Krankenversicherung ab 55 Jahren bei Jobcenter-Zuständigkeit

Wenn die Zuständigkeit in der Betreuung vom LAGeSo zum Jobcenter wechselt, endet auch die bisherige Krankenversicherung nach dem Asybewerberleistungsgesetz. Wenn nun das Jobcenter die zuständige Behörde ist, muß dann auch eine neue (ggfls. uch die Fortführung bei der alten bisherigen KV) Krankenversicherung gefunden und abgeschlossen werden.

Hier stellt sich ein zusätzliches Problem, wenn man über 55 Jahre alt ist. Im Normalfall ist dann die “Rückkehr” (auch der Neueintritt) in die gesetzliche Krankenversicherung nicht mehr möglich bzw. unterliegt ein paar Voraussetzungen.

Hier die Regelungen:

“Personen, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres durch eine Beschäftigung krankenversicherungspflichtig werden würden, bleiben trotzdem versicherungsfrei, wenn sie

  • in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht nicht gesetzlich krankenversichert waren (weder pflicht-, freiwillig noch familienversichert) UND
  • mindestens die Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei beschäftigt (Entgelt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze), von der Versicherungspflicht befreit oder wegen einer hauptberuflichen selbstständigen Tätigkeit nicht versicherungspflichtig waren.

Mit diesen Einschränkungen ist sichergestellt, dass nicht jemand von der Versicherungspflicht ausgeschlossen wird, der etwa erst mit 55 Jahren nach Deutschland kommt um hier erstmalig eine Beschäftigung aufzunehmen. Betroffen sind aber beispielsweise Arbeitnehmer, die wegen Verringerung der Arbeitszeit (z. B. bei Altersteilzeit) mit ihrem Entgelt unter die Versicherungspflichtgrenze rutschen. Gleiches gilt für Selbstständige, die ihre selbstständige Tätigkeit aufgeben (müssen) und eine eigentlich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnehmen.”

Die Regelung ist etwas kompliziert, weil sie sozusagen umgekehrt formuliert ist.

Im Ergebnis ist dies allerdings nicht wichtig. Ein neu nach Deutschland gekommener Ausländer über 55 erfüllt niemals BEIDE Voraussetzungen, die zu seinem Ausschluss führen würden. Insofern steht dem Eintritt in eine gesetzliche Krankenversicherung auch nichts wirklich im Wege. Eine Ausnahme besteht dennoch: Einige Krankenkassen haben satzungsmäßige Ausschlüsse, die sich auch auf Altersgrenzen beziehen, die dann oft ebenfalls bei 55 Jahren liegen. Eine Übersicht, welche Krankenkassen dies genau betrifft, haben wir bisher nicht gefunden. Insofern wäre dies die erste Frage an eine neue Versicherung, ob es einen solchen Ausschluss in der Satzung gibt. Wen nicht, ist ein Eintritt möglich.

Das folgende Schema stellt die Prüfung der Voraussetzungen dar:

 

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Quelle für Zitat und Schema: sv-lex.de

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