine Asylantrag wurde abgelehnt und habe Klage gemacht. Auslanderbehörde hat zu mir gesagt, ich muss pass bringen von mein Heimatland und habe keinen pass, ich habe nur Geburturkunde. meine frage ist, muss ich unbedingt pass bringen oder mit Geburturkunde bekommt ich Ausbildungsduldung?

    Antworten
    • Vorab die Rückfrage: Ist das in Berlin? Wenn die Klage noch läuft, bist Du noch im laufenden Asylverfahren. Damit braucht man keinen Pass. Würde die Klage rechtskräftig abgelehnt und kommt es auf die Ausbildungsduldung an, dann wäre ein Pass erforderlich. Wi Haig wäre nun erst einmal die Klärung, ob Du aus Berlin bist und auch welche Nationalität Du hast.

      Antworten
  12. Hallo Herr Chriss,

    Ich wollte fragen dass nach dem Ausbildungsabschluss und Aufenthalt § 18a… kann mann ander Aufenthaltstitel bekommen, um in Deutschland zu bleiben?
    Weil ich gelesen habe, dass nach 2 Jahren Aufenthalt § 18a.. kann man es nicht verlängern. Dann kann man nicht mehr hier bleiben?

    Bitte um Rückmeldung.

    Lg

    Antworten
  13. Hallo, Chris ich bin 22 und komme aus tschetschenien ich mache schon seit 2 jahren eine ausbildung als schreiner und jetzt auf einmal wurde meine asylantrag abgelehnt und ich weiß nicht was ich jetzt machen soll könnten sie mir einen rat geben was ich machen soll?

    Antworten
    • So einfach ist das schwer zu beantworten. Gegen die Ablehnung könnte man erst einmal klagen. Die Ausbildung kannst Du dann auch problemlos weitermachen. In die Ausbildungsduldung könnte man immer noch wechseln. Andererseits gäbe es über die Ausbildungsduldung uU ein Aufenthaltsrecht. Am besten besprichst Du das bitte mit Deinem Anwalt

      Antworten
  14. erste ich möchte sie herzlich bedanken sich, dass sie antwortete ja fragte ich für Anwalt, aber er wollte nicht, dass es ein dem Gerichtshof und sagt, dass аусбильдунгсдульдунг werden besser

    Antworten
  15. Ich habe noch 4 Tage Zeit, um auf das Gericht zu fallen und der Anwalt sagt, dass es keinen Sinn gibt, alles weigert sich genau zu verzichten und nach der Gerichtsentscheidung muss ich das Land verlassen und kann nicht weiter ausbilden

    Antworten
  16. Es wird besser, wenn ich den Flüchtlingsprozess ablehne und sage, dass ich die Ausbildung beenden will dann wird sie mir eine Ausbildungsduldung geben. Ich weiß nicht, was ich in Panik tun soll

    Antworten
  17. Hallo Chris,

    Ich wollte noch fragen, wenn jemand 2 jährige Ausbildung hat und nach der Erhaltung des Ausbildungsabschluss, bekommt man auch 6 monatige Duldung, um Arbeit im erlerntige Beruf zu finden und danach 2 Jährige Aufenthaltserlaubnis zu bekommen? Oder die ganze Regeln gilt nur für die 3 Jährige Ausbildung?
    Bitte um Ihre Rückmeldung.

    LG

    Antworten
  18. Hi Chris,
    Mein Asylverfahren ist leider abgeschlossen und wurde abgelehnt.ich habe mich für einen 2 jährigen Berufskolleg angemeldet. Nun ist die Frage ob es als eine Ausbildung gezählt wird.Wäre gut wenn du mir helfen könntest. Danke im Voraus.

    Antworten
  19. Hi Chris,

    Wollte es wissen ob man ein Studium aufnehmen kann während der Ausbildungsduldung. Ich habe seit 7 Monaten ein Ausbildung als Schlösser aber bin ja nicht so zufrieden. Danke im voraus

    Antworten
    • Damit verliert man in jedem Fall die Ausbildungsduldung und damit die Grundlage für das Bleiberecht. So gibt es ja die Chance auf eine Aufenthaltserlaubnis.

      Antworten
  20. Hallo Chris,
    Gibt eine Möglichkeit mit Ausbildungsduldung innerhalb Europa zu reisen? Ich habe in Gesetze gelesen dass es eine Möglichkeit gibt wenn man durch Schule eine Reise in Schengen Region plant. Meine Frage ist, wenn ich eine Schulung in Zusammenhang mit meine Ausbildung in Ausland finde, darf ich dann reisen? Bsp. Ich mache eine Ausbildung als Fachinformatiker und ich habe gegoogelt , gibt paar Schulungen in Ausland(Östereich) und ich will dahin. Die Schulungen sind auch in Zusammenhang mit meine Ausbildung. Paar Monaten her ich habe Ausländerbehörde gefragt und sie haben gesagt dass die Duldung wird sich ändern wenn man sowas vor hat. Bekommt man dann eine Karte.

    Bekomme ich die Genehmigung oder Zustimmung nach Östereich zu reisen? Die Schulung ist in IT Bereich aber nicht von die Firma wo ich arbeite oder auch nicht von der Berufsschule. Ich habe es selber gefunden und bezahle ich das selber.

    Viele Grüße,
    Farzad

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    • Auch die Ausbildungsduldung ist zunächst “nur” eine Duldung und erlaubt deshalb keine Reisen. Wenn es im Rahmen der Ausbildung zwingend erforderlich ist, kann man evtl. eine Ausnahme erreichen. Aber das muss man vorher mit der Ausländerbehörde besprechen. Wirklich ausgenommen sind ausschließlich Klassenreisen.

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  21. Hallo. Wenn ich nach der Ausbildungduldung eine Arbeit finde und werde ausreichend verdienen, bekommen meine Frau und mein Kind auch einen Aufenthaltstitel, oder müssen sie ausreisen und wieder mit einem Visum einreisen?

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  22. Vielen Dank für deine Antwort. Ich habe noch zwei Fragen und würde mich auf die Antwort freuen. Ich bin seit November 2014 in Deutschland. Bis März 2018 hatte ich eine Aufenthaltsgestattung. Seit März 2018 habe ich Ausbildungduldung. Im September 2019 bin ich mit der Ausbildung fertig und bekomme einen unbefristeten Arbeitsvertrag. Dann kann ich im Normalfall Aufenthaltstitel für 2 Jahre bekommen. Also wenn die 2 Jahre des Aufenthaltstitels um sind, werde ich 7 Jahre offiziell in Deutschland sein. Welche Möglichkeiten habe ich danach? Kann ich eine Niederlassungserlaubnis beantragen?
    Und die zweite Frage:
    Ich habe gehört, wenn man nach der Ausbildungduldung ein Sprachniveau C1 hat, kann man Anstatt Aufenthaltstitel gleich Niederlassungserlaubnis beantragen. Stimmt es?
    Im Voraus Danke für die Antwort

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  23. Hallo. Ich mache eine Ausbildung und habe die Ausbildungsduldung. kann meine Familie (Frau und zwei Kindern) trotz der Ausbildungsduldung abgeschoben werden? Im Voraus danke für die Antwort.

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  24. Hallo. Ich habe gehört, dass die Familien der Auszubildenden (die Ausbildungduldung haben) abgeschoben wurden. Die Auszubildende dürfen aber bleiben und weiter Ausbildung machen. Kann so was sein?

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  25. Hallo Chris,

    ich habe Aufenthaltsgesttaatung und warte auf meinem Asylgericht, weil mein Asylantrag schon einmal abgehlent wurde und meine Frau hat Subidärschutz. Aber wir sind noch nicht beim Standesamt verheiratet. Vor einem Jahr haben wir Religiös Hochzeit in Deutschland gemacht.
    ich wollte fragen, ob ich wieder nichts/Abschiebung vom Asylgericht bekommen werde, dannach ob wir unsere Hochzeit beim Standesamt erledigt haben können, dann ist es Möglich dass ich auch durch meine Frau eine Subsidärschutz bekommen werde?

    Bitte um Ihre Rückmeldung.

    Schöne Grüße
    Farhan Ashraf

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    • Hallo Farhan, in Deutschland ist nur eine Standesamtliche Hochzeit anerkannt. Eine kirchliche alleine zählt nicht als verheiratet. Ihr könnt aber grundsätzlich unabhängig von dem Stand des Asylverfahrens auch standesamtlich heiraten, wenn alle Unterlagen vorliegen. Da die Heirat dann erst hier erfolgen wird, gibt es daraus auch keinen direkten Schutzstatus, aber wohl ein Abschiebeverbot.

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  26. Hallo Chris ich heiße Leo und ich mache ein Ausbildung aber mein Asylantrag ist schon abgelenkt und jetzt habe ich ein Problem ich habe ein Brief bekommen wegen Körperverletzung und da drauf steht das ich 2.700 euro bezahlen muss täglich 30 euro und ich wollte fragen ob ich irgendwelche Probleme kriegen werd mit mein Ausbildung.

    Schöne Grüße Leo.

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  27. Hallo chris
    Ich habe zwei jährige Ausbildung abgeschlossen und übernommen wurde..es läuft noch aufenthsltgestattung und bin im Klage Verfahren…wenn meinen Asylantrag abgelehnt wird dann habe ich recht Anspruch auf §18a oder §18 AufenthG.
    Ich bedanke mich auf Ihre rückmeldung..

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    • Hallo Atif, das hängt einerseits vom Ausgang Deiner Klage ab. Bekommst Du dadurch eine Anerkennung, ist auch jede Beschäftigung erlaubt. Grundsätzlich kommen auch § 18 und § 18a in Frage, aber 18a gilt nur für geduldete, also auch erst nach Ablehnung der Klage.

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  28. Hallo Chris,
    es geht um eine Frage zur offenbar obligatorischen Passbeschaffung bei Ausbildungsduldung: Zwei in Syrien geborene Palästinenser (d.h. sie sind „staatenlos“/registriert bei der UNWRA) sind jetzt bei bestehender Ausbildungsduldung von der AB aufgefordert worden, für sich Reisepässe zu beschaffen. Sie sind ohne Reisedokumente aus Syrien geflohen (und hatten wohl auch nie welche). Die AB verweist darauf, dass die Syrischen Botschaften angeblich auch für in Syrien geborene Palästinenser zuständig sei und dort ein Reisedokument zu beantragen sei.
    Sie fürchten jedoch Nachteile für ihre noch in Syrien lebenden Eltern, wenn sie hier zur
    syrischen Botschaft gehen und wollen das möglichst vermeiden.
    Sie haben uns um Rat gefragt, was sie tun können und dabei würden wir natürlich gern helfen.
    Es gibt aber leider zu dieser Konstellation so gut wie keine Infos im Netz und auch ein Anwalt, der von uns dazu befragt wurde, konnte nicht wirklich weiterhelfen (Passpflicht bei ausbildungsduldung kennt er offenbar gar nicht, so dass seine Antwort nicht wirklich weitergeholfen hat).
    Falls ihr in Berlin dazu etwas sagen könntet, wären wir mehr als dankbar.
    Schöne Grüße aus Hamburg

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    • Der AsylAntrag wurde als unzulässig zurückgewiesen, sie sollten zurück nach Griechenland. (Verstehe aber diese Rückfrage im Zusammenhang mit der Passbeschaffung nicht ganz, ist das dafür relevant)?

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  29. Hallo Chris,
    Ich habe neulich gesehen dass die Ausbildungsduldung wird erlischt und wird nicht verlängert wenn man nach der Ausbildung nicht in Ausbildungsbetrieb weiter beschätigt wird.
    Ich meine ob nach erfolgreichem Abschluss von Ausbildung , muss man in gleiche Betreib weiter beschäftigt werden muss oder kann man auch woanders einen Arbeitsplatz suchen darf.

    §60a Abs. 2 : Eine nach Satz 4 erteilte Duldung wird für sechs Monate zum Zweck der Suche nach einer der erworbenen beruflichen Qualifikation entsprechenden Beschäftigung verlängert, wenn nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung, für die die Duldung erteilt wurde, eine Weiterbeschäftigung im Ausbildungsbetrieb nicht erfolgt; die zur Arbeitsplatzsuche erteilte Duldung darf für diesen Zweck nicht verlängert werden.

    Ich habe diese Paragraph nicht genau verstanden.

    Um eine Rückmeldung freue ich mich sehr.

    Mit freundlichen Grüßen,
    Farzad

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  30. Hi Chris
    Ich bin abgelehnter Asylbewerber.. ich habe 2 järige Ausbildung im Klage Verfahren abgeschlossen und jetzt habe ich Antrag auf aufenthalterlaubnis §18a AufenthG gestellt…ich habe von Ausländerbehörde gefragt..sie sagt keine Chance weil ich illegal im Bundesgebiet eingereist bin…aber alle Voraussetzungen sind erfüllt außer §5 abs2 AufenthG…ist das stimmt oder .ich bedanke mich für Ihre hilfe

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  31. My Name is Zubair And i am From Last 3 years in Germany And MY asylum is Over my Question is that can i do a Ausbildung now i have a contract for Ausbildung two years for year 2019 i was ask to my Kreis they tell me to go back my Homeland and get Visa from there what can i do Now can you please guide me Thanks in Advance

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