SGBII: Hinzuverdienst & Bedarfsgemeinschaft

Was kann man zu den Leistungen hinzuverdienen? Wie werden Mehrverdienste angerechnet und Leistungen gekürzt? Welche Freibeträge gibt es? Wir versuchen die Informationen so kurz und knapp wie möglich darzustellen.

Hinzuverdienst

Grundsätzlich

Grundsätzlich werden zusätzliche Verdienste mit den Hartz4-Leistungen verrechnet. Um jedoch einen zusätzlichen Anreiz zu schaffen, neben den Leistungen nach SGB II eine Arbeit anzunehmen, gibt es Freibeträge, die dazu führen, dass ein Teil des Hinzuverdienstes zusätzlich behalten werden darf.

Freibetrag

Der Freibetrag beträgt dabei € 100,–. Diesen Betrag kann man also in jedem Fall zusätzlich zu den Regelleistungen behalten. Höheres Einkommen wird mit dem Regelsatz dann verrechnet. Dabei gilt dann Folgendes:

Über den Grundfreibetrag von € 100,– (bzw.notwendige Betriebsausgaben und Werbungskosten) bleiben anrechnungsfrei:

  • 20 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 101 Euro und 1000 Euro
  • plus 10 Prozent der Brutto-Einkünfte zwischen 1000,01 und 1.200 Euro
  • mit minderjährigem Kind liegt die Grenze statt bei 1.200 bei 1.500 Euro

Beispielrechnung für einen Minijob

RechenschrittBeträge
Einkommen450 €
Freibetrag bei Erwerbseinkommen lt. SGB II- 100 €
verbleibt350 €
abzüglich 20% von 350 € (450 € - 100 € x 20%)- 70 €
anzurechnendes Einkommen (350 € - 70 €)280 €
Regellleistung404 €
abzgl. anzurechnendes Einkommen- 280 €
verbleibende Regelleistung124 €
verbleibende Regelleistung 124 €
+ Einkommen (bei Verzicht auf RV-Pflicht)450 €
Verfügbarer Betrag574 €

Berechnung für höhere Einkommen/Bedarfsgemeinschaften etc.

Hierzu kann man keine Modellrechnung aufstellen, weil die Berechnung von zu vielen individuellen Faktoren abhängt. Deshalb nutzt bitte einen der im Internet verfügbaren Hartz4-Rechner.

Wir haben einen Hartz-Rechner hier verlinkt.

Einkommen aus Ehrenamt

Bei nicht der Steuerpflicht unterliegenden Aufwandsentschädigungen für ein Ehrenamt, etwa als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich, liegt der Grundfreibetrag bei 200 Euro. Das folgt aus § 11b Abs. 2 Satz 3 SGB II, § 3 Nr. 26 EStG.

Definition Einkommen

Einkommen in Sinne des SGB II ist jede Art von Einnahme in Geld oder auch Geldeswert. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft die Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie einmalig oder wiederholt anfallen.

Dies ist insofern wichtig, dass auch eine private Überweisung an einen ALGII-Empfänger wie Einkommen gewertet wird.

Zu Einkommen gehört u.a.

  • Einnahmen aus einer nicht selbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit
  • Entgeldersatzleistungen wie Arbeitslosengeld oder Krankengeld
  • Kapital- und Zinserträge
  • Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft
  • Unterhaltsleistungen, Kindergeld
  • Renten, Einnahmen aus Aktienbesitz
  • Steuererstattungen

Angerechnet wird weiterhin:

  • Kindergeld (Ausnahme: der Leistungsempfänger weist nach, dass er das Kindergeld an sein, nicht mehr im Haushalt lebendes, volljähriges Kind ausgezahlt hat)
  • Kapitaleinkünfte
  • Unterhaltszahlungen
  • Krankengeld
  • Elterngeld
  • Betreuungsgeld
  • Wehrsold
  • Leistungen (Taschengeld) beim Bundesfreiwilligendienst (BFD) oder Freiwilligem Sozialen Jahr (FSJ)
  • Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz
  • Einkommen eines Inhaftierten, (Ausnahme: Hausgeld und Taschengeld)
  • Entschädigungsleistungen für einen Vermögens- oder Sachschaden
  • Verletztenrente (Entscheidung des Bundessozialgerichts)
  • BaföG

NICHT zum Einkommen gehört hingegen:

  • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz und Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung vorsehen
  • Erziehungsgeld
  • Blindengeld
  • Einnahmen aus 1€-Jobs, da diese nicht als Beschäftigung angesehen werden
  • Einkünfte aus Vermietung zur Reduzierung der Unterkunftskosten belieben ebenso unberücksichtigt

Bedarfsgemeinschaft

Begriff

Eine so genannte Bedarfsgemeinschaft (BG) liegt vor, wenn mehrere Personen im gleichen Haushalt mit Erwerbsfähigen zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben. Besteht eine Bedarfsgemeinschaft, erfolgt die Leistungsberechnung unter Einbeziehung des Einkommens und Vermögens jeder einzelnen der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Person. Als erwerbsfähig gelten Personen im Alter zwischen 15 und 65-67 Jahren (je nach Geburtsjahrgang bzw. Renteneintrittsalter. Kinder bis 14 Jahren sind nicht erwerbsfähig, für diese werden die Leistungen in Form von Sozialgeld erbracht.

Aufgrund der rechtlichen Konsequenzen muss zwischen einer bloßen Wohngemeinschaft und einer BG unterschieden werden. Eine Wohngemeinschaft ist ein Zusammenleben von fremden Menschen, die jedoch zusammen keine Bedarfsgemeinschaft bilden.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft

  • Erwerbsfähiger Hilfebedürftiger (Antragsteller)
  • Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner (sofern nicht dauernd getrennt lebend) des Antragstellers
  • eine Person (ohne rechtliche Bindung) die im Haushalt des Antragstellers lebt und bei der davon auszugehen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen und gemeinsam zu wirtschaften
  • eigene Kinder im Haushalt sowie Kinder des Partners (wenn noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet, ohne Einkommen und Vermögen und unverheiratet)
  • Eltern im Haushalt des Kindes (Antragstellers), welches noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und unverheiratet und erwerbsfähig ist. Hierzu zählt auch der Partner eines Elternteils

Wer gehört nicht in die Bedarfsgemeinschaft

Die gesetzlichen Regelungen, welche Personen in eine Bedarfsgemeinschaft gehören, finden sich im § 7 Abs. 3 SGB II

  • Kinder über 25 Jahren
  • Kinder bis 25 Jahren, die
    a) eigene Kinder versorgen
    b) verheiratet sind oder in einer Verantwortungsgemeinschaft leben
    c) aufgrund von Einkommen und Vermögen keine Leistungen zur Sicherung des Lebenunterhalts erhalten
  • Großeltern und Enkel
  • Pflegekinder und Pflegeeltern
  • Geschwister (die ohne Eltern zusammenleben)
  • Onkel und Tanten/ Nichten und Neffen
  • Verschwägerte und sonstige Verwandte
  • Mitglieder einer Wohngemeinschaft (WG)

Da diese Personen nicht zur Bedarfsgemeinschaft gehören, bilden sie eine Haushaltsgemeinschaft. Diese können wiederum bei Bedürftigkeit auch eine Bedarfsgemeinschaft bildet und so kann es passieren, dass innerhalb einer Haushaltsgemeinschaft mehrere Bedarfsgemeinschaften existieren.

Einkommen innerhalb einer Bedarfsgemeinschaft

Wer in einer “Bedarfsgemeinschaft” lebt, dessen Einkommen hängt immer vom Einkommen der anderen Personen der Bedarfsgemeinschaft ab. Alle Personen einer Bedarfsgemeinschaft werden sowohl bei der Leistungsberechnung zusammen veranlagt und ebenso bei der Einkommensberechnung. Einkommen des Ehegatten, Lebenspartners oder der unverheirateten Kinder unter 25 werden angerechnet und berücksichtigt. Bei unverheirateten Kindern unter 25 Jahren wird auch das Einkommen und Vermögen der Eltern angerechnet.

Rechtsgrundlagen

§ 11 SGB II Zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.
(2) Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Zu den laufenden Einnahmen zählen auch Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden. Für laufende Einnahmen, die in größeren als monatlichen Zeitabständen zufließen, gilt Absatz 3 entsprechend.
(3) Einmalige Einnahmen sind in dem Monat, in dem sie zufließen, zu berücksichtigen. Sofern für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der einmaligen Einnahme erbracht worden sind, werden sie im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen.

§ 11a SGB II Nicht zu berücksichtigendes Einkommen

(1) Nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind
1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
die Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz.
(2) Entschädigungen, die wegen eines Schadens, der kein Vermögensschaden ist, nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.
(3) Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nur so weit als Einkommen zu berücksichtigen, als die Leistungen nach diesem Buch im Einzelfall demselben Zweck dienen. Abweichend von Satz 1 sind als Einkommen zu berücksichtigen
1.
die Leistungen nach § 39 des Achten Buches, die für den erzieherischen Einsatz erbracht werden,
a)
für das dritte Pflegekind zu 75 Prozent,
b)
für das vierte und jedes weitere Pflegekind vollständig,
2.
die Leistungen nach § 23 des Achten Buches.
(4) Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit sie die Lage der Empfängerinnen und Empfänger nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.
(5) Zuwendungen, die ein anderer erbringt, ohne hierzu eine rechtliche oder sittliche Pflicht zu haben, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen, soweit
1.
ihre Berücksichtigung für die Leistungsberechtigten grob unbillig wäre oder
2.
sie die Lage der Leistungsberechtigten nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen nach diesem Buch nicht gerechtfertigt wären.

§ 11b SGB II Absetzbeträge

(1) Vom Einkommen abzusetzen sind
1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind; hierzu gehören Beiträge
a)
zur Vorsorge für den Fall der Krankheit und der Pflegebedürftigkeit für Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung nicht versicherungspflichtig sind,
b)
zur Altersvorsorge von Personen, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind,
soweit die Beiträge nicht nach § 26 bezuschusst werden,
4.
geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten,
5.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
6.
für Erwerbstätige ferner ein Betrag nach Absatz 3,
7.
Aufwendungen zur Erfüllung gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen bis zu dem in einem Unterhaltstitel oder in einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung festgelegten Betrag,
8.
bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, deren Einkommen nach dem Vierten Abschnitt des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 67 oder § 126 des Dritten Buches bei der Berechnung der Leistungen der Ausbildungsförderung für mindestens ein Kind berücksichtigt wird, der nach den Vorschriften der Ausbildungsförderung berücksichtigte Betrag.
Bei der Verteilung einer einmaligen Einnahme nach § 11 Absatz 3 Satz 3 sind die auf die einmalige Einnahme im Zuflussmonat entfallenden Beträge nach den Nummern 1, 2, 5 und 6 vorweg abzusetzen.
(2) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist anstelle der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 Euro monatlich abzusetzen. Beträgt das monatliche Einkommen mehr als 400 Euro, gilt Satz 1 nicht, wenn die oder der erwerbsfähige Leistungsberechtigte nachweist, dass die Summe der Beträge nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 bis 5 den Betrag von 100 Euro übersteigt. Erhält eine leistungsberechtigte Person mindestens aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die nach § 3 Nummer 12, 26, 26a oder 26b des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, gelten die Sätze 1 und 2 mit den Maßgaben, dass jeweils an die Stelle des Betrages von 100 Euro monatlich der Betrag von 200 Euro monatlich und an die Stelle des Betrages von 400 Euro der Betrag von 200 Euro tritt. § 11a Absatz 3 bleibt unberührt.
(3) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die erwerbstätig sind, ist von dem monatlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit ein weiterer Betrag abzusetzen. Dieser beläuft sich
1.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 100 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 000 Euro beträgt, auf 20 Prozent und
2.
für den Teil des monatlichen Einkommens, das 1 000 Euro übersteigt und nicht mehr als 1 200 Euro beträgt, auf 10 Prozent.
Anstelle des Betrages von 1 200 Euro tritt für erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die entweder mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder die mindestens ein minderjähriges Kind haben, ein Betrag von 1 500 Euro.

§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (Auszug)

……

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.
(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

……

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