Weniger Leistungen nach SGB bei Unterbringung in einer Unterkunft mit Vollversorgung

Bezieher von Arbeitslosengeld II (Hartz 4), die in einer Not- oder Gemeinschafts-Unterkunft untergebracht sind, in der man sich selbst nicht versorgen kann, haben bisher aufgrund der Systematik der Leistungen nach SGB im Vergleich zu den Menschen, die Leistungen nach AsylbLG beziehen, zu hohe Leistungen erhalten.

Bisher konnte der Essenanteil nicht aus den Hartz4-Leistungen herausgerechnet werden. Obwohl die Menschen keine eigenen Aufwendungen für Essen hatten, weil sie in der Unterkunft eine Vollverpflegung erhalten haben, wurde deshalb bisher der Essensanteil mit ausgezahlt.

Im Vergleich zu Menschen, die Leistungen nach AsylbLG beziehen oder auch dem “normalen” Hartz-Empfänger gegenüber war dies eine systembedingte Übervorteilung. Unabhängig von grundsätzlichen Diskussionen zur Höhe der Sätze an sich kann eine Besserstellung dennoch nicht richtig sein.

Zum 01.08. wurde nun im Rahmen des “9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung – sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht” diese systematische Ungleichbehandlung geändert. Befristet bis zum 31.12.2018 kann der Anspruch auf Leistungen nun gekürzt werden, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht.

Die Kürzungsbeträge betragen dabei:

  • bei Erwachsenen mit Regelbedarf für eine alleinstehende Person  156 Euro
  • bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro
  • bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro
  • bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro
  • bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 137 Euro

Entsprechend verringern sich damit die bisher ausgezahlten Regelbedarfssätze um diese Beträge.

Gleichzeitig wird damit – teilweise – ein zweites Problem gelöst: Die sog. “Statuswandler” stellen für die Betreiber der Unterkünfte und auch das Lageso/LAF vor abrechnungstechnische Probleme. Die Unterkunft an sich wird vom privaten Betreiber auf Rechnung des Lageso/LAF betrieben. In zunehmendem Maße sind allerdings nun Menschen dort untergebracht, für die keine Leistungen mehr nach AsylbLG zu erbringen sind, sondern die eben nach dem Wechsel in die Zuständigkeit des Jobcenters Leistungen nach SGB beziehen.

Der Betreiber rechnet bisher Tagessätze pro Bewohner alleine mit dem Lageso/LAF ab, obwohl theoretisch die Kosten der Unterkunft vom JC übernommen werden müssen. Hierfür gibt es bisher jedoch noch keine Abrechnungsgrundlage und aktuell nach unserer Kenntnis auch noch keine Lösung, soweit dies nicht auf einer internen Vereinbarung im Bereich des Lageso/LAF beruht.

Bei der Essenversorgung stellt(e) sich das gleiche Problem: Abgerechnet wurde ein Tagessatz pro Person gegenüber dem Lageso/LAF unabhängig von der rechtlichen Zuständigkeit. Diese Problem ist nun formal erst einmal gelöst, denn nach der o.g. Gesetzesänderung können die Betreiber nun die genannten Beträge gegenüber den JC abrechnen.

Haken dabei ist jedoch, dass die Zuständigkeit der JC in Berlin bei in Unterkünften untergebrachten Menschen nach dem jeweiligen Geburtsmonat geregelt ist. Demnach muß der Betreiber 1. im Extremfall mit 12 verschiedenen Bezirken und deren JC abrechnen und 2. dabei die jeweils anzusetzenden Beträge der einzelnen Personen kennen, da ja diese sowohl nach Alter und auch nach der Frage, ob es sich um eine Familie handelt oder um Alleinstehende unterscheiden.

Wie und ob im Land Berlin hierzu eine vereinfachende Lösung gefunden wird, ist bisher nicht bekannt.

 

Änderung des § 65 SGB II:

§ 65 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Ist eine leistungsberechtigte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft ohne Selbstversorgungsmöglichkeit untergebracht, kann der Anspruch auf Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, bis zum Ablauf des 31. Dezember 2018 in Form von Sachleistungen erfüllt werden. Der Wert der Sachleistung nach Satz 1 beträgt

  1. bei Erwachsenen, bei denen der Regelbedarf für eine alleinstehende Person anerkannt wird, 156 Euro,
  2. bei den übrigen Erwachsenen 140 Euro,
  3. bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren 83 Euro,
  4. bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren 106 Euro und
  5. bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren 137 Euro.

Wird die Sachleistung im Auftrag oder mit Zustimmung der Agentur für Arbeit durch einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger oder einen privaten Dritten erbracht, gilt dies als Leistung nach diesem Buch. Die Agentur für Arbeit hat dem öffentlich-rechtlichen Träger der Gemeinschaftsunterkunft oder, soweit ein solcher nicht vorhanden ist, dem privaten Betreiber der Gemeinschaftsunterkunft Aufwendungen für die Verpflegung einschließlich Haushaltsstrom in Höhe der in Satz 2 benannten Beträge zu erstatten. Bei Teilnahme von Kindern und Jugendlichen im Sinne des Satzes 2 Nummer 3 bis 5 an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung, in einer Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege gilt § 28 Absatz 6 Satz 1 mit der Maßgabe, dass die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt werden.“

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