Wohnen: Angemessene Wohnungsgrößen wurden modifiziert

Gemäß heutiger Pressemitteilung der Senatsverwaltung für Gesundheit und Soziales wurden per heute die angemessenen Wohnungsgrößen, die noch für eine Anmietung zulässig sind, nach unten modifiziert, um eine schnellere Anmietung auch kleinerer Wohnungen zu ermöglichen. Nunmehr gelten folgende Mindestgrößen.

 

Mindestgröße sind nunmehr die nach § 7 Wohnungsaufsichtsgesetz Berlin geltenden Bestimmungen:

Überlassung von kompletten Wohnungen:

pro erwachsener Person:                 9 qm

Kinder und Jugendliche (6-18)      9 qm

pro Kind (bis 6)                                 6 qm

 

Überlassung von einzelnen Zimmern (WG/Untervermietung einzelner Räume):

pro erwachsener Person:                6 qm

Kinder und Jugendliche (6-18)     6 qm

pro Kind (bis 6)                                4 qm

wenn Nebenräume wie Küche und Bad zur gemeinsamen Nutzung mit überlassen werden.

 

Wie sich dies in Zukunft in der Praxis auswirkt, werden wir beobachten. Zudem scheint es (Aussage EJF 03.06.) immer noch beim Lageso eine Abweichung zu geben, daß Kinder/Jugendliche unterschiedlichen Geschlechts nicht in einem Raum gemeinsam untergebracht werden dürfen. Eine Rechtsgrundlage ist dafür aber nicht erkennbar.

 

Zitat aus der Pressemitteilung der Senatsverwaltung:

Darüber hinaus gibt es Anpassungen beim Mindeststandard der Wohnfläche bei der Anmietung von Wohnraum. Danach kann einer Belegung durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem SGB XII bzw. dem SGB II stattgegeben werden, wenn pro Person neun Quadratmeter und für Kinder bis sechs Jahren eine Wohnfläche von sechs Quadratmetern zur Verfügung stehen. Gibt es Nebenräume wie Küche oder Bad zur gemeinsamen Benutzung, ist eine Wohnfläche von sechs Quadratmetern pro Person, bei Kindern bis sechs Jahren vier Quadratmeter das Minimum. Ein Nachweis über die Raumgrößen muss durch Vorlage eines Grundrisses der Wohnung erbracht werden. Grundlage für die Entscheidung ist § 7 Abs. 1 und 2 des Wohnungsaufsichtsgesetzes Berlin (WoAufGBln).

 

Auszug aus dem Wohnungsaufsichtsgesetz:

§ 7 Belegung

(1) Wohnungen dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 9 qm, fü ̧r jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 6 qm vorhanden ist.

(2) Einzelne Wohnräume dürfen nur überlassen oder benutzt werden, wenn für jede Person eine Wohnfläche von mindestens 6 qm für jedes Kind bis zu sechs Jahren eine Wohnfläche von mindestens 4 qm vorhanden ist und Nebenräume zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Stehen Nebenräume nicht oder offensichtlich nicht ausreichend zur Verfügung, gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die zuständige Behörde kann von dem Verfügungsberechtigten oder den Bewohnern die Räumung ̧überbelegter Wohnungen oder Wohnräume verlangen. Dabei sollen der Zeitpunkt des Einzuges sowie die besonderen persönlichen und familiären Verhältnisse berücksichtigt werden. Wohnungen oder Wohnräume sind im Sinne des Satzes 1 überbelegt, wenn ihre Wohnfläche die im Zeitpunkt des Räumungsverlangens nach den Absätzen 1 oder 2 geltenden Maße nicht erreicht.

 

Auszug aus den Anwendungsvorschriften zum Wohnungsaufsichtsgesetz:

 

RZ 45

Werden Wohnungen überlassen, werden die Flächen der Nebenräume wie Küche, Flur und Toilette mit- gerechnet; es zählt die Fläche aller Räume hinter der Wohnungseingangstür.

RZ 46

Werden nur einzelne Wohnräume überlassen oder genutzt, wird zwar für jede Person eine geringere Mindestwohnfläche gefordert, jedoch müssen ausreichende Nebenräume, mindestens jedoch ein Abort zur Mitbenutzung zur Verfügung stehen. Ist das nicht der Fall oder sind Nebenräume offensichtlich nicht ausreichend, sind die in § 7 Abs. 1 bezeichneten Wohnflächen maßgebend.

Links

PM Senatsverwaltung

Wohnungsaufsichtsgesetz

AV zum Wohnungsaufsichtsgesetz

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