Basiskonto auch für Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete

Einstimmig hat der Bundestag am 25. Februar den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen (18/7204) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/7691) angenommen.

Das Gesetz schafft einen Rechtsanspruch auf ein Basiskonto für alle und damit auch für Flüchtlinge. Verbraucher mit rechtmäßigem Aufenthalt in der EU können diskriminierungsfrei ein Zahlungskonto mit grundlegenden Funktionen eröffnen.

Das Recht auf Zugang zu einem Basiskonto wird auch Verbrauchern ohne festen Wohnsitz, Asylsuchenden und Verbrauchern ohne Aufenthaltstitel, die aber aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht abgeschoben werden können, eingeräumt.

Zu den grundlegenden Funktionen gehören das Ein- und Auszahlungsgeschäft, Lastschriften, Überweisungen und das Zahlungskartengeschäft. Banken dürfen dafür nur angemessene Gebühren verlangen.

Außerdem wird die Transparenz und Vergleichbarkeit von Kontoentgelten verbessert. Banken werden verpflichtet, die Verbraucher über Kosten für kontobezogene Dienstleistungen zu informieren. Der Wechsel zu einem anderen Kontoanbieter wird erleichtert.

Wer ein Basiskonto eröffnen will, muss im Eröffnungsantrag angeben können, dass das Konto auch ein Pfändungsschutzkonto sein soll. Bisher war dies erst nach der Eröffnung möglich. Präzisiert werden die Voraussetzungen für ein Kündigungsrecht der Bank wegen Zahlungsverzugs. Unterhalb von 100 Euro kommt eine Kündigung nicht in Betracht.

Gegen das Votum der Opposition scheiterten die Grünen mit einem Entschließungsantrag (18/7702), wonach die Bundesregierung unter anderem beim Kontowechsel einen zweckmäßigen Datentransfer und eine ununterbrochene Kontoverbindung gewährleisten sollte.

 

Quelle: Dt. Bundestag
Weitere Informationen zur Eröffnung eines Basiskontos:

Für Wohnungslose führt das Bundesfinanzministerium HIER aus, daß es nur einer postalischen Anschrift bedarf, die benannt werden muß.

Wollen Obdachlose ein Basiskonto eröffnen, bedarf es für ihre Identitätsfeststellung der Angabe einer postalischen Anschrift. Diese Angabe ersetzt die Angabe einer bei einer Meldestelle erfassten Wohnanschrift, wie diese im Personalausweis enthalten ist.

Dies könnte dann wohl auch die Anschrift einer Obdachlosenhilfe-Einrichtung sein. Ebenso muß dies ja ebenso für alle Menschen im Asylverfahren in Not- und Gemeinschaftsunterkünften gelten.

Für Menschen im Asylverfahren gibt es bereits ein entsprechendes Schreiben der BAFin , welche Unterlagen für eine Kontoeröffnung bisher akzeptiert werden konnten. Banken mussten dies ja aber nicht zwingend so umsetzen. Nun dürfte es völlig unproblematisch sein, eine Kontoeröffnung gleich bei welcher Bank durchzuführen.

Zu beachten sind jedoch sicherlich die vermutlich sehr unterschiedlich hohen Gebühren.

 

 

 

2 Gedanken zu „Basiskonto auch für Menschen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete“

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