BAMF: Knappe oder verfristete Zustellung von Anhörungsterminen

 

 

Der Flüchtlingsrat Berlin hat in mehreren Beiträgen via Facebook über eine große Zahl sehr kurzfristige und auch verspätete Zustellungen von Asylanhörungsterminen an Geflüchtete berichtet. Die Fristen für die Anhörung liegen seit Mitte Juni 2016 von den reinen Briefdaten her  bei nur noch 6 bis 10 Tagen Vorlauf. 

Einen Vorlauf nur von 7 bis 10 Tagen hat das BAMF in seiner Stellungnahme an Flüchtlingsrat und Presse vom 4. Juli 2016 im Grundsatz bestätigt.

Infolge der Abläufe des behördeninternen Wegs eines Briefs vom Sachbearbeiter bis zum tatsächlichen Absenden bei der Behörde, im Postlauf an sich, sowie bei der Zustellung an und Übergabe innerhalb der Unterkunft ergeben sich daraus für die betroffenen Menschen Vorlaufzeiten von häufig nur noch 1-3 Tagen und in manchen Fällen auch Zustellungen sogar nach den eigentlichen Anhörungstermin.
Wir haben die diversen Postings, Beiträge und Kommentare deshalb noch einmal versucht, zu strukturieren. Sollte es hierzu Hinweise oder Korrekturen geben, nehmen wir dies gerne mit auf.

Quelle ist für die Sachverhalte an sich der Flüchtlingsrat, ebenso für die meisten der Hinweise.

 

 

Empfang von BAMF-Post in Unterkünften

Die Post des BAMF für Anhörungstermine (oder auch für Bescheide über das Asylverfahren) wird normalerweise per Postzustellungsurkunde (Gelber Brief) zugestellt, neuerdings aber vielen Fällen auch nur in normalen Postbriefen (freigestempelt vom BAMF).

Bei einer Zustellung in Unterkünften gilt dabei, dass i.d.R. die Post zentral in Empfang genommen wird. Die Unterkunft ist zur Annahme der Post verpflichtet (§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO, § 10 Abs. 4 AsylG für EAE). Eine Ersatzzustellung per Niederlegung geht nur, wenn kein Verantwortlicher der Unterkunft angetroffen wurde (§§ 180, 181 ZPO) was in der Praxis so gut wie nie der Fall sein dürfte.

 

Wichtige Hinweis dazu für die Unterkünfte und die Abläufe bei Zustellung

§ 178 Abs. 1 Nr. 3 ZPO schreibt vor, dass solche Post in Erstaufnahmeeinrichtungen (EAE) nur dem Leiter der Einrichtung oder einem sog. Postempfangsbevollmächtigten zugestellt werden darf. Notunterkünfte sind dem gleichzusetzen. Es ist für solche Briefe also nicht jeder Mitarbeiter oder gar zusätzliche Hilfskräfte wie Hausmeister oder Security-Mitarbeiter berechtigt.

Für die wirksame Zustellung wird eine solche Postempfangsvollmacht auch entweder beim Postamt hinterlegt oder im Einzelfall auch bei der Zustellung vorgelegt.

Auf dem gelben Umschlag (in jedem Fall aufheben) ist das Datum der Zustellung vermerkt, im Postzustellungsauftrag auch die Person, die den Empfang quittiert hat. Hierüber kann später auch nachverfolgt werden, ob es eine Postempfangsvollmacht für diese Person gab oder nicht.

Bei der Zustellung in Gemeinschaftunterkünften gibt es die Rechtauffassung, dass der Postbote zunächst versuchen muss, den Bewohner persönlich in seinem Zimmer anzutreffen, und erst nachdem er dies vergeblich versucht hat die Post dem Leiter der Unterkunft aushändigen darf.

Nur wenn in Gemeinschaftsunterkünften weder der Bewohner noch ein empfangsberechtigter Einrichtungsleiter anwesend ist, ist die Post durch Niederlegung beim Postamt (mit Benachrichtigungszettel für den Bewohner) zuzustellen.
Dabei wird grundsätzlich davon ausgegangen, das der Geflüchtete täglich in der Unterkunft anwesend und erreichbar ist. Dies gilt insbesondere für Erstaufnahmeeinrichtungen.

 

Adressänderungen

Der Geflüchtete hat nach § 10 AsylG jede Adressänderung unverzüglich unter Angabe des Aktenzeichens dem BAMF mitzuteilen. Gleiches gilt ebenso ggf später im Klageverfahren dann auch gegenüber dem Verwaltungsgericht.

Dies gilt unabhängig von der Ummeldung bei der Meldebehörde und auch unabhängig davon, ob ein Transfer in eine andere Unterkunft ggf. vom LAGeSo veranlasst wurde oder ein selbständiger Umzug erfolgte.

Das BAMF macht – anders als zB die Ausländerbehörde zur Durchführung von Abschiebungen – erklärtermaßen prinzipiell keine Nachforschungen bei der Meldestelle.

Eine persönliche oder listenmäßige Anmeldung beim Bürgeramt ersetzt nicht die Pflicht, auch dem BAMF seine Adresse mitzuteilen. Das BAMF muss stets sofort über die tatsächliche Erreichbarkeit informiert werden, auch wenn ggf., noch keine Anmeldung beim Bürgeramt erfolgt ist.

Insofern ist die Meldepflicht beim Bürgeramt die gesetzlich vorgegebene, die beim BAMF jedoch für den Betroffenen die sogar Wichtigere.

 

Weitere Zustellung an den geflüchteten Menschen

Offen bleibt, wie die jeweilige Unterkunft nun eine korrekt oder auch falsch erhaltene Post an die Bewohner weitergibt und welche Zeitabläufe dabei verloren gehen können. Da die Unterkünfte kein durchgängig gleiches Verfahren haben, sondern in vielen Fällen nur per Aushang darauf hinweisen, dass für einen Bewohner Post da ist, ist die weitergehende Zustellung oft nicht wirklich gewährleistet.

Da durch die (korrekte) Inempfangnahme eines amtlichen Schreibens mit Postzustellungsurkunde durch einen Heimleiter (oder Beauftragten) die förmliche Zustellung erfolgt ist, müsste u.E. die Unterkunft dann auch dafür sorgen, dass dem Betroffenen dieses Schreiben auch umgehend zugeht.

Nach § 10 AsylG gilt für Aufnahmeeinrichtungen das Folgende:

……
(4) In einer Aufnahmeeinrichtung hat diese Zustellungen und formlose Mitteilungen an die Ausländer, die nach Maßgabe des Absatzes 2 Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der Anschrift der Aufnahmeeinrichtung gegen sich gelten lassen müssen, vorzunehmen. Postausgabe- und Postverteilungszeiten sind für jeden Werktag durch Aushang bekannt zu machen. Der Ausländer hat sicherzustellen, dass ihm Posteingänge während der Postausgabe- und Postverteilungszeiten in der Aufnahmeeinrichtung ausgehändigt werden können. Zustellungen und formlose Mitteilungen sind mit der Aushändigung an den Ausländer bewirkt; im Übrigen gelten sie am dritten Tag nach Übergabe an die Aufnahmeeinrichtung als bewirkt.
……

Entscheidend ist damit der letzte Satz, wenn es keine vorhergehende dokumentierte Zustellung an den Geflüchteten gab: Nach 3 Tagen gilt der Brief als zugestellt, ob nun erhalten oder nicht.

In manchen Unterkünften gibt es Posteingangsbücher, wo die eingehende Bewohnerpost nach Empfänger und Datum und Ausgabe an die Bewohner dokumentiert wird.

Das Verfahren der Postzustellung in der Unterkunft muss in jedem Fall für die Bewohner transparent und verständlich geregelt und bekannt gegeben sein.

Allerdings hat das LAGeSo es im Land Berlin unterlassen, die Betreiber der ca 50 Gemeinschaftsunterkünfte (GUs) und der ca 80 Notunterkünfte (NUKs) entsprechend zu schulen und in den Betreiberverträgen vertraglich zu verpflichten, eine den gesetzlichen Vorschriften u.a. der ZPO und des AsylG entsprechende Postzustellung sicherzustellen, und entsprechend verbindliche Vorgaben zum Verfahren zu machen. Nach unserer Kenntnis hat das LAGeSo nur die 7 Berliner Aufnahmeeinrichtungen (AE) entsprechend verpflichtet.

Vom LAGeSo müssen deshalb die Unterkünfte unabhängig von ihrem jeweiligen Status ausführlich über die Abläufe bei der Postzustellung und deren Bedeutung geschult werden. Mitarbeiter der Unterkünfte können sich nicht per se mit diesen Abläufen auskennen. Zudem muss es klar geregelte vertraglich vereinbarte Verfahren geben, wie Post an die Bewohner ausgehändigt werden soll, die die rechtlichen Erfordernisse auch berücksichtigen und einhalten. Etwaige Versäumnisse, die von den Unterkünften zu vertreten sind, müssen zukünftig auch als solche erkennbar sein, damit unerfahrene Bewohner nicht am Ende in ihren Rechten beeinträchtigt werden.


Weiteres Vorgehen

 

Rechtzeitige Zustellung an die Unterkunft / rechtzeitige Übergabe an den Betroffenen

-> alles ok, nichts weiter zu veranlassen.

 

Rechtzeitige Zustellung an die Unterkunft / verspätete Übergabe an den Betroffenen

-> Schreiben des Betroffenen mit dem Antrag auf einen erneuten Termin zur persönlichen Anhörung mit folgenden

Mindestangaben:

  • vollständiger Name und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Aktenzeichen
  • Widerspruchsdarstellung
  • Terminsdatum
  • Zustellungsdatum
  • Empfangsdatum des Betroffenen
  • eigenhändige Unterschrift

PLUS

  • schriftliche Darstellung der Unterkunft, dass die Übergabe an den Betroffenen verspätet war, er dies nicht zu vertreten hatte und es sich um einen Fehler der Unterkunft handelte, mit Name, Datum und Unterschrift eines Verantwortlichen der Unterkunft

Verspätete Zustellung an die Unterkunft / verspätete Zustellung an den Betroffenen

-> Schreiben des Betroffenen mit dem Antrag auf einen erneuten Termin zur persönlichen Anhörung mit folgenden

Mindestangaben:

  • vollständiger Name und Anschrift
  • Geburtsdatum
  • Aktenzeichen
  • Widerspruchsdarstellung
  • Terminsdatum
  • Zustellungsdatum
  • Empfangsdatum des Betroffenen
  • eigenhändige Unterschrift

bei Zustellung mit einfachem Brief:

  • schriftliche Bestätigung der Unterkunft, dass der Brief verspätet am …. eingetroffen ist, mit Name, Datum und Unterschrift eines Verantwortlichen der Unterkunft

 

 

Für alle o.g. Fälle gilt dabei: Wirksame Zustellung kann nur durch Einschreiben (mit Rückschein) erfolgen, ggf. geht auch der Einwurf mit bzw. durch Zeugen. In diesem Fall hilft es, wenn man dazu ein kurzes formloses Protokoll aufsetzt, in dem der Zeuge den Einwurf mit Datum und Uhrzeit bestätigt und gleichzeitig versichert, Kenntnis vom Inhalt des Umschlages/Briefes zu haben).

Widersprüche sollte man an die zuständige BAMF-Außenstelle richten (dort wo der Anhörungstermin verpasst wurde). Zusätzlich reicht zur Fristwahrung die Übersendung per Fax (FAX-Protokoll aufheben), das Original muss aber hinterhergeschickt werden. Frist ist 14 Tage ab Kenntnis der verspäteten Zustellung.


Die Adresse: 

BAMF Außenstelle Berlin
Badensche Str.  23
10715 Berlin
Telefon: 030 684081-47500
Telefax: 030 35582-199
BER-Posteingang@bamf.bund.de

Achtung: Emails alleine sind im Rechtsverkehr unbeachtlich, eine Reaktion per Email reicht in keinem Fall!

 

Weitere Hinweise

Bei Zustellung durch Postzustellungsurkunde (gelber Brief) sind die Zustellungsdaten an die Unterkunft zumindest nachvollziehbar. Bei normaler Post ist dies nicht der Fall. Hier lohnt sich ein generelles Bestreiten dann durchaus.

Bei Zustellung durch Postzustellungsurkunde lassen sich ggf. noch folgende Einwände erheben:

  • Empfangsperson war nicht empfangsberechtigt (spätere Prüfung erforderlich)
  • Weiterleitung an den Geflüchteten wurde nicht bewirkt (nur “weiches” Argument, siehe Zitat aus § 10 AsylG)
  • Fehler der Unterkunft bei Weiterleitung (mit Schreiben der Unterkunft)

Ist der Sachverhalt wirklich eindeutig (z.B. Anhörung 01.07. / nachweisbare Zustellung 03.07.) ist eine Einschaltung eines Anwaltes nicht zwingend nötig. Sobald jedoch etwas kompliziertere Konstellationen auftreten, sollte neben dem o.g. Vorgehen eine anwaltliche Beratung erfolgen.

Ob das ganze Verfahren nun Absicht oder Schluderei ist, mag dahingestellt bleiben.

Fakt ist jedoch, dass die o.g. Probleme erhebliche Auswirkungen auf das Asylverfahren der jeweiligen Menschen haben können. Es ist grundsätzlich nicht ungewöhnlich, dass auch bei Gerichten zwischen Brieferstellung und Absendung und Zugang deutlich verlängerte Postlaufzeiten liegen können. Dies darf aber so oder so nicht zu Lasten der Menschen gehen. Das BAMF hat ggf. auch dafür zu sorgen, diese internen Prozesse zu optimieren und den Postlauf sicherzustellen.

Zwar gilt nach dem AsylG keine Ladungsfrist. Die fehlende Frist und die neue Berliner Praxis extrem kurzfristiger Ladungen vereitelt aber de facto oft die Inanspruchnahme elementarer verfahrenstechnischer Rechte durch die Geflüchteten und lassen oft auch keine vorherige Beratung zur Anhörung mehr zu.

Wir fordern daher die Einhaltung einer Ladungsfrist von 14 Tagen durch das BAMF, um ein faires Verfahren und die Sicherung der Schutzrechte im Verfahren für die Geflüchteten sicherzustellen. Postlaufzeiten und Zustellungsfrage sind dabei so zu berücksichtigen, dass für den Betroffenen die Frist auch wirklich erhalten bleibt.

Genereller rechtlicher Hinweis

Die o.g. Darstellungen und Empfehlungen haben keinen rechtlich bindenden Charakter. Wir machen keine Rechtsberatung und dürfen dies auch nicht. Zudem ist jeder Fall individuell zu betrachten und auch ggfls. anders zu beurteilen. Wir haben uns dennoch bemüht, alle Hinweise so zu geben, dass sie den rechtlichen Gegebenheiten entsprechen. Eine individuelle Beratung und auch die konkrete Prüfung des Einzelfalls ersetzt dies jedoch nicht.

 

Georg Classen                                           Christian Lüder

Flüchtlingsrat Berlin                               Netzwerk Berlin hilft

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