Wohnungen: Verfahren, Tabellen, Formulare

 

Die soll ein kurzer Leitfaden sein, wie ein Asylbewerber bzw. auch generell ein Bedürftiger zu einer eigenen Wohnung kommt, welche Ansprüche auf welche Leistungen bestehen und wie bzw. wo Anträge dazu zu stellen sind.

Zu unterscheiden sind dabei die Zuständigkeiten:

Asylbewerber mit Aufenthaltsgestattung und Genehmigung zur Suche nach einer Wohnung: LaGeSo
Asylbewerber mit Aufenthaltserlaubnis (AE) oder Duldung: Zuständig ist das Jobcenter bzw. Bezirksamt.

Miethöhe

Egal mit welcher Zuständigkeit gelten die gleichen Obergrenzen für die genehmigungsfähige Miete.

 Diese betragen:

Mietansätze

 

Wohnungsgröße

Hinsichtlich der Wohnungsgrößen gelten folgende Ansätze als maximal anerkannt:

Anzahl Personenm2
150
260
375
485
597

 

Wichtig: Die Wohnungsgrößen dürfen auch nicht drastisch unterschritten werden, selbst wenn man meint, mit kleinerer Wohnfläche zurechtzukommen.

 

Unterschreitung der Wohnungsgrößen

Eine Unterschreitung der o.g. Wohnungsgrößen ist unter bestimmten Voraussetzungen nun möglich. Hierzu gibt es in diesem Beitrag eine ausführliche Darstellung.

 

Für von Obdachlosigkeit bedrohte Personen (und hierzu zählen alle Asylbewerber, die in Unterkünften wohnen, aber eine Wohnung anmieten dürften), gelten die um 20% erhöhten Ansätze.

Zitat AV Wohnen:

3.4 Neuanmietung von Wohnraum

(1) Bei erforderlicher Neuanmietung von Wohnraum können die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 10 vom Hundert überschritten werden.

(2) Die tatsächlichen Aufwendungen bei der Neuanmietung von Wohnraum durch Wohnungslose oder von Wohnungslosigkeit bedrohte Menschen, auch im Rahmen der Anmietung von Wohnungen, die aus dem geschützten Marktsegment vermittelt werden, die die Richtwerte nach Nummer 3.2 um bis zu 20 vom Hundert überschreiten, gelten als angemessen, wenn die Unterbringung in kostenintensiveren gewerblichen oder kommunalen Einrichtungen beendet oder verhindert werden kann. Flüchtlinge in Gemeinschaftsunterkünften gelten als Wohnungslose. Von häuslicher Gewalt betroffene Frauen gelten als von Wohnungslosigkeit bedroht.

(3) Die Zuschläge nach Absatz 1 und 2 werden nicht kumuliert, Absatz 2 schließt die Anwendung von Absatz 1 aus.

Der jeweils zuständigen Behörde muß zur Entscheidung ein Formular vorgelegt werden, aus dem alle für die Entscheidung wesentlichen Informationen hervorgehen. Gggfls. muß man sich (leider) manche Info beim Vermieter bzw. der Hausverwaltung besorgen.

Muster Formular Mietbescheinigung

Daneben wird nicht nur die Miete übernommen, sondern auch die in den meisten Fällen zu hinterlegende Kaution. Dies erfolgt als Darlehensgewährung, ausgehend davon, daß die Kaution nach Beendigung des Mietverhältnisses ja zurückgezahlt wird. 

 Wichtig:

Es ist auch eine Wohnraum-Anmietung in Gestalt einer Untermiete möglich. Dabei gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien.

Der Hauptmietvertrag des untervermietenden Mieters ist dabei NICHT notwendig, auch wenn er gerne gefordert wird!

Ebenso muß eine Kaution auch bei einer Untervermietung übernommen werden. Letztlich ist es ein kaum andere Mietverhältnis.

Wer trägt die Kosten des Umzugs?

Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten und Mietkautionen können übernommen werden, wenn der Wohnungswechsel durch das Jobcenter oder Sozialamt veranlasst wurde oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Allerdings werden diese Kosten nur übernommen, wenn das Jobcenter oder Sozialamt die Kostenübernahme im Vorfeld zugesichert hat. Im Einzelfall übernahmefähige Wohnungsbeschaffungskosten sind z. B. unvermeidbare doppelte Mieten beim Wohnungswechsel oder die Übernahme von Genossenschaftsanteilen.

In welcher Höhe werden Umzugskosten getragen?

Ein Umzug muss in der Regel in Selbsthilfe organisiert und durchgeführt werden. In diesem Fall gehören zu den notwendigen Umzugskosten die marktüblichen Kosten für ein Mietfahrzeug und Umzugskartons sowie eine Pauschale für die Beköstigung mithelfender Familienangehöriger oder Bekannter in Höhe von jeweils 20,00 Euro (bis zu max. 4 Personen, abhängig von der Haushaltsgröße). Kann ein Umzug aus zwingenden Gründen, z. B. Alter, Behinderung oder Krankheit, nicht eigenständig durchgeführt werden, können auch die Kosten für eine Umzugsfirma übernommen werden. Hierbei ist die Vorlage von mindestens drei Kostenvoranschlägen von Umzugsunternehmen erforderlich. Sofern die Leistungsinhalte vergleichbar sind, wird das günstigste Angebot ausgewählt.

In welcher Höhe werden Mietkautionen bewilligt?

Mietkautionen können in Höhe von bis zu drei Monatskaltmieten bewilligt werden. Die Leistung wird als Darlehen gewährt, weil bei Auszug aus der Wohnung ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution gegen den Vermieter besteht. Das Darlehen müssen Sie in monatlichen Raten in Höhe von zehn Prozent des Regelbedarfes zurückzahlen. Zur Sicherung des Darlehens muss dieser Anspruch von Ihnen an das Jobcenter oder das Sozialamt abgetreten werden.

Sollten Sie vor Auszug aus der Wohnung eigene Einkünfte beziehen und nicht mehr hilfebedürftig sein, muss der bis dahin noch nicht getilgte Restbetrag des Darlehens von Ihnen zurückgezahlt werden. Sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem Jobcenter oder Sozialamt über die Höhe der Tilgungsraten.

Was sollten Sie vor einem Umzug beachten?

Um sicherzugehen, dass die Mietkosten für Ihre neue Wohnung und gegebenenfalls auch Umzugskosten übernommen werden, sollten Sie vor Abschluss eines neuen Mietvertrages eine Zusicherung Ihres Jobcenters bzw. Ihres Sozialamtes einholen. Kosten für Unterkunft und Heizung der neuen Wohnung werden grundsätzlich übernommen, wenn sie die zulässigen Richt- und Grenzwerte nicht übersteigen und der Umzug erforderlich ist. Unter-25-jährige Leistungsbeziehende müssen in jedem Fall vor Abschluss des Mietvertrages eine Zusicherung holen.

 

Sätze zur Erstausstattung Wohnung, Schwangerschaft und Bekleidung

Ausführliche Darstellung im separaten Beitrag!

 

 

 

Wechsel des zuständigen Jobcenters

Wechselt durch den Umzug das Jobcenter, ist es wichtig, darauf zu achten, daß das alte Jobcenter die Leistungen nicht einstellt, bevor das neue Jobcenter die Leistungen übernommen hat. Leider ist dies ein beliebtes Spiel. Es gibt hierzu klare Regelungen, die besagen, daß die Leistung nicht unterbrochen werden darf.

Zitat:

(2) Erfolgt durch einen Umzug der erwerbsfähigen leistungsberech- tigten Person ein Zuständigkeitswechsel im Sinne des § 36 zu ei- nem anderen Jobcenter, so ist die Abwicklung der bewilligten Leis- tungen zur Eingliederung grundsätzlich nach § 2 Abs. 3 SGB X vor- zunehmen. Es gilt der Grundsatz, dass nach Wechsel der örtlichen Zuständigkeit, das bisher zuständige Jobcenter die Leistungen so- lange erbringt, bis sie von dem nunmehr zuständigen Jobcenter fortgesetzt werden (Grundsatz der nahtlosen Leistungsbewährung). Die Abwicklung ist unter den Rz. 36.30 – 36.34 beschrieben.

Quelle: BA für Arbeit – Fachliche Hinweise SGB II

Links

Quelle und weitere Details: Rundschreiben I Nr. 05/2011 i.d.F. mit Wirkung zum 01.Juni 2014

RS I Nr. 05/2011 i.d.F. vom 16.06.2016

AV Wohnen in der Fassung 24.11.2015

Erläuterungen zu einzelnen Punkten

 

 

Weiterer Ablauf mit konkreter Wohnungsangebot

 

Bitte hierzu folgenden Linkt zum Beitrag anschauen

 

Beitrag aktualisiert am 26.06.2016

4 Gedanken zu „Wohnungen: Verfahren, Tabellen, Formulare“

Schreibe einen Kommentar

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.