Von AsylbLG zum SGB: Wie kommt man von Leistungen beim LAF zu Leistungen beim Jobcenter

Im ersten Teil hatten wir dargestellt, wie man nach positivem Asylbescheid zu einer Aufenthaltserlaubnis kommt. 

Nun geht es darum, wie man nach dem Positiven Asylbescheid vom LAF und Leistungen nach dem AsylbLG zum Jobcenter und Leistungen nach SGB gelangt.

Zeitablauf und Schritte

  1. Das BAMF entscheidet über den Asylantrag und erstellt einen Asylbescheid.
  2. Mit Ablauf des Monats, in dem die Asylentscheidung erfolgt ist, endet zunächst das Leistungsbezugsrecht nach dem AsylbLG. Da die Leistungen immer im Voraus bezahlt werden, werden später dann ggfls. zu viel bezahlte Leistungen zwischen LAF und Jobcenter verrechnet.
  3. Damit ist jedoch auch gesichert, dass es keine Leistungslücke gibt.
  4. Nächster Schritt ist die Beantragung des Einstellungsbescheids beim LAF für die Leistungen
  5. Update: Inzwischen erhält das LAF vom BAMF die Information über einen positiven Asylentscheid direkt.
    Mit dieser Information stellt das LAF die Leistungen ein und versendet den Einstellungsbescheid per Post. Gleiches gilt für das Amtshilfeschreiben für die Ausländerbehörde (siehe 8.).
  6. Erst mit dem Einstellungsbescheid sind die Leistungen beim Jobcenter beantragbar, der BAMF-Bescheid alleine reicht nicht aus.
  7. Das Jobcenter benötigt dazu jedoch auch noch zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis.
  8. Das LAF stellt inzwischen im Wege der Amtshilfe eine Bescheinigung für die Ausländerbehörde aus, die dem Jobcenter für die Beantragung ausreichen soll.
  9. Bis die Aufenthaltserlaubnis an sich vorliegt, reicht auch die in der Zwischenzeit ausgestellte Bescheinigung der Ausländerbehörde. Wie man diese bekommt und was sie bedeutet, haben wir in einem anderen Beitrag ausführlich dargestellt.

Beantragung des Einstellungsbescheids beim LAF

A) Per Post (automatisch vom LAF)

Das LAF verschickt nach der Information vom BAMF (soll für alle Fälle gelten) den Einstellungsbescheid und auch das Amtshilfeschreiben für die Ausländerbehörde per Post.

Sollte nach Erhalt des Bescheides dies nicht auch automatisch eingehen, bitte entweder per email/Post nach fragen oder doch persönlich zur Vorsprache gehen.

Die entsprechende email-Adresse ist die allgemeine:

poststelle@laf.berlin.de

sofern man konkretere Kontaktdaten des jeweiligen Teams hat, kann man auch diese (zusätzlich) verwenden.

Der Bescheid kommt dann vorab per email, im Original per Post. Danach muss man dann eigenständig einen Termin bein zuständigen Jobcenter machen.

B) Persönliche Vorsprache

Bei persönlicher Beantragung im Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF), Besucheradresse Goßlarer Ufer 15, 10589 Berlin, kann man sofort in der Außenstelle des Jobcenters  vorsprechen. Das Datum der Vorsprache gilt als Antragsdatum und für den Leistungsbeginn. Dazu erhält man die o.g. Bescheinigung im Wege der Amtshilfe für die Ausländerbehörde.

Die Außenstelle des Jobcenters im LAF vergibt dann einen verbindlichen Termin beim jeweils zuständigen Jobcenter.

Dort ist dann auch der komplette Antrag zu stellen. Hierzu benötigt man

Quelle und Stand

LAF, 07.10.2016, Aktualisiert 05.12.2016, Aktualisiert 2019

2 Gedanken zu „Von AsylbLG zum SGB: Wie kommt man von Leistungen beim LAF zu Leistungen beim Jobcenter“

  1. Hallo Chris,
    danke für den informativen Artikel.
    Gilt die Beschreibung zur Beantragung der Leistungen auf für subsidiär schutzberechtigte Personen?
    Danke für die Klarstellung,
    Dörte

    Antworten

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