Wenn unbegleitete Minderjährige volljährig werden: Wie kommt man zu Leistung und Asylantrag?

 

 

Unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (UMF) werden irgendwann volljährig. Im Folgenden sei erst einmal dahingestellt, ob das durch Geburtstag passiert oder durch eine anderweitige Altersfeststellung. Wenn man nun volljährig wird, passieren dabei mehrere Dinge:

  • Entlassung aus der Inobhutnahme des Jugendamtes
  • Beendigung der Vormundschaft
  • Leistungen müssen nun beim LAF oder beim Jobcenter beantragt werden
  • Wenn noch nicht geschehen, kann oder will man nun einen Asylantrag stellen

Die entsprechenden Wege und Schritte sind dabei allerdings sehr unterschiedlich.

Vorab folgender Hinweis:

Die Vormundschaft endet automatisch mit der Volljährigkeit. Hier ist nichts weiter zu beantragen oder anzufordern. 

 

Unterbringung noch in der Clearingstelle (EAC)

Möchte ein junger Erwachsener einen Asylantrag stellen und wohnt noch in der Clearingstelle (EAC) wird zunächst die Inobhutnahme wegen Volljährigkeit durch die Senatsverwaltung beendet. Danach muss er zuerst im Ankunftszentrum Tempelhofer Damm 45 (Hangar 5) vorsprechen und wird dann dort untergebracht. Am Folgetag wird er mit einem Busshuttle zum LAF in die Bundesallee gefahren, um dort sein Asylbegehren zu äußern. Nach rd. drei Tagen (1. Tag Melden im  Hangar 5, 2. und 3. Tag LAF Bundesallee zusammen mit BAMF) wird der junge Erwachsene dann in einer Unterkunft untergebracht.

 

Umverteilung nach dem Easy-System ja oder nein?

Ist er erst kurz in Berlin und sind noch keine Integrationsmaßnahmen begonnen, so besteht die Möglichkeit der Verteilung in ein anderes Bundesland. Wohnt er bereits längere Zeit in Berlin, besucht die Schule und hat sich schon in Berlin integriert, so kann die Senats-Jugendverwaltung ein Schreiben erstellen, in dem auf diese Integrationsmaßnahmen hingewiesen wird, verbunden mit der Bitte um Verbleib in Berlin, da er bereits erfolgreich die Schule besucht o.ä.

In diesen Fällen stimmt das LAF dem Verbleib in Berlin zu und bringt diesen Menschen in einer Erstaufnahmeeinrichtung unter. Das LAF verfährt auch selbständig so, wenn beispielsweise ein längerer Schulbesuch erfolgt und kein entsprechendes Schreiben der Senatsverwaltung vorliegt.

Die erste Leistungsgewährung erfolgt dann im Rahmen der Registrierung in der Bundesallee, die Folgeleistungen werden in der Turmstr. erbracht.

 

Das Clearingverfahren ist abgeschlossen, die Unterbringung ist bereits in einer Einrichtung der Jugendhilfe

Wohnt ein junger Erwachsener bereits in einer Jugendhilfeeinrichtung und möchte nun einen Asylantrag stellen, so ist der Asylantrag direkt beim BAMF in der Badenschen Str. zu stellen ( § 14 (2) Asylgesetz). Er verbleibt in Berlin und muss nicht in einer Erstaufnahmeeinrichtung wohnen.

Die Leistungsgewährung erfolgt im Leistungsbereich in der Turmstr. Die Erstvorsprache mit der Aufenthaltsgestattung muss im ICC erfolgen.

 

Der Asylantrag wurde bereits als Minderjähriger gestellt

Befindet sich ein junger Erwachsener bereits im Asylverfahren und werden die Leistungen vom Jugendamt nun eingestellt, so muss er zur weiteren Leistungsgewährung mit dem Einstellungsbescheid vom Jugendamt im ICC zur weiteren Leistungsgewährung im Leistungsbereich der Turmstr. vorsprechen.

 

Quelle: LAF/Berlin hilft 10.10.2016

2 Gedanken zu „Wenn unbegleitete Minderjährige volljährig werden: Wie kommt man zu Leistung und Asylantrag?“

  1. Eine wunderbar klare Darstellung. Danke.
    Wie ist es aber, wenn ein Jugendlicher vor seinem 18. Lebensjahr einen Antrag auf erweiterte Jugendhilfe stellt und dieser ausnahmsweise mal genehmigt wird – und wenn er erst danach, also mit 18, einen Asylantrag stellt.
    Dann wird er doch sofort in eine Einrichtung des betreuten Wohnens überstellt. Stellt aber den Asylantrag als Erwachsener? Also dann wie unter: Das Clearingverfahren ist abgeschlossen, ……??

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