Besonderheiten für Leistungen bei Ausbildung und Studium nach AsylbLG

Ein etwas kryptischer Titel, der allerdings begründet ist in uns bisher nicht wirklich bekannten Besonderheiten des Asylbewerber-Leistungs-Gesetzes und des SGB.

Normalerweise schließt die Aufnahme eines Studiums den Bezug von Leistungen nach SGB aus. Alternativ kann unter bestimmten Voraussetzungen Bafög beantragt werden, das allerdings auch einen ganz anderen Charakter hat, weil die Leistungen auch zurückgezahlt werden müssen.

Für Menschen, die Grundleistungen nach dem AsylbLG beziehen, also in den ersten 15 Monaten und während eines noch laufenden Asylverfahrens, besteht in dieser Zeit auch bei Aufnahme eines Studiums oder einer Ausbildung weiterhin ein Anspruch auf diese Grundleistungen. Es besteht in diesem konkreten Fall also KEIN Leistungsausschluss, der ansonsten im SGB vorgesehen ist.

Wichtig ist dabei, daß es sich eben um Grundleistungen handelt, die in der Phase des laufenden Asylantrages gezahlt werden. Wechselt der Geflüchtete nach Anerkennung gleich welcher Art in den Leistungsbereich des SGB, so endet diese Leistungspflicht auch.

Die ganze Geschichte hat aber auch einen ebenso systemimmanenten Nachteil: Nach 15 Monaten andauerndem Asylverfahren enden bei einem aufgenommenen Studium oder einer Ausbildung auch die Leistungen nach AsylbLG, ohne, daß sich nun Leistungen nach SGB anschließen. Der “Vorteil” eines lang andauernden Verfahrens kehrt sich dann in einen Nachteil um, weil Menschen mit Aufenthaltsgestattung (also im Verfahren) noch keinen Anspruch auf Bafög oder Ausbildungsbeihilfe haben.

 Hierzu sind zwar Änderungen geplant, aber noch nicht vollzogen.

Im Eckpunktepapier zum Integrationsgesetz heißt es dazu:

3. Sonderregelung für die Ausbildungsförderung von Ausländerinnen und Ausländern

Für Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive, für Geduldete die nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegen und für Inhaber bestimmter humanitärer Aufenthaltstitel soll der Zugang zu Leistungen der Ausbildungsförderung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch befristet bis Ende des Jahres 2018 erleichtert werden.

a) Gestattete mit einer guten Bleibeperspektive:

– nach drei Monaten: ausbildungsbegleitende Hilfen, Assistierte Ausbildung und berufs-vorbereitende Bildungsmaßnahmen;

– nach 15 Monaten: Berufsausbildungsbeihilfe und Ausbildungsgeld (Anschluss an Grundleistungen nach dem AsylbLG).

b) Geduldete:

– nach 12 Monaten ausbildungsbegleitende Hilfen und Assistierte Ausbildung, wenn der Geduldete über einen betrieblichen Ausbildungsplatz oder eine Einstiegsqualifizierung oder die konkrete Zusage eines Betriebes verfügt und er nicht einem Beschäftigungsverbot unterliegt.

– nach sechs Jahren: berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen einschließlich paralleler Berufsausbildungsbeihilfe bzw. Ausbildungsgeld, sofern kein Beschäftigungsverbot vorliegt.

Im Detail wird diese Situation in einem Schreiben des BAMS von Ministerin Nahles aus dem Februar 2016 bestätigt. Wir wollen versuchen, den o.g. Sachverhalt noch mal konkret für die Praxis nachzuvollziehen und diesen Beitrag dann zu ergänzen.

3 Gedanken zu „Besonderheiten für Leistungen bei Ausbildung und Studium nach AsylbLG“

  1. Hallo Christian,

    die mit dem I-Gesetz geplanten Änderungen beziehen sich bislang ausschließlich auf das SGB III, das die Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) – sozusagen das “BAföG für Azubis” ohne oder mit zu geringer Ausbildungsvergütung – regelt. Die BAB sollen auch Asylsuchende nach 15 Monaten erhalten können – aber nur aus Ländern mit “guter Bleibeprognose” – ein offensichtlich willkürliches Kriterium.

    Das Bafög – Ausbildungsförderung für Studierende und Menschen in schulischer Berufsausbildung – soll bislang nicht geändert werden. Asylsuchende bleiben hiervon ab dem 15. Monat ausgeschlossen, vgl. § 8 BAföG. Es bleibt also beim von dir zutreffend beschriebenen Entzug der Existenzsicherung für Asylsuchenden, die studieren oder eine schulische Berufsausbildung machen.

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