BAMF Berlin: Einlass von Begleitern als Beistand nun wieder möglich

Seit Ende der letzten Woche vermehrten sich massiv Berichte, nach denen Menschen, die in der neuen BAMF-Außenstelle Pommernallee in Berlin einen Anhörungstermin hatten, nicht mehr zu diesen Terminen begleitet werden dürfen. 

Begleiter wurden weder ins Gebäude eingelassen, noch durften sie trotz ordnungsgemäßer Anmeldung als Beistand an der Anhörung selbst teilnehmen.

An anderen Standorten ist dies seit Monaten anders geregelt und nach anfänglichen Schwierigkeiten eigentlich meist auch problemlos möglich. In der Pommernallee hingegen ging nun offenbar gar nichts mehr.

Menschen, die helfend mit zu Anhörungsterminen mitgehen, sind seit Monaten eigentlich die Regel. Die Anhörung ist das zentrale Element des Asylverfahrens, in dem die Geflüchteten ihre persönlichen Umstand schildern. Oft warten die Menschen acht Stunden auf den angesetzten Termin, ohne weitere Informationen oder Hinweise darauf, wann ihr Termin nun stattfindet.

Viele sind ohnehin nervös, wenn es um die vielleicht entscheidende Wendung in ihrem Asylverfahren geht. Da sind unerträglich lange Wartezeiten ein weiteres erhebliches Problem, wenn man nicht einmal die Möglichkeit hat, seinen Platz zu verlassen, weil man nicht weiß, ob man zwischenzeitlich aufgerufen wird.

Zudem ist eine Begleitung zu der eigentlichen Anhörung sehr wichtig geworden, weil sonst durch Nervosität oder auch das Verhalten der Anhörer oft wichtige Dinge wie die Rückübersetzung des auf deutsch verfassten Protokolls vergessen werden. Zudem kennen Begleiter oft die Fluchtgeschichte und persönliche Umstände und können so sich inzwischen ebenfalls häufende Übersetzungsfehler durch überforderte oder schlicht unqualifizierte Übersetzer korrigieren.

Deshalb ist die Anhörung nach Asylgesetz zwar einerseits nicht öffentlich, erlaubt aber Menschen, die als Beistand angemeldet sind, sich entsprechend auch ausweisen können und deren Anwesenheit vom Geflüchteten auch gewünscht wird, den Zutritt und die Begleitung.

In der internen Dienstanweisung des BAMF für Deutschland insgesamt ist dies auch ausdrücklich und so geregelt.

Wir haben auf mehrfaches Nachfassen heute nun die Antwort bekommen, dass generell in Berlin und auch in der Pommernallee die Begleitung durch Beistände unverändert zugelassen wird und die bisher aufgetretenen Probleme in der Pommernallee heute nochmals geklärt und abgestellt wurden.

Auf unsere Anfrage hin wurde uns heute mitgeteilt:

Sehr geehrter Herr Lüder,

unter Bezugnahme auf unser heutiges Telefonat und Ihre Emails vom 05.08, 08.08. und 10.08. teile ich mit, dass die Zulassung eines Beistands zur Anhörung auch in der Liegenschaft Pommernallee – wenn nach gewohntem Muster vorgegangen wird, d.h. vorherige Anmeldung bzw. Vollmacht und Ausweisen vor Ort und Einverständnis des Antragstellers- gewährleistet ist.
Die Unstimmigkeiten der letzte Woche bzw. zum Anfang dieser Woche fußen auf fehlendem Erreichen der Vorankündigungen der Begleitpersonen an die hiesige Security- Mitarbeiter. Letztere wurden heute durch mich angewiesen, die Begleitpersonen auch ohne Vorankündigung einzulassen. Somit ist ein Zugang zum Gebäude gewährleistet.

Mit freundlichen Grüßen

 

Wir haben nunmehr die Hoffnung, dass die bisherigen erheblichen Schwierigkeiten beseitigt sind und die Weiterleitung von Anmeldungen von Begleitungen an die Pommernallee nun sichergestellt ist.

Sollte es also auch unter Bezugnahme auf diese konkrete und eindeutige Zusage des BAMF dennoch weiterhin Schwierigkeiten bei Einlaß oder Zulassung zur Anhörung selbst geben, bitten wir um entsprechende Nachricht.

14 Gedanken zu „BAMF Berlin: Einlass von Begleitern als Beistand nun wieder möglich“

  1. Liebe Berliner Helfer,
    das sind erfreuliche Nachrichten.
    Dennoch möchte ich auf Fehler in der Betrachtung der Rechtslage hinweisen, die sich leider in allen mir bekannten über das Internet verfügbaren Ratgebern – und auch hier – finden.
    In den Ratgebern wird immer wieder darauf hingewiesen, dass eine Begleitung zur Anhörung nicht gestattet werden müsse. Deshalb sei eine vorherige Anmeldung erforderlich.
    Dies trifft jedoch ausschließlich auf eine Beobachtung der Anhörung zu, wie sie in §25 AsylVfG geregelt ist.

    Das, worum es den meisten Unterstützern bei der “Begleitung” jedoch eigentlich gehen dürfte, nennt sich juristisch “Beistand” und ist im Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) §14 (4) geregelt:
    “(4) Ein Beteiligter kann zu Verhandlungen und Besprechungen mit einem Beistand erscheinen. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.”
    Einschränkungen dieses Rechts auf einen Beistand sind in den nachfolgenden Absätzen 5-7 des Paragrafen geregelt und dürften nur in extremen Ausnahmefällen auf Unterstützer anwendbar sein.

    Ein Beistand muss weder angemeldet werden, noch kann er legal vom BAMF zurückgewiesen werden. Und ein Beistand muss selbstverständlich auch kein Rechtsanwalt sein (auch das wurde vom BAMF ja gelegentlich gefordert).
    Diese Rechtslage scheint weder euch noch dem BAMF bekannt zu sein – deshalb, so vermute ich, wohl auch die obige “Schmuseantwort”. Das BAMF hat in der letzten Zeit schlicht und ergreifend gesetzeswidrig gehandelt, indem Beistände, die sich auf §14 (4) VwVfG beriefen, nicht zugelassen wurden. Das Recht auf einen Beistand könnte nur durch Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes durch den deutschen Bundestag beschränkt werden.
    Ich habe im Umfeld der Unterkünfte Storkower Straße alle mir bekannten Fälle von Begleitungen zusammengetragen und die Beistände gebeten mir Gedächtnisprotokolle ihres BAMF-Besuches zukommen zu lassen. Von bisher 8 Begleitungen wurden lediglich in 2 Fällen die Beistände ohne Diskussion zugelassen. In zwei weiteren Fällen durften die Beistände nach anfänglicher Ablehnung teilnehmen – und in vier Fällen wurden Beistände trotz Verweis auf §14 (4) VwVfG überhaupt nicht zur Anhörung zugelassen.
    Das bedeutet, dass das BAMF in 6 von acht Fällen zumindest versucht hat, sich gesetzeswidrig zu verhalten und dies in 4 von 8 Fällen auch tatsächlich getan hat.

    Was Herr Hodzic hier zu Vorankündigung etc. so verharmlosend schreibt, kündet entweder von seiner Unkenntnis der Rechtslage oder ist eine gezielte Irreführung der Öffentlichkeit.

    Bitte unterstützt das BAMF nicht bei der Missinformation über das Recht auf Beistand!
    Und bitte wirkt darauf hin, dass die einschlägigen Ratgeber zur Asylanhörung, wie sie u.a. vom Flüchtlingsrat Berlin zur Verfügung gestellt werden, aktualisiert werden!
    Die Fehler in diesen Ratgebern gehen vermutlich darauf zurück, dass versucht wurde, eine Begleitung aus dem AsylVfG abzuleiten, was jedoch, wie geschrieben, der falsche Ansatz ist.

    Beste Grüße!

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    • Wir haben in unseren Beiträgen zum Thema Anhörung den Hinweis auf den § 25, weil dieser grundsätzlich die Zulassung zur Anhörung etc. regelt. Der § 14 VvVfG ist ebenfalls als Hinweis dabei dargestellt. Uns ist durchaus bewußt, dass es den Anspruch auf die Begleitung durch einen Beistand gibt und das BAMF immer wieder einmal gegen diesen Grundsatz verstoßen hat. Am Standort Badensche Str. ist dies auch seit einiger Zeit generell unproblematisch. Am Standort Pommernallee gab es letzte und diese Woche Schwierigkeiten und Ablehnungen dabei.

      Deshalb haben wir das BAMF in mehreren Mails auf die andere Rechtslage hingewiesen und auch auf die interne Dienstanweisung des BAMF verwiesen, die hierzu eine klare Regelung enthält.

      Ob man sich nun anmelden muß, ist aus unserer Sicht nicht entscheidend, weil dies kein Hindernis für den Beistand darstellt. Da der § 25 AsylG in erster Linie die Nicht-Öffentlichkeit regelt und dazu auch z.B. Familienmitglieder ausgeschlossen werden, gibt es nach einigen Kommentaren zum 25 AsylG eine höherrangige Regelung im Vergleich zum normalen Verwaltungsrecht.

      Es ist erst einmal gut, wenn es nun darüber hinaus die schriftliche Bestätigung des BAMF zum konkreten Vorgehen gibt. Hinsichtlich der Anmeldung ist dies ein normaler Vorgang, weil sich auch Verfahrensbevollmächtigte schriftlich durch Vollmacht zur Akte legitimieren müssen.

      Insofern verweisen wir selbst auf die klare Rechtslage und die Verpflichtung zur Zulassung und haben auch das BAMF genau hierauf hingewiesen.

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      • Danke zunächst einmal für die Antwort.
        Ich halte §25 AsylG für unser Anliegen für schlicht und ergreifend den falschen Paragrafen. Wir wollen als Begleitung ja nicht einfach mal anschauen, wie so eine Anhörung abläuft (das nämlich ist das einzige, was §25 nach meinem Verständnis regelt: den Zugang/Ausschluss der Öffentlichkeit), sondern wir wollen den Asylbewerbern helfen und, wenn nötig, in den Verlauf der Anhörung eingreifen können. Das gestattet uns – selbstverständlich nur mit grundsätzlicher Zustimmung des Asylbewerbers – aber ausschließlich §14 (4) VwVfG. Und wir sollten uns auch überhaupt nicht darauf einlassen, mit dem BAMF über §25 AsylG zu diskutieren, denn dieser Paragraf vermittelt schlimmstenfalls den Eindruck, dass BAMF hätte über die Teilnahme eines Beistands in irgendeiner Form mitzubestimmen. Hat es nämlich nicht (bei Berufung auf §14 (4) VwVfG)!
        Zur Anmeldung, die angesichts der Kurzfristigkeit der Terminvergabe gelegentlich sehr wohl Relevanz gewinnen kann (ist mir selbst schon so ergangen), ist die Formulierung von §14 (4) VwVfG nach meinem Verständnis ebenfalls eindeutig: der Verfahrensbeteiligte “erscheint” mit einem Beistand. Eine Pflicht zur vorherigen Anmeldung kann ich hier nicht erkennen.
        Weiterhin ist zu beachten, dass ein Beistand auch keine Vollmacht benötigt, da wir ausdrücklich KEINE Verfahrenbevollmächtigten sind! Wir sind Beistände, keine rechtlichen Vertreter der Asylbewerber.
        Und aus all den vorgenannten Gründen ist die schriftliche Äußerung des BAMF halte ich die Äußerung des BAMF auch nicht für hilfreich, sondern eher für den subtilen Versuch, die Beistände in die Rolle von Bittstellern und das BAMF in die Rolle von “Gnadenakt-Gewährern” zu manövrieren. Es braucht keine Vollmacht, und es braucht auch keine Anmeldung. Und wir sollten uns auch überhaupt nicht auf derartige Spielchen einlassen.

        Was die Begründung für die Probleme in der Pommernallee betrifft (es ist übrigens auch am Askanierring zu Ablehnungen gekommen) – “fußen auf fehlendem Erreichen der Vorankündigungen der Begleitpersonen an die hiesige Security- Mitarbeiter” – betrifft, ist sie wirklich hanebüchen, weil 1. keine Anmeldung erforderlich ist, und 2. ganz sicher nicht die Security darüber zu entscheiden hat, ob ein Beistand an der Anhörung teilnehmen darf oder nicht. Die Security sollte vom BAMF einzig und allein sofort dahingehend unterrichtet werden, dass Personen, die als Beistand wirken, grundsätzlich ins Gebäude einzulassen sind. Und wer ein Beistand ist, darüber entscheidet zunächst ausschließlich der Asylbewerber, erst anschließend kommt dann das BAMF hinsichtlich der Zulassung zur Anhörung ins Spiel – aber diesbezüglich hat der Gesetzgeber extrem enge Grenzen gesetzt (§14 (5 bis 7) VwVfG.

        Ich freue mich also nicht, über die schriftliche Äußerung des BAMF, sondern kann sie nur als Vernebelungstaktik verstehen, die die zweifellos bestehende rechtliche Unsicherheit vieler Begleiter zum Vorteil des BAMF umzumünzen versucht.

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        • Das Entscheidende ist, dass die Diskussion über die Anwendbarkeit oder das Nicht-Zutreffen des 25 AsylG uns nicht weiterbringt. Ich sehe auch keine wirkliche Beeinträchtigung der Unterstützung durch eine Anmeldung per Email oder sogar eine Bevollmächtigung. Wichtig ist, dass es erst einmal funktioniert. Wenn es zu einer rechtlich korrekten oder auch einer widerrechtlichen Ablehnung kommt, wird die Anhörung ohne Beistand durchgeführt, und dem Begleiteten ist dann nicht damit geholfen. Deshalb kann ich nur empfehlen, das Verfahren so wie beschrieben auch zu machen. Hinsichtlich der kommentierten Widersprüche zu 25 AsylG vs 14 VvVfG werde ich mich nochmals einlesen. Ich persönlich halte einen funktionierenden Weg für besser als ein Bestehen auf vermeintliches oder auch tatsächliche Recht bei der Frage der Anmeldung, weil ich das persönlich für nicht wirklich entscheidend halte.

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          • Chris, dass eine funktionierende Begleitung, unter welcher Begründung auch immer, besser ist als eine unbegleitete Anhörung, steht natürlich außer Frage!
            Es herrscht zumindest in meinem Unterstützerkreis immer wieder Verwirrung, worauf man sich eigentlich berufen kann oder berufen sollte – und die Ratgeber vom Flüchtlingsrat etc. sind in dieser einen(!) Hinsicht leider keine Hilfe. Ich würde gerne die Diskussion vom §25 AsylG wegleiten, weil er Begleitern KEINERLEI Handhabe gegenüber dem BAMF bietet, weder hinsichtlich der Teilnahme noch hinsichtlich einer praktischen Unterstützung des Asylbewerbers. Wer sich auf diesen Paragrafen beruft hängt damit vollkommen vom Wohlwollen des BAMF ab. Das sieht bei §14 (4) VwVfG ganz anders aus (und hat mir nach anfänglicher Ablehnung auch schon die Teilnahme und – leider erforderliches – Eingreifen zugunsten eines Asylbewerbers ermöglicht). Demgegenüber sind Fragen wie die der Anmeldung selbstverständlich nachrangig.

            Danke für eure tolle Arbeit und beste Grüße!

  2. Eine feine Diskussion. Ich kann/muss leider berichten von einem negativen Erlebnis in der Bundesaĺlee am 2.9.16. Ich wurde von der Security eingelassen, jedoch weigerte sich die Anhörende (als Volljuristin!) trotz meiner Anmeldung per Mail (als “Beistand”), einer Vollmacht und des mündlich vorgetragenen Wunsches der Anzuhörenden, mich zur Anhörung zuzulassen. Da half mein Protest und Verweis auf die Rechtslage (14 (4)) überhaupt nicht – die Anhörung begann ohne mich.
    Ich besorgte mir eine Kopie eines Schreiben aus dem BAMF, in welchem uns Unterstützern noch am 12.8. die Möglichkeit der Teilnahme von Beiständen bestätigt wurde, telefonierte kurz mit dem Absender im BAMF, ob dies immer noch so sei und marschierte nach dessen Bestätigung mit dem Schreiben durchs Haus, bis nach ca. 1 Stunde ein Referent erschien der sich mein Anliegen anhörte und erklärte, dass “Beistände selbstverständlich zuzulassen sind, wenn die Antragsteller dies wünschen.” Dies der Anhörenden klar zu machen, dauerte für ihn noch ein paar Minuten – dann war ich drin. Ich habe beim BAMF deshalb um nochmalige schriftliche Bestätigung der Rechtslage gebeten (und warte noch auf Antwort).
    Viele Grüße!

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  3. GROSSARTIG GEMACHT, BIRGIT!!!
    Ganz dicken Applaus von mir! 😀

    Das solche Aufstände immer noch und immer wieder notwendig sind – selbst gegenüber Volljuristen – ist umso beschämender für das BAMF.
    Könntest du, falls tatsächlich eine Bestätigung vom BAMF kommen sollte, diese in den einschlägigen Netzwerken und hier verfügbar machen? Idealerweise als pdf/jpeg zum Download – das ginge zumindest auf Facebook sehr einfach.

    Nochmals ganz dicken Dank für die Aktion! Einfach toll!

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  4. Hallo zusammen,
    Gelten eure Ausführungen eigentlich nur für die BAMFs Berlin, oder könnte man sich auch in NRW darauf berufen?
    Ich stehe nämlich vor dem Problem morgen beim BAMF in Bochum Beistand sein zu wollen, erreiche aber seit gestern niemanden beim BAMF in Nürnberg, der Auskunft geben kann. Außer der lapidaren Bemerkung: Anhörung sind nicht öffentlich und daher ist keine Begleitung möglich…
    konnte ich nichts erreichen.
    Dankbar für jede Info
    Gruß Claudia

    Antworten
    • Die Aussagen gelten, wie Chris bereits geschrieben hat, bundesweit.

      Wie oben ausgeführt, sind jedoch bestimmte Schlüsselbegriffe zu beachten:

      1. Man muss ausdrücklich erklären, dass man als BEISTAND gemäß §14 (4) VwVfG (Verwaltungsverfahrensgesetz) teilnimmt (was vom Asylbewerber, den man begleitet, gegenüber dem Anhörer bestätigt werden muss). Diese Form der Begleitung KANN vom BAMF NICHT zurückgewiesen werden, da das VwVfG auch die Arbeit des BAMF regelt und Einschränkungen der Beistandsregelung im Gesetz nicht formuliert sind.

      2. Die Formulierung “man möchte teilnehmen” (o.ä.) wird hingegen oft als Bezugnahme auf §25 (6) AsylG verstanden. Die im AsylG verankerte Öffentlichkeit der Anhörung ist jedoch nur eine Kann-Bestimmung bzw. sogar eine Ausnahmeregelung. Daher kann die Teilnahme in diesem Fall verweigert werden. Außerdem berechtigt die reine Teilnahme nicht dazu, selbst in die Anhörung einzugreifen. Deshalb ist der Bezug auf §14 (4) VwVfG so wichtig.

      3. Wie Birgits Fall (s.o.) verdeutlicht, sind sich selbst Juristen oft nicht im Klaren über diese Regelung. Dann muss Theater gemacht werden, wie Birgit es oben beschrieben hat. Gegebenenfalls sollte man den Anhörer bitten §14 (4) im Internet nachzuschlagen und/oder mit seinem Vorgesetzten Rücksprache zu nehmen. Eventuell könnte es auch lohnen, einen Zettel für den Asylbewerber vorzuformulieren und von diesem unterschreiben zu lassen, auf dem gegen den Ausschluss seines Beistands protestiert wird. Dieses Dokument kann der Asylbewerber im Falle einer (widerrechtlichen) Nicht-Zulassung des Beistands zu Beginn der Anhörung zu Protokoll geben. Der Text (abgesehen von Name, Anschrift und Fallnummer des Asylbewerbers) kann kurz und einfach sein, z.B.: “Ich gebe hiermit zu Protokoll, dass mir die gemäß §14 (4) VwVfG rechtlich zustehende Begleitung durch einen Beistand zur Asylanhörung am -Datum- durch den Anhörer/die Anhörerin Herrn/Frau XY verweigert wurde. Datum, Unterschrift” – Den Zettel (wie alle eingereichten Unterlagen) kopieren und (das ist nicht üblich, aber empfehlenswert) quittieren lassen, damit der Asylbewerber etwas in der Hand hält.

      Viel Erfolg!

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      • Vielen Dank…
        das Rechtliche war mir klar. Das mir deutschlandweit hatte ich wohl übersehen.
        Hat aber auch so alles geklappt mit Beistand heute in Bochum.
        Junger Anhörer… hat sich nicht gewehrt…wollte nur den Perso sehen.
        Trotzdem vielen Dank für die Tips bezüglich des vorformulierten Schreibens für den Asylbewerber.
        Herzlichen Gruß
        claudia Reichl

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