Subsidiärer Schutz: Auch bei Klage gegen den Asylbescheid wird bei zuerkanntem subsidiären Schutz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt

Der subsidiäre Schutz ist nach dem Asyl nach § 16a GG und dem Status als Flüchtling der dritte Status, der den Menschen, denen dieser Status zuerkannt wurde, ein Aufenthaltsrecht in Deutschland gewährt.

Im Vergleich zu den beiden erst genannten ist der subsidiäre Schutz in einigen Dingen schlechter gestellt als die beiden anderen Formen, da insbesondere der Familiennachzug für zwei Jahre bis März 2018 ausgesetzt ist. Zudem wird der subsidiäre Schutz auch nur erst einmal für ein Jahr gewährt. In Berlin zumindest relativieren sich jedoch einige Nachteile in der Praxis deutlich.

In Berlin wird Menschen mit subsidärem Schutz generell eine Aufenthaltserlaubnis mit drei Jahren ausgestellt. Hierzu hatten wir bereits berichtet.

Generell: Unterscheidung zwischen 1 Jahr BAMF und 3 Jahre Ausländerbehörde

Zu unterscheiden ist hierbei die Laufzeit des subsidiären Schutzes als Ergebnis des Asylverfahrens und dem daraus resultierenden Bescheides vom  BAMF. Liegt ein Asylbescheid mit einem positiven Ergebnis vor, geht man damit zur zuständigen Ausländerbehörde. Diese stellt dann daraufhin eine Aufenthaltserlaubnis aus, im konkreten Fall für drei Jahre. Die Frist im Asylbescheid ist deshalb zu unterscheiden von der Dauer der Aufenthaltserlaubnis.

Einige Menschen, insbesondere die ihre Familie noch nachziehen lassen wollen, werden dennoch auf einen besseren Schutzstatus klagen wollen. Hierzu ist eine Klage beim Verwaltungsgericht innerhalb von 14 Tagen nach Bescheid erforderlich.

Unklar war bisher, was genau im Falle einer Klage passiert. Mehrheitlich kommunizierte Meinung war, dass im Falle einer Klage gegen den Asylbescheid der Bescheid insgesamt nicht Rechtskraft entwickeln würde und damit auch der eigentlich bereits zuerkannte subisidäre Schutz noch nicht rechtskräftig festgestellt. ist. Folge ist dann, dass der Betroffene weiterhin nur eine Aufenthaltsgestattung erhält und bis zur rechtskräftigen Entscheidung insgesamt noch keine Aufenthaltsgenehmigung.

 

Was passiert bei Zuerkennung des subsidiären Schutzes, aber Klage gegen den Asylbescheid?

In Berlin (nur hier können wir eine verbindliche Aussage treffen) ist das konkrete Verwaltungsverfahren in diesem Fall ein anderes:

Das Land Berlin betrachtet den (zunächst allein) zuerkannten subsidiären Schutz auch bei einem danach noch angestrengten Klageverfahren gegen den Bescheid an sich aufgrund des Wunsches nach einer Verbesserung des Status als bereits erteilt. Deshalb wird in Berlin auch bei einer Klage in diesem Fall bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt.

Zu den rechtlichen Details möchten wir auszugsweise die uns vorliegende Email zitieren:

Unsere Frage:

Manche Asylsuchenden sind mit dem subsidiären Schutz nicht zufrieden, weil sie aus unterschiedlichen Gründen auf den besseren Schutz mit Flüchtlingseigenschaft bestehen. Wenn nun gegen den Asylbescheid, der ihnen den subsidiären Schutz gewährt, geklagt wird, stellt sich die Frage, mit welchen Folgen dies geschieht.
Nach unserer Auffassung ist die Zuerkennung des subsidiären Schutzes auch bei einer Klage gegen den Bescheid weiterhin bestandskräftig und bleibt dies auch bei einer Klage. Die Klage an sich richtet sich dann nur gegen die Ablehnung des Asylantrages nach §16a GG bzw. die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.

Damit sind auch nach unserer Auffassung die Voraussetzungen gegeben, dass ein Mensch, dem subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, er aber ansonsten gegen den Bescheid klagt, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.

a. Können Sie unsere Rechtsauffassung bestätigen?
b. Oder greift eine andere Regelung bzw. Berliner Praxis?

Antwort:

Ihre Rechtsauffassung ist auch die der Berliner Ausländerbehörde, die wir aus § 25 Abs. 2 S.2 i.V.m. § 25 Abs. 1 S. 3 AufenthG schöpfen, so dass § 10 Abs. 1 AufenthG keinen Raum hat. Diese Rechtsauffassung ist aber umstritten und wird nicht bundesweit so gesehen.

Abweichende Praxis anderer Ausländerbehörden

Andere Ausländerbehörden stellen sich oft auf den Standpunkt, dass durch die Einreichung einer Klage gegen den Bescheid der Bescheid insgesamt noch keine Rechtskraft entfalten würde und demzufolge auch der subsidiäre Schutz noch nicht rechtswirksam erteilt wäre. Folge ist dann, dass während des laufenden Klageverfahrens nur eine Aufenthaltsgestattung erteilt wird statt einer Aufenthaltserlaubnis.

Diese Einschätzung wird von der Diakonie unter Hinweis auf § 25 AufenthG als falsch bezeichnet. Wir zitieren hierzu aus dem Beitrag des Informationsverbund Asyl & Migration:

Im Gegensatz zu dieser Fallkonstellation haben subsidiär Schutzberechtigte aber (anders als bei dieser Soll-Regelung bei Abschiebungsverboten) einen gesetzlichen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gem. § 25 Absatz 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG („ist … zu erteilen“). Das Urteil ist also auf diese Fälle nicht übertragbar (so auch Pfersich (Vors.Ri VG Halle), ZAR 4/2016, S. 150 und Berlit (Vors.RiBVerwG), jurisPR-BVerwG 8/2016 Anm. 1).

Gleichzeitig verweisen wir auf die entsprechende gesetzliche Regelung:
§ 25 AufenthG Absatz 2:

(2) Einem Ausländer ist eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Absatz 1 des Asylgesetzes oder subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zuerkannt hat. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Ggfls. kann man nun gegen eine anderslautende Entscheidung gerichtlich vorgehen. Hilfreich ist auch eine vorherige Abfrage der Praxis der jeweils zuständigen Ausländerbehörde.

 

Fazit

  • In Berlin erhält ein Mensch mit subsidiärem Schutz eine dreijährige Aufenthaltserlaubnis.
  • Klagt jemand gegen den Asylbescheid, um diesen über den erteilten subsidiären Schutz hinaus zu verbessern, wird auch bei noch laufendem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht bereits eine Aufenthalts-ERLAUBNIS erteilt.
  • Wer z.B. aus Gründen des Familiennachzuges auf den Status als anerkannter Flüchtling angewiesen ist, kann eine Klage gegen den Asylbescheid in Berlin insofern problemlos einleiten, weil er (in Berlin) nach jetziger Verwaltungspraxis dadurch nicht schlechter gestellt wird.
  • Bei der Praxis anderer Ausländerbehörden, die u.U. in diesem Fall nur eine AufenthaltsGESTATTUNG erteilen, kann gegen diese Entscheidung ebenfalls geklagt werden. Die entsprechende Regelung des AufenthG erscheint insofern eindeutig. Ggfls. ist darauf auch bei Beantragung hinzuweisen.

 

Wichtige Einschränkung: Es empfiehlt sich dennoch eine individuelle Rechtsberatung, weil jeder Fall anders gelagert sein kann. Zudem können wir keine Rechtsberatung machen. Für den o.g. Sachverhalt liegt uns aber die zitierte ausdrückliche Bestätigung der Berliner Ausländerbehörde vor.

10 Gedanken zu „Subsidiärer Schutz: Auch bei Klage gegen den Asylbescheid wird bei zuerkanntem subsidiären Schutz eine Aufenthaltserlaubnis erteilt“

  1. Hallo,
    ein kleiner Tippfehler:

    Abweichende Praxis anderer Ausländerbehörden

    Folge ist dann, dass während des laufenden Klageverfahrens nur eine Aufenthalts b estattung erteilt wird statt einer Aufenthaltserlaubnis. g
    MfG
    Stephan Ude

    Antworten
  2. Im Fazit steht, dass der Subsidärschutz erhaltende in Berlin 3 Jahre Aufenthaltsrecht hat. In der Info, die sich bei Cursor Berührung öffnet steht, dass es nur ein Jahr ist.

    Was ist es nun? 🙁

    Antworten
    • der Subsidiäre Schutz als Ergebnis des Asylverfahrens wird f+r ein Jahr erteilt und dann theoretisch wieder überprüft. die Aufenthaltserlaubnis wird in Berlin dennoch grundsätzlich für 3 Jahre erteilt. Dies ist allerdings keine bundesweite Regel, sondern eine für Berlin.

      Antworten
  3. Hallo
    Gibt es ein offiziells Link und drauf steht , dass man 3 Jahre Aufenthalts kriegen kann
    Und noch etwas wie kann man einen Asylantrag stellen wenn man einen anderen Aufenthaltstittel bezetzt?

    Antworten
    • Wir haben die Antworten der ABH Berlin ja zitiert. Asylantrag kann man dann grundsätzlich stellen. Es fragt sich nur, ob das Sinn macht, wenn man bereits eine Aufenthaltserlaubnis hat. Das ist eine Frage des konkreten Einzelfalles

      Antworten

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