Asylverfahren: Entscheidungen, Folgen und Auswirkungen

Hier noch einmal die wichtigsten Informationen zu allen Entscheidungen, die es in einem Asylverfahren geben kann. Im Verfahren wird der jeweilige Status in der Reihenfolge der Bedeutung geprüft. Deshalb kann es sein, daß der eine Status anerkannt wird, ein anderer hingegen nicht. Wir haben die Entscheidungen mit ihren jeweiligen Folgen und Auswirkungen dargestellt.

Ebenso ist es dann später denkbar, daß man gegen einen Bescheid klagt, weil dieser einen zu schlecht stellt. Die Reihenfolge der Prüfung ist die hier angegebene.

 

Asylberechtigung

Obwohl das Verfahren Das wort Asyl beinhaltet, ist die Entscheidung für Asyl die unwahrscheinlichste. Lediglich rd 1 % aller Anträge in 2015 wurde mit der Zuerkennung der Asylberechtigung entschieden.  Dies liegt ausschließlich an der Definition des gesetzlichen Grundbegriffes, der darauf abzielt, daß es eine staatliche Verfolgung gibt. Hierzu zählen allerdings eben nicht kriegerische Auseinandersetzungen innerhalb eines Staates. Deshalb ist die Zuerkennung des Asylstatus der am wenigsten gewährte.

 

Textmuster Bescheid

“Der Antragsteller wird als Asylberechtigter anerkannt.”

Arbeiten:

Volle Zulassung zum Arbeitsmarkt mit voller Erwerbserlaubnis, also sowohl unselbständige Arbeit wie auch Selbständigkeit.

Bleiberecht

3 Jahre. Danach Niederlassungserlaubnis möglich, wenn es vom BAMF keinen Widerruf der Anerkennung gibt.

 

 

Flüchtlingseigenschaft

Die Flüchtlingseigenschaft ergibt sich nicht nur aus menschenrechtlichen Selbstverpflichtungen einer Gesellschaft an sich, sondern ebenso aus der Genfer Konvention, EU-Recht und einigen anderen internationalen Verpflichtungen und Vereinbarungen. Die Flüchtlingseigenschaft ist eine vorübergehende bis zur Beendigung der kriegerischen Auseinandersetzungen, die zur Flucht führten.

 

Textmuster Bescheid

“1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Dem Antragsteller wird die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt.”

Klagefrist gegen Bescheid

2 Wochen

Da es keine Unterschied zu einem Asylberechtigten gibt und anerkannte Flüchtlinge aufenthalts-, sozial- und arbeitsrechtlich gleichgestellt sind, ist eine Klage nicht notwendig.

Arbeiten

Volle Zulassung zum Arbeitsmarkt, Erwerbserlaubnis

Bleiberecht

3 Jahre zunächst. Verlängerung möglich. Niederlassungserlaubnis nach frühestens 3 Jahren, i.d.R. nach 5 Jahren.

 

Subsidiärer Schutz

Kommt die Anerkennung des Asylstatus ebenso nicht in Frage wie die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist die dritte Stufe der Subsidiäre Schutz. Mit dieser Aufenthaltserlaubnis ist man in einigen Punkten anerkannten Flüchtlingen gleichgestellt (Zugang zu Erwerbstätigkeit, Integrationskursen, BAföG-Leistungen) in anderen nicht (Geltungsdauer der Aufenthaltserlaubnis)

Textmuster Bescheid

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2.Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3.Der Antragsteller wird als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt.
4. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.“

Klagefrist gegen Bescheid

2 Wochen

Arbeiten

Volle Zulassung zum Arbeitsmarkt, Erwerbserlaubnis.

Bleiberecht

1 Jahr (Verlängerung um 2 Jahre möglich), Berlin sofort 3 Jahre. Verlängerung möglich, Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich.

 

Abschiebungsverbot

Wird weder Asyl noch Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz anerkannt bzw. festgestellt, bleibt noch eine letzte Bleibemöglichkeit. Sprechen Gründe gegen eine Abschiebung, kann ein Abschiebungsverbot ausgesprochen werden. Mit der Zuerkennung von Abschiebungsschutz erhalten die Betroffenen in der Regel ebenfalls eine Aufenthaltserlaubnis (die auf ein Jahr befristet ist), haben aber weniger Rechte als anerkannte Flüchtlinge sowie subsidiär Schutzberechtigte

Textmuster Bescheid

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt
4. Das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegt hinsichtlich … (z.B. Irak) vor.
5. Im Übrigen liegen Abschiebungsverbote nach § 60 des Aufenthaltsgesetzes nicht vor.“

Klagefrist gegen Bescheid

2 Wochen

Arbeiten

 

Bleiberecht

in der Regel mind. 1 Jahre Verlängerung möglich. Niederlassungserlaubnis nach 5 Jahren möglich.

 

Abschiebungsandrohung

Wird KEINE der o.g. Eigenschaften zuerkannt, folgt automatisch eine Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von 30 Tagen.

 

Textmuster Bescheid

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 des Aufenthaltsgesetzes liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach …xy.. abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

 

Klagefrist

2 Wochen

Klage hat dabei aufschiebende Wirkung, d.h., daß die Ausreise bzw. Abschiebung bis zum Abschluss des Verfahrens nicht verlangt bzw. vollzogen werden kann.

Arbeiten

Nein. Nach Klage wieder so wie schon im Asylverfahren nach Erlaubnis.

Bleiberecht

Nein, Ausreise binnen 30 Tagen, sofern nicht in Widerspruch gegangen. Daneben ist jedoch eine Duldung möglich.

 

 

offensichtlich unbegründete Anträge

Greift keinerlei Status und gibt es auch keinen Grund für ein Abschiebungsverbot, gilt der Antrag als offensichtlich unbegründet. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn es ein Antrag aus einem sicheren Herkunftsland (zB. anderes EU-Land) ist, aber eben auch, wenn entweder in einem anderen Staat bereits ein Asylantrag gestellt wurde und dieser für das Verfahren zuständig ist oder auch in allen Dublin-III-Fällen, also wenn feststellbar der Antragsteller bereits in einem anderen Land registriert wurde und seine Fingerabdrücke gefunden wurden. Dazu gehören auch jene Länder, für die es bereits in vielen Fällen Gerichtsentscheidungen gibt, die eine Rückführung verhindern, also insbesondere Griechenland Bulgarien und Ungarn. Dies wird jedoch nicht im Verfahren berücksichtigt. Deshalb ist es ZWINGEND notwendig, dann in die Klage (Achtung: kürzere Frist!!)zu gehen.

Das BAMF lehnt als offensichtlich unbegründet z.B. in den folgenden Fällen ab:

  • wenn das Bundesamt dem Flüchtling nicht glaubt, zum Beispiel wegen großer Widersprüche oder gefälschter Beweismittel
  • wenn das Bundesamt davon ausgeht, dass der Flüchtling über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder hierzu keine Angaben macht
  • wenn ein Flüchtling seinen Asylantrag erst lange nach der Einreise stellt, um das Ende seines Aufenthalts zu verhindern
  • wenn das BAMF es für offensichtlich hält, dass wirtschaftliche Gründe oder eine allgemeine Notsituation der einzige Grund für den Asylantrag ist;
  • bei Kindern, deren Eltern im Asylverfahren bereits unanfechtbar abgelehnt wurden.
  • Herkunft aus deinem “sicheren Herkunfsstaat”Mit dieser Festlegung wird eine Vermutung aufgestellt, dass es in diesen Ländern keine politische Verfolgung gibt. Das hat zur Folge, dass Asylanträge von Staatsangehörigen aus diesen Staaten im Regelfall als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden. Gegen diese Entscheidung muss innerhalb einer Woche eine Klage und ein Eilantrag eingelegt werden, in dem darzulegen ist, dass dem Asylsuchenden „abweichend von der allgemeinen Lage“ politische Verfolgung droht. Es handelt sich also um eine klassische Beweislastumkehr, die sich ausschließlich im Klageverfahren nach einem ablehnenden Bescheid auflösen läßt.

Textmuster Bescheid

„1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt.
4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.
5. Der Antragsteller wird aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen; im Falle einer Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, wird er nach … (z.B. Liberia) abgeschoben. Der Antragsteller kann auch in einen anderen Staat abgeschoben werden, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist.“

Klagefrist

1 Woche

Widerspruch hat dabei KEINE aufschiebende Wirkung. Zusätzlich muss ein Eilantrag gestellt werden, mit dem Ziel eine “Anordnung der aufschiebenden Wirkung” zu erreichen, da ansonsten der Bescheid (sprich die Abschiebung) schon vollziehbar ist.

Arbeiten

nein.

Bleiberecht 

Nein, Ausreise binnen 1 Woche, sofern der o.g. Eilantrag nicht erfolgreich war.

 

Hinweis

Die Klage gegen den Bescheid ist immer bei dem in der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides angegebenen Verwaltungsgericht einzureichen. Dies geht auch zur Not ohne Anwalt bei der jeweiligen Rechtsantragsstelle.

Wir haben sicher nicht jeden Einzelfall und jede Konstellation erfassen können. Es gilt immer der Grundsatz, daß Gesetzestexte und offizielle Angaben zur Sicherheit herangezogen werden und eine Beratung durch einen Anwalt oder eine Beratungsstelle sinnvoll ist. Uns geht es um eine schnelle und komprimierte Übersicht für diejenigen, die sich zunächst nicht auf seitenlange Texte stürzen wollen. Die Zusammenstellung erfolgt aus öffentlich zugänglichen Informationen und nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Rechtsberatung bieten wir damit weder an noch wollen wir diesen Eindruck erwecken.

Stand März 2016

 

4 Gedanken zu „Asylverfahren: Entscheidungen, Folgen und Auswirkungen“

  1. Der laut o.g. Text jeweils einzulegende “Widerspruch” ist im Asylrecht ganz generell unzulässig!
    Einen Widerspruch darf das BAMF nicht weiter beachten.

    Zutreffend ist:

    1. Es ist stets mindestens eine “Klage” gegen das BAMF beim Verwaltungsgericht nötig!

    2. Falls der ablehnende Bescheid des BAMF gemäß seinem Wortlaut für “sofort vollziehbar” erklärt wurde, muss (nicht kann) ZUSÄTZLICH gleichzeitig mit der Klage beim Verwaltungsgericht auch ein “Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung” gestellt werden. Die Klage allein wäre sinnlos. Die Frist für die gleichzeitig einzulegenden Rechtsmittel beträgt dann stets nur eine Woche!

    3. Falls man ohne eigenes Verschulden (hierzu zählt nicht ein Umzug, den man dem BAMF nicht mitgeteilt hat) den BAMF Bescheid erst erhalten hat, nachdem die Klagefrist bereits abgelaufen ist, muss man zusätzlich zu “Klage” und “Eilantrag” beim Verwaltungsgericht auch noch einen “Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand” stellen, und nach Möglichkeit den Zustellfehler nachweisen. Diese Rechtsmittel sind sofort nach Kenntnisnahme des Bescheids einzulegen.

    4. Wenn weder Beratungsstelle noch Anwalt bereitstehen, die die Klage und ggf den Eilantrag rechtzeitig formal und inhaltlich zutreffend und rechtssicher formulieren können, sollte man unverzüglich persönlich mit dem BAMF Bescheid zur “Rechtsantragstelle” des Verwaltungsgerichts gehen und dort die Klage und ggf den Eilantrag zu Protokoll geben. Bitte Öffnungszeiten beachten: https://www.berlin.de/gerichte/verwaltungsgericht/service/rechtsantragstelle/

    5. Fristwahrend sind ggf auch am letzten Tag der Frist bis 24 Uhr per FAX beim Gericht eingegangene Klage, Eilantrag und Wiedereinsetzungsantrag, wenn das Original unverzüglich per Post nachgereicht wird.

    Antworten
  2. Bei mein Fall wurden nur diese vier punkte genannt:

    1. Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
    2. Der Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft wird als offensichtlich unbegründet abgelehnt.
    3. Der Antrag auf Anerkennung als subsidiär Schutzberechtigter wird abgelehnt.
    4. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG liegen nicht vor.

    und ein mögliche klage Termin von 2 woche.
    ist das anders als oben genanten punkte?

    Antworten

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