Probleme bei Anhörung im Asylverfahren – 1. Verpassen des Termins und die Folgen

 

Dieser Beitrag beschäftigt sich NICHT mit dem Inhalt der Anhörung, den Fragen vom BAMF oder der Frage, welches Vorbringen zu welchem Ergebnis führen könnte oder eben auch nicht.

Wir wollen zwei Bereiche beleuchten, die immer wieder zu Problemen in Anwendung und Umgang führen: Was passiert, wenn der Anhörungstermin verpasst wurde (sei es durch eigenes Verschulden, das des BAMF oder auch durch Dritte) und wer darf zur Anhörung begleiten (folgt später).

Versäumen der Anhörung

Hinsichtlich fehlerhafter Postzustellungen durch das BAMF hatten wir uns IN DIESEM BEITRAG bereits ausführlich mit den einzelnen Varianten und den jeweiligen Handlungsempfehlungen beschäftigt.

Eine weitere ist die, dass generell eine neue Anschrift dem BAMF nicht bekannt ist und deshalb eine Einladung an eine falsche Adresse zugestellt wurde.

Pflicht zur Adressmitteilung an das BAMF

Zunächst deshalb nochmals der Hineis auf § 10 AsylG, der Zustellungsfragen eindeutig regelt:

Absatz 1 lautet:

(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

Danach ist ausschließlich die Aufgabe des Geflüchteten, dem BAMF seine Anschrift mitzuteilen. Er alleine ist hierfür zuständig, und Meldungen an andere Behörden wie auch eine klassische Ummeldung helfen nicht und ändern nichts daran, dass eine separate Meldung an das BAMF erfolgen muß. Hierzu sollte in jedem Fall auch der Zugang des entsprechenden Schreibens beweisbar sein, also am besten per Einschreiben und parallel per Fax.

 

Man kann nicht oft genug darauf hinweisen, dass diese Adressänderung die wichtigste im Asylverfahren ist, denn die Folgen sind ansonsten unabsehbar.
Deshalb nun der Hinweis auf Absatz 2 in § 10 AsylG:

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

Selbst unzustellbare Post gilt damit als zugestellt. Das BAMF ist hierdurch weder zu einer Abfrage bei den Meldeämtern verpflichtet noch macht es das etwa tatsächlich.

Wir hoffen, dass nun die Wichtigkeit der Mitteilung der Adressänderung jedem hinreichend klar geworden ist.

 

Was passiert bei einem verpassten Anhörungstermin?

Der normale Weg, den einige der Betreuer bereits kennengelernt haben, ist ein weiteres Schreiben, in dem der Asylbewerber aufgefordert wird, innerhalb von vier Wochen schriftlich die Gründe vorzutragen, die zu seinem Antrag und der Flucht führten.

Manchmal erreicht einen dieses Schreiben, obwohl die Einladung zur Anhörung einen nicht erreichte, woraus man feststellt, dass der eigentliche Anhörungstermin verpasst wurde. Manchmal taucht ein solches Schreiben bei Nachfragen beim BAMF auf oder eine Unterkunft leitet ein Schreiben doch noch weiter.

Nun besteht noch die Möglichkeit, hierauf entsprechend zu reagieren, wenn diese 4-Wochen-Frist noch nicht abgelaufen ist:

  • Das Wichtigste dann ist, zunächst das Interesse an einer Anhörung schriftlich zu bekräftigen und klar zu machen, dass man eine Anhörung in jedem Fall wahrnehmen möchte.
  • Hat das BAMF eine tatsächlich mitgeteilte Adressänderung schlicht nicht berücksichtigt, kann man dazu unter Nachweis der erfolgten Adressänderung das BAMF schriftlich zur Neuterminierung einer Anhörung auffordern.
  • Hierzu sollte man auch eine Frist setzen, die vor Ablauf dieser 4-Wochen-Frist liegt.
  • In allen diesen Fällen versteht es sich von selbst, dass man 1. für diese Schreiben wieder für einen Zugangsnachweis sorgen muß und 2. auch weitere Kontaktdaten wie Email und Telefon-Nummer angeben sollte, um die Kommunikation zu erleichtern.

Wichtig: Die entsprechenden Schreiben können gerne von Helfern formuliert werden. Absender und Unterzeichner muß dabei aber in jedem Fall der Asylantragsteller selbst sein! Eine Erklärung zu Adressänderungen o.ä., die von einem deutschen Betreuer mit begleitet wurde, kann dem beigefügt werden, aber der Betreuer ist kein Bevollmächtigter im juristischen Sinne und kann deshalb keine Erklärungen für den Antragsteller selbst abgeben.

Reagiert nun das BAMF, was zumindest in diesen Fällen oft so ist, und terminiert nun eine Anhörung neu, läuft wieder alles normal weiter.

Gibt es jedoch keine Reaktion, sollte man nochmals schriftlich klar das Interesse an einer Anhörung bekunden und wiederum um eine erneute Terminierung einer Anhörung bitten. Diese Bitte um Anhörung und das ernsthafte Bemühen – auch sogar schon im Vorfeld – muß zugunsten des Geflüchteten gewertet werden.

Insofern macht es generell Sinn, bereits in der Zeit des Wartens auf einen Anhörungstermin regelmäßig den Wunsch nach Terminierung vorzutragen und nach einem Termin nachzufragen. Damit zeigt man das Interesse daran und teilt damit ja auch indirekt regelmäßig die aktuelle Anschrift mit.

Wichtig ist der immer wiederholte Vortrag mit dem Wunsch, zu einer persönlichen Anhörung geladen zu werden. Ebenso muß man natürlich die Gründe für die Versäumnis darlegen und glaubhaft darstellen.

Rechtsfolgen einer versäumten Anhörung

Passiert nichts, führt also auch keiner der o.g. Schritte zu einer neuen Terminierung, kann das BAMF nach Verstreichen der 4-Wochen-Frist zur Stellungnahme eine schriftliche Entscheidung zu diesem konkreten Asylantrag treffen.

Das Versäumen des Termins und das Ausbleiben einer Reaktion und/oder schriftlichen Stellungnahme kann dann dazu führen, dass das BAMF dies als Desinteresse am Betreiben des Asylverfahrens oder als mangelnde Furcht vor Verfolgung interpretieren kann.

Dann sind zwar auch vorliegende schriftliche Informationen oder auch das Zugehören zu einer bestimmten Gruppe dem Antragsteller zuzurechnen, aber oft passiert dies nicht oder wird als nicht ausreichend angesehen.

Darüber hinaus kann die Nicht-Erreichbarkeit aus Sicht des BAMF auch als „Untertauchen“, mindestens jedoch als „fehlende Mitwirkung“ am Verfahren interpretiert werden, was sich beides nicht nur negativ auf das Verfahren, sondern ebenso auf einen weiteren Leistungsbezug auswirken kann. Die Regelungen hierzu sind gerade erst im neuen Integrationsgesetz und den daraus resultierenden Gesetzesänderungen verschärft worden.

Rechtsfolge, wenn die Anhörung und die schriftliche Stellungnahme nicht wahrgenommen wurde

Die aktuelle gesetzliche Regelung ist, dass das Verfahren nach § 33 AsylG eingestellt wird. Hierzu regelt der § 33 AsylG seit März 2016, dass das Nichtbetreiben des Verfahrens als Rücknahme des Asylantrages gewertet wird. Hierzu gehören insbesondere die Nicht-Wahrnehmung des Anhörungstermins oder auch das „Untertauchen“, die beide eben auch Folge einer fehlerhaften oder nicht erfolgten Zustellung sein können.

Man kann dieses eingestellte Verfahren unter bestimmten Voraussetzungen wieder aufnehmen. Hierzu sind dann „unverzüglich“ die Gründe darzulegen. Hinsichtlich der weiteren Folgen sei auf die gesetzliche Regelung verwiesen.

Im Normalfall wird dann das Verfahren vom BAMF an der Stelle wieder aufgenommen, an der es eingestellt wurde. Hierzu sagt die Gesetzesbegründung das Folgende:

Der Ausländer kann nach den Regeln des neuen Absatzes 5 innerhalb der ersten neun Monate nach Einstellung des Asylverfahrens gemäß Absatz 1 oder 3 ohne Verfahrensnachteile einmal die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Damit kann ein einmaliges Fehlverhalten geheilt werden. Die erstmalige Einstellung entfaltet somit lediglich Warncharakter.

Hierzu ist allerdings ein Zeitraum von neun Monaten zu beachten, in dem diese Wiederaufnahme betrieben werden muß. Gibt es also Anhaltspunkte, dass es Menschen gibt, die bereits lange in Deutschland sind, ohne, dass in deren Verfahren etwas passiert ist, sollte wie oben bereits beschrieben nachgefragt werden. Damit klärt sich der tatsächliche Stand des Verfahrens und damit läßt sich auch klären, ob das Verfahren nicht in der Zwischenzeit längst weitergelaufen und tatsächlich sogar bereits eingestellt wurde, der Betroffene hiervon jedoch nichts erfahren hat.

 

Sachstandsanfrage nach AsylG

Es empfiehlt sich demnach eine Anfrage nach § 24 AsylG. Dort heißt es:

(4) Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird.

In derartigen Anfragen sollte man dann immer darauf Bezug nehmen, dass man das verfahren gerne weiter betreiben möchte und ein dringendes Interesse daran hat, bei einer Anhörung seine Fluchtgründe persönlich vorzutragen. Jeder nachweisbare Vortrag dieser Art verbessert später insofern die Erfolgsaussichten, weil man eben sein Interesse gezeigt hat und eben genau nicht ein Desinteresse.

 

Rechtsgrundsätze zur Anhörung

Da die persönliche Anhörung eines Asylbewerbers zu den zentralen Elementen des Asylverfahrens gehört, darf von einer solchen nur abgesehen werden, wenn gewichtige Gründe für die Annahme eines Desinteresses des Antragstellers am Verfahrensfortgang gegeben sind (VG Frankfurt/Main 7 K 1811/10 V.A.)

Trägt ein Asylbewerber hinreichend Gründe für ein Versäumen des Anhörungstermins vor, ist ihm Gelegenheit zu geben, in einem neuen Termin persönlich zu seinen Verfolgungsgründen Stellung zu nehmen (VG Trier 5 L 818/06.TR)

Insofern muß dann – nach entsprechender individueller anwaltlicher Beratung – entschieden werden, wie man weiter vorgeht. Zunächst sollte man alle Möglichkeiten wahrnehmen, bei Fehlern bei der Zustellung oder beim Empfang von Schreiben des BAMF sofort zu reagieren, um eine neue Ansetzung der Anhörung zu erlangen. Ist das Verfahren bereits nach § 33 eingestellt worden, gibt es besagte einmalige Möglichkeit, die Wiederaufnahme zu beantragen.

 

Gesetzliche Grundlagen:

 

Asylgesetz (AsylG)

§ 10 Zustellungsvorschriften


(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass ihn Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere hat er jeden Wechsel seiner Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen.

(2) Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund seines Asylantrags oder seiner Mitteilung bekannt ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Empfangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt werden kann. Das Gleiche gilt, wenn die letzte bekannte Anschrift, unter der der Ausländer wohnt oder zu wohnen verpflichtet ist, durch eine öffentliche Stelle mitgeteilt worden ist. Der Ausländer muss Zustellungen und formlose Mitteilungen anderer als der in Absatz 1 bezeichneten öffentlichen Stellen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, unter der er nach den Sätzen 1 und 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen des Bundesamtes gegen sich gelten lassen muss. Kann die Sendung dem Ausländer nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.

(3) Betreiben Familienangehörige im Sinne des § 26 Absatz 1 bis 3 ein gemeinsames Asylverfahren und ist nach Absatz 2 für alle Familienangehörigen dieselbe Anschrift maßgebend, können für sie bestimmte Entscheidungen und Mitteilungen in einem Bescheid oder einer Mitteilung zusammengefasst und einem Familienangehörigen zugestellt werden, sofern er volljährig ist. In der Anschrift sind alle volljährigen Familienangehörigen zu nennen, für die die Entscheidung oder Mitteilung bestimmt ist. In der Entscheidung oder Mitteilung ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, gegenüber welchen Familienangehörigen sie gilt.

(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.

(5) Die Vorschriften über die Ersatzzustellung bleiben unberührt.
(6) Müsste eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzustellen. Die Vorschriften des § 10 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(7) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungsvorschriften hinzuweisen.

 

§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens

(1) Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt.

(2) Es wird vermutet, dass der Ausländer das Verfahren nicht betreibt, wenn er

1. einer Aufforderung zur Vorlage von für den Antrag wesentlichen Informationen gemäß § 15 oder einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 nicht nachgekommen ist,

2. untergetaucht ist oder

3. gegen die räumliche Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung gemäß
§ 56 verstoßen hat, der er wegen einer Wohnverpflichtung nach § 30a Absatz 3 unterliegt.

Die Vermutung nach Satz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer unverzüglich nachweist, dass das in Satz 1 Nr. 1 genannte Versäumnis oder die in Satz 1 Nummer 2 und 3 genannte Handlung auf Umstände zurückzuführen war, auf die er keinen Einfluss hatte. Führt der Ausländer diesen Nachweis, ist das Verfahren fortzuführen. Wurde das Verfahren als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(3) Der Asylantrag gilt ferner als zurückgenommen, wenn der Ausländer während des Asylverfahrens in seinen Herkunftsstaat gereist ist.

(4) Der Ausländer ist auf die nach Absatz 1 und 3 eintretenden Rechtsfolgen schriftlich und gegen Empfangsbestätigung hinzuweisen.

(5) In den Fällen der Absätze 1 und 3 stellt das Bundesamt das Asylverfahren ein. Ein Ausländer, dessen Asylverfahren gemäß Satz 1 eingestellt worden ist, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens beantragen. Der Antrag ist persönlich bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist, in welcher der Ausländer vor der Einstellung des Verfahrens zu wohnen verpflichtet war. Stellt der Ausländer einen neuen Asylantrag, so gilt dieser als Antrag im Sinne des Satzes 2. Das Bundesamt nimmt die Prüfung in dem Verfahrensabschnitt wieder auf, in dem sie eingestellt wurde.

Abweichend von Satz 5 ist das Asylverfahren nicht wieder aufzunehmen und ein Antrag nach Satz 2 oder Satz 4 ist als Folgeantrag (§ 71) zu behandeln, wenn

1. die Einstellung des Asylverfahrens zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens neun Monate zurückliegt oder

2. das Asylverfahren bereits nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen worden war.

Wird ein Verfahren nach dieser Vorschrift wieder aufgenommen, das vor der Einstellung als beschleunigtes Verfahren nach § 30a durchgeführt wurde, beginnt die Frist nach § 30a Absatz 2 Satz 1 neu zu laufen.

(6) Für Rechtsbehelfe gegen eine Entscheidung nach Absatz 5 Satz 6 gilt § 36 Abs. 3 entsprechend.

 

§ 25 Anhörung

(1) Der Ausländer muss selbst die Tatsachen vortragen, die seine Furcht vor Verfolgung oder die Gefahr eines ihm drohenden ernsthaften Schadens begründen, und die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reisewege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Verfahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer Flüchtling, auf Zuerkennung internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 2 oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durchgeführt ist.

(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.

(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unberücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist hierauf und auf § 36 Abs. 4 Satz 3 hinzuweisen.

(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mitgeteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu berücksichtigen ist.

(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der persönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben. Äußert sich der Ausländer innerhalb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.

(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Landes oder des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen ausweisen, teilnehmen. Anderen Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.

(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die die wesentlichen Angaben des Ausländers enthält. Dem Ausländer ist eine Kopie der Niederschrift auszuhändigen oder mit der Entscheidung des Bundesamtes zuzustellen.

 

 

3 Gedanken zu „Probleme bei Anhörung im Asylverfahren – 1. Verpassen des Termins und die Folgen“

  1. Hallo
    Ich möchte gerne wissen wie lange kann mann jetz ein Einwendung für asylverfahren machen weil ich hab abschiebung bekommen und der anwalt hat gesagt ich kann gar nichts helfen weil ich hab die anhörungs termin verpasst

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    • Das können wir so nur schwer beantworten. Klage gegen den Bescheid kann innerhalb von 14 Tagen eingereicht werden. Manchmal ist die Frist aber auch nur 7 Tage. Wenn Du schon bei einem Anwalt bist, wird er Dich auch beraten können.

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